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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Buch
(Wasserschutzgebietsverordnung Buch)
vom 31. August 1999
(GVBl. 1999 S. 512)
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 200), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), wird verordnet:
§ 1 Wasserschutzgebiet
(1) Zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen wird im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Buch der Berliner Wasserbetriebe (BWB) in den Bezirken Pankow und Weißensee ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weiteren Schutzzonen III B und III A, die engere Schutzzone II und den Fassungsbereich (Zone I).
(1) Das Wasserschutzgebiet Buch befindet sich im nördlichen Stadtgebiet an der Grenze zum Land Brandenburg (Landkreis Barnim) und beinhaltet Teile der Ortsteile Buch und Karow. Es erstreckt sich im Wesentlichen zwischen der S-Bahnlinie nach Bernau, der Bundesautobahn a 10 (Berliner Ring) und der Landesgrenze.
(2) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III B für das Wasserwerk Buch verläuft beginnend an der Stadt-/Landesgrenze Berlin/Brandenburg am Röbellweg, weiter auf der Landesgrenze in östlicher sowie südlicher Richtung bis zur Straße 76, entlang dieser Straße, die Straße Alt-Karow/Bucher Chaussee überquerend, weiter dem Schönerlinder Weg folgend über die Panke hinweg, auf dem Weg weiter in nordwestlicher Richtung bis zum Pankewanderweg an der Bucher Straße, von dort aus in nördlicher Richtung über die Autobahn und entlang der Bahngleise, der Hobrechtsfelder Chaussee bis zum Bucher Forst, weiter in östlicher sowie nördlicher Richtung um den Bucher Forst herum bis zur Straße Am Sandhaus, diese entlang bis zum Röbellweg und dieser Straße folgend bis zur Landesgrenze.
(3) Die äußere Grenzlinie der weiteren Schutzzone III a für das Wasserwerk Buch verläuft beginnend an der Kreuzung Pölnitzweg/Röntgentaler Weg, entlang des Pölnitzweges, über die Straße Alt-Buch hinweg, weiter über die Wege des Wohngebietes zwischen den Straßen Alt-Buch/Schwanebecker Chaussee bis zur Schwanebecker Chaussee, auf dieser weiter bis zur ehemaligen Industriebahn, entlang der Industriebahn bis zur Westseite des Städtischen Friedhofes Berlin-Buch, weiter auf der Friedhofsgrenze in Richtung Landesgrenze, auf dieser in Richtung Süden weiter bis zum Kappgraben, entlang des Kappgrabens bis zu einer Brücke, von dort in Richtung Süden, vorbei am Erekweg, am Nerthusweg entlang bis zur Straße 57, auf dieser weiter bis zum Haduweg, dem Haduweg in nordwestlicher Richtung folgend über die Karower Chaussee hinweg, die Beerbaum- und Pfannschmidtstraße entlang, von dort in Richtung Autobahn, diese überquerend und weiter bis zu den Bahngleisen, an der Böschung entlang bis zur Wiltbergstraße, weiter über Wege im Schlosspark Buch und dem Röntgentaler Weg bis zum Ausgangspunkt folgend.
(4) Die äußere Grenzlinie der engeren Schutzzone II für das Wasserwerk Buch, beginnend an der Wiltbergstraße/Karower Chaussee, verläuft entlang der Karower Chaussee bis zur Max-Burghardt-Straße, auf dieser weiter bis zur Friedrich-Richter- Straße, diese entlang und um die Kindertagesstätten herum, weiter der Bruno-Apitz-Straße, der Groscurthstraße, der Wiltbergstraße bis zum Ausgangspunkt folgend.
(5) Der Fassungsbereich Zone I des Wasserwerkes Buch umfasst die Brunnengalerien Nord und Süd. Er umfasst die Kreisflächen um die Brunnen mit einem Radius von 20 Metern sowie die Flächen zwischen den Brunnen, die sich ergeben, wenn zwei Linien gezogen werden, die die Kreisflächen als Geraden berühren und in einem Abstand von jeweils 20 Metern parallel zur Verbindungslinie zweier benachbarter Brunnenachsen verlaufen.
§ 3 Schutzgebietskarte
(1) Die Lage der Schutzzonen ergibt sich aus dem Lageplan (Wasserschutzgebietskarte) im Maßstab 1 : 5000. In der Wasserschutzgebietskarte ist die Zone III B hellgrün, die Zone III a dunkelgrün, die Zone II rot und die Zone I blau angelegt. Die Wasserschutzgebietskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Urschrift der Wasserschutzgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen der Wasserschutzgebietskarte können bei
während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Grundwassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können. Zu ihnen gehören die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe ( VwVwS) - vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) aufgeführten Stoffe sowie insbesondere
(Stand: 19.07.2019)
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