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Badegewässerv - Verordnung über die Qualität der Badegewässer
- Berlin -
Vom 2. Juli 1998
(GVBl. 1998 S. 222;27.12.2003 S. 585 03; 07.07.2008 S. 182 08aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-1-19
Auf Grund des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1).
§ 2 Badegewässer, Badesaison
(1) Badegewässer sind alle fließenden und stehenden Binnengewässer oder Teile hiervon, in denen das Baden von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet ist oder in denen das Baden nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.
(2) Badegebiet ist die Stelle, an der sich Badegewässer befinden.
(3) Die Badesaison beginnt am 15. Mai und endet am 15. September eines jeden Jahres, soweit nicht die zuständige Gesundheitsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt.
§ 3 Beschränkung des Gemeingebrauchs
(1) Das Baden ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 und vorbehaltlich auf Grund des Berliner Naturschutzgesetzes erlassener Rechtsvorschriften erlaubt
(2) Das Baden ist verboten:
Strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften, die das Baden an anderen als den in Satz 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
§ 4 Qualitätsanforderungen
(1) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Badegewässern richten sich nach dem Anhang dieser Verordnung unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Richtlinie 76/160/EWG. Die in der Spalte "I" des Anhanges angegebenen Grenzwerte sind mit Beginn der Badesaison einzuhalten. Die Einhaltung der in der Spalte "G" des Anhanges angegebenen Richtwerte mit oder ohne entsprechendem Wert in Spalte "I" desselben Anhanges ist anzustreben.
(2) Die Badegewässer werden als den betreffenden Parametern entsprechend angesehen, wenn die gemäß der im Anhang vorgesehenen Häufigkeit an derselben Schöpfstelle vorgenommenen Probenahmen erweisen, daß sie den Werten der Parameter für die betreffende Wasserqualität
entsprechen, und wenn bei den 5 %, 10 % bzw. 20 % der Proben, die diesen nicht entsprechen,
(3) Überschreitungen der Werte bleiben für die in Absatz 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.
§ 5 Überwachung
(1) Die zuständigen Gesundheitsbehörden überwachen die Qualität der Badegewässer während der Badesaison durch regelmäßige Ortsbesichtigung sowie Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den Maßgaben von Artikel 6 der Richtlinie 76/160/EWG in Verbindung mit dem Anhang dieser Verordnung. Näheres regeln dazu die Ausführungsvorschriften über die Überwachung und Hygiene in Einrichtungen des Badewesens der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung in der jeweils gültigen Fassung; die Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben erfolgen durch eine amtliche Untersuchungsstelle in der für die Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Abweichend von dem Anhang führt die zuständige Gesundheitsbehörde zusätzliche Probenahmen durch, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen die Verschlechterung der Badegewässerqualität zu erwarten ist.
§ 6 Notwendige Maßnahmen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Damit die Qualität der Badegewässer den Anforderungen nach § 4 dieser Verordnung entspricht, werden die notwendigen Maßnahmen getroffen.
(2) Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen haben die zuständigen Behörden die nach den Umständen des Einzelfalls notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen.
(3) Ist ein Gewässer zum Baden ungeeignet, ist ein Badeverbot anzuordnen und deutlich sichtbar bekannt zu geben oder über Presse, Rundfunk oder Fernsehen mitzuteilen. Ein Badegewässer gilt als zum Baden ungeeignet, wenn der Grenzwert mindestens eines mikrobiologischen Parameters oder in Ausnahmefällen auch eines anderen Parameters nach dem Anhang dieser Verordnung überschritten wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probeentnahmestelle erneut eine Grenzwertüberschreitung dieses Parameters ergibt oder wenn nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von einer fäkalen Verunreinigung des Gewässers auszugehen ist.
(4) Ein Badegewässer gilt als wieder zum Baden geeignet, wenn an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen der Grenzwert eingehalten wird und eine erneute Überschreitung nicht zu befürchten ist. Das nach Absatz 3 erlassene Badeverbot ist in diesem Fall aufzuheben.
§ 7 Berichterstattung
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt der zuständigen Bundesbehörde regelmäßig einen zusammenfassenden Bericht über die Badegewässer und deren wesentliche Merkmale.
§ 8 Zulässigkeit von Abweichungen
(1) Abweichungen von den Parametern, die im Anhang mit O gekennzeichnet sind, sind zulässig, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen.
(2) Abweichungen sind außerdem zulässig, wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die im Anhang festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren. Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer an Stellen von Berliner Gewässern badet, an denen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 das Baden verboten ist.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Qualitätsanforderung an Badegewässer | Anhang |
Parameter | G | I | Mindesthäufigkeit der Probenahme |
Analysen- oder Prüfungsverfahren | |
Mikrobiologische Parameter | |||||
1 | Gesamtcoliforme Bakterien /100 ml | 500 | 10.000 | 14tägig 1 | Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien. Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden. |
2 | Faekalcoliforme Bakterien /100 ml | 100 | 2000 | 14tägig 1 | |
3 | Streptococcus faec. /100 ml |
100 | - | 2 | Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden. |
4 | Salmonellen /1 l |
- | 0 | 2 | Konzentration durch Filtrieren über Membran. Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung, Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar, Identifizierung |
5 | Darmviren PFU/10 l |
- | 0 | 2 | Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung |
Physikalische und chemische Parameter | |||||
6 | pH | - | 6 - 9 O | 2 | Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9 |
7 | Färbung | - | keine anomale Änderung der Färbung O | 14tägig 1 | Besichtigungsprüfung oder photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala |
- | - | 2 | |||
8 | Mineralöle mg/I | kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch | 14tägig 1 | Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands |
|
- | - | 2 | |||
9 | Tenside, die auf Methylenblau reagieren mg/l (Natriumlaurylsulfat) |
- | keine anhaltende Schaumbildung | 14tägig 1 | Besichtigungsprüfung oder Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch |
<0,3 | - | 2 | |||
10 | Phenol mg/l (Phenol-Zahl) C6H5OH |
- | kein spezifischer Geruch | 14tägig 1 | Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin) |
<0,005 | < 0,005 | 2 | |||
11 | Transparenz m | 2 | 1 O | 14tägig 1 | Secchi-Scheibe |
12 | Gelöster Sauerstoff % -Sättigung O2 |
80-120 | - | 2 | Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser) |
13 | Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter | keine | 14tägig 1 | Besichtigungsprüfung | |
14 | Ammoniak mg/l NH4 | 3 | Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode | ||
15 | Kjeldahl-Stickstoff mg/l N | 3 | Kjeldahl-Methode | ||
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten | |||||
16 | Pestizide mg/l (Parathion, HCH, Dieldrin) |
2 | Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung | ||
17 | Schwermetalle wie: - Arsen mg/l As - Cadmium Cd - ChromVI Cr VI - Blei Pb - Quecksilber Hg |
2 | Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion | ||
18 | Cyanide mg/l CN | 2 | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien | ||
19 | Nitrate und mg/l NO3 Phosphate PO4 |
3 | Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien |
G = (guide) = Leitwert
I = (imperativ) = zwingender Wert.
O Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.
1) Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
2) Der Gehalt ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen läßt.
3) Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht
(Stand: 11.08.2023)
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