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Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
- Berlin -
Vom 11. Dezember 1997
(GVBl. S. 705; 03.11.2005 S. 716 05)
Gl.-Nr.: 753-1-17
Auf Grund des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S.605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:
§ 1 Zweck, Geltungsbereich
Die Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Die Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen).
§ 2 Grundsatzanforderungen
(1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.
(2) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.
§ 3 Besondere Anforderungen
(1) Die Anforderungen an JGS-Anlagen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.
(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Absatz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.
(3) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der JGS-Anlagen ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung. Für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 4 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten 05
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu § 3 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.
(3) JGS-Anlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn
Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.
(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach § 63 des Berliner Wassergesetzes durch Rechtsverordnung festgesetzt sind, und Gebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes bleiben unberührt.
§ 5 Eigenüberwachung
Der Betreiber einer JGS-Anlage hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit ständig zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtheiten, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern.
Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Dung, die am 29. November 2005 bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, so sind diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.
Ordnungswidrig nach § 104 Abs. 1 Nr. 14a des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Stand: 17.09.2024)
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