Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen
von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
Vom 3. November 2005
(GVBl. Nr. 40 vom 29.11.2005 S. 716)
Auf Grund des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357) wird verordnet:
Die Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 11. Dezember 1997 (GVBl. S. 705) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter "der Wasserbehörde" gestrichen und wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 31b Abs. 1" ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Bestehende Anlagen
Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für diese Anlagen erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
" § 6 Bestehende Anlagen
Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von Dung, die am 29. November 2005 bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, so sind diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 104 Abs. 1 Nr. 14a des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
3. Der bisherige § 7 wird § 8.
4. Der Anhang zu § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4. wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Anforderungen an das Fassungsvermögen
Das Fassungsvermögen der Anlagen muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S.118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835), muß gewährleistet sein. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten. |
"4. Anforderungen an das Fassungsvermögen
4.1 Für die Lagerung von Dung ist eine Lagerkapazität von grundsätzlich sechs Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von Dung auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. 4.2 Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten. 4.3 Die Kapazität der Dung- und Silagesickersaftanlagen muss auf die Belange des Gewässerschutzes und die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt sein. Bei der Bemessung des Fassungsvermögens sind die von den für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stellen verwendeten Werte für den Anfall von Dung pro Tiereinheit heranzuziehen. Eine Unterschreitung der in den Nummern 4.1 und 4.2 dieses Anhangs vorgeschriebenen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung des anfallenden Dungs durch die zuständige Behörde bestätigt wird oder eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung des Dungs gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird." |
b) In Nummer 5. wird das Wort "Leckerkennungseinrichtungen" durch das Wort "Leckageerkennungseinrichtungen" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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