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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe *
Vom 12. November 2009
(GVBl. Nr. 28 vom 21.11.2009 S. 642)
Auf Grund des § 23 Absatz 5 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139) geändert worden ist, wird verordnet:
Dem § 18 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 23. November 2006 (GVBl. S. 1102) werden folgende Sätze angefügt:
"Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung) finden auf die Anerkennung Anwendung. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt la des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.).
(Stand: 26.04.2021)
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