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VAwS - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Berlin -
Vom 23. November 2006
(GVBl. Nr. 41 vom 14.12.2006 S. 1102; 12.11.2009 S. 642 09; 08.05.2018 S. 387aufgehoben)
Gl.-Nr. 753-1-3; 2013-1-15
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV
Archiv VAwS1995
Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), und des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbstständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.
(2) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder von Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, so umschlossen sind, dass sie nicht inspiziert werden können. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, bei denen Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.
(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(5) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(6) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.
(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Ein Fass- und Gebindelager ist eine Lageranlage, die mehrere Behälter oder Verpackungen enthält, deren Rauminhalt jeweils bis zu 1.000 Litern beträgt. Ein Kleingebindelager ist eine Lageranlage, deren größter Behälter ein Volumen von 20 Liter nicht überschreitet. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(8) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(10) Schutzgebiete sind
(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
(12) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen sowie öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Heizöl dienen.
§ 3 Grundsatzanforderungen
(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass
(3) Der Anlagenbetreiber hat eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist für Heizölverbraucheranlagen sowie für Anlagen bis zu 1 m3 nicht erforderlich. Bei Heizölverbraucheranlagen haben die Betreiber die amtlich bekannt gemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen. Diese Merkblätter können auch für andere Anlagen verwandt werden, wenn sie die nach Satz 1 geforderten Angaben enthalten. Die Betriebsanweisung kann an einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) registrierten Standort durch Unterlagen ersetzt werden, die bei der Umweltbetriebsprüfung im Rahmen des Öko-Audits erstellt wurden, wenn diese Unterlagen in Form und Inhalt der Betriebsanweisung nach Satz 1 entsprechen. Die gleichen Erleichterungen können auch für Unternehmen gewährt werden, die über ein geprüftes Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 14.001 verfügen.
§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen
(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang 1.
(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen:
§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19g Abs. 3 WHG)
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die für die Wasserwirtschaft oder das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
§ 6 Gefährdungsstufen
(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten nach § 10, an die Überprüfung durch Sachverständige nach § 19 sowie an die Fachbetriebspflicht nach § 22 richten sich nach den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen.
Ermittlung der Gefährdungsstufen | |
Rauminhalt in m3 oder Masse in t | |
< 1 | Stufe A |
> 1< 10 | Stufe B |
> 10< 100 | Stufe C |
> 100 | Stufe D |
(2) Das Volumen einer Anlage ergibt sich aus dem betrieblich ausgelegten Rauminhalt aller dieser Anlage zugeordneten Behälter für wassergefährdende Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben außer Betracht. Bei Abfüllanlagen ergibt sich das Volumen aus dem größten der Abfüllanlage zugeordneten Behälter beim Betreiber.
§ 7 Weitergehende Anforderungen
Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden sonstigen Regelung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.
§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften
Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.
§ 9 Kennzeichnungspflicht
Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrucken in den Anlagen umgegangen werden darf und auf welches Volumen die Anlage ausgelegt ist. Dies ist nicht erforderlich, wenn diese Informationen aus Kennzeichnungen nach anderen Rechtsvorschriften hervorgehen, sowie bei Heizölverbraucheranlagen und bei Anlagen, die auf ein Volumen von bis zu 1 m3 ausgelegt sind.
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Für standortgebundene oberirdische Anlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen erteilen, sofern eine Befreiung von den Verboten der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung durch die Wasserbehörde vorliegt und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D sowie unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Abs. 1 und das Errichten und Erweitern von Tankstellen mit Anlagen zum Umgang mit Ottokraftstoffen der Wassergefährdungsklasse 3 unzulässig.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. Befinden sich in einem Auffangraum mehrere Anlagen, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, dass der Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann. Das örtlich zuständige Bezirksamt kann bei Fass- und Gebindelagern sowie bei Kleingebindelagern nach Nummer 2.4 des Anhangs 1 kleineren Auffangräumen zustimmen, wenn unabhängig von der Wassergefährdungsklasse zumindest die Anforderungen nach Nummer 2.3 des Anhangs 1 eingehalten werden. Bei bauartzugelassenen Gefahrstoffschränken ist ein Auffangvolumen von 10 % ausreichend.
(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes bleiben unberührt.
(5) In Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes nur so eingebaut, aufgestellt oder betrieben werden, dass sie nicht aufschwimmen oder anderweitig durch Hochwasser beschädigt werden.
§ 11 Rohrleitungen
(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.
(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:
Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.
(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen entsprechen, die sich aus Nummer 2.6 des Anhangs 1 ergeben. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Für einsehbar verlegte Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen sind keine gesonderten Rückhalteflächen erforderlich.
§ 12 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich
sowie
(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger und gasförmiger Stoffe sind hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einfach oder herkömmlich, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nach § 18 nachweist, dass die Anlagen die Anforderungen nach § 3 erfüllen.
§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine Bodenfläche haben, die unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen gegenüber den Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, beständig und stoffundurchlässig ist, und die Stoffe in
gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten oder ausgewaschen werden können.
§ 14 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.
(2) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
(3) Über Eignungsfeststellungen entscheidet das örtlich zuständige Bezirksamt, über Bauartzulassungen die Wasserbehörde.
§ 15 Vorzeitiger Einbau
Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen oder bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die zuständige Behörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.
§ 16 Befüllen
(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befällt werden. Dies gilt nicht für die Behälter, bei denen in den einschlägigen technischen Regeln alternative Sicherheitseinrichtungen beschrieben werden und diese eingehalten werden.
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoff dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befällt werden.
(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.
§ 17 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.
§ 18 Sachverständige 09
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen, die ihren Hauptsitz in Berlin haben, werden von der Wasserbehörde anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion (§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung) finden auf die Anerkennung Anwendung. Das Verfahren der Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Berlin. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbstständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
§ 19 Überprüfung von Anlagen
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 18 überprüfen zu lassen
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Das örtlich zuständige Bezirksamt kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen
Die Überprüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Die Prüfberichte für Heizölverbraucheranlagen müssen ab dem 1. Februar 2008 die Anforderungen des Anhangs 2 erfüllen. Für die Prüfberichte kann darüber hinaus die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.
(5) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln ist die Beseitigung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und dies der zuständigen Behörde nachzuweisen.
§ 20 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
§ 21 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 18 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 22 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)
(1) Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 104 Abs. 1 Nr. 14 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 24 Bestehende Anlagen
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 und §§ 9 und 16 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, dass diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.
(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes, denen der Betreiber innerhalb einer von dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu setzenden Frist nachzukommen hat. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Anlagen, die nach der Lagerverordnung vom 27. Mai 1970 (GVBl. S. 754), geändert durch Verordnung vom 13. November 1973 (GVBl. S. 1939), als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
(4) Wird durch oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für die Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass dieser geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Entsprechendes gilt für Leckanzeigeflüssigkeiten bei bestehenden Anlagen.
(5) Der Betreiber von bestehenden Anlagen, die auf Grund einer Erhöhung der Wassergefährdungsklasse der eingesetzten Stoffe, der Neuausweisung eines Wasserschutzgebietes oder des § 6 nach § 19 erstmals zu prüfen sind, hat diese Prüfungen bis spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht durchführen zu lassen. Bei bestehenden Anlagen zur Lagerung von Tausalzen sind wiederkehrende Prüfungen nicht erforderlich.
(6) Für bestehende unterirdische Ölkabelanlagen ist ein Rückhaltevermögen nicht erforderlich, wenn der Betreiber diese Anlagen elektrisch und hydraulisch durch selbsttätige Störmeldeinrichtungen überwacht, Störungen in einer ständig besetzten Betriebsstelle angezeigt werden und die Betriebswerte ständig erfasst und auf die Abweichung von den Sollwerten kontrolliert werden.
§ 25 Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2003 (GVBl. S. 460), wird wie folgt geändert:
1. Nach Tarifstelle 5060 wird folgende neue Tarifstelle 5061 eingefügt:
"5061 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Abs. 1 und 2 des Berliner Wassergesetzes | 50 - 2500." |
2. Die Tarifstelle 5081 wird wie folgt gefasst:
"5081 | a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 |
b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 75 - 2500 | |
e) Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 500 - 10.000 | |
f) Nachtrag oder Neufassung von Bauartzulassungen oder Eignungsfeststellungen | 25 - 2500 | |
g) Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung | 25 - 2500 | |
h) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 500 | |
i) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 500 - 5000 | |
j) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung | 10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
k) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung | 500 - 2500 | |
l) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen | nach Zeitaufwand | |
m) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 | |
n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 | |
o) Anordnung nach § 19i Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes | 25 - 250 | |
p) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 25 - 250 | |
q) Anordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | 50 - 1000." |
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 6. März 1995 (GVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Nummer 98 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), außer Kraft.
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen | Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1) |
Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3.
1. Begriffe
1.1 Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus.
R1 Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2 Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.
R1- und R2- Maßnahmen setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. R1-, R2- und R3- Maßnahmen erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.
1.2 Maßgebliches Volumen
Das in Abschnitt 2 zur Ermittlung der Anlagengröße zu ermittelnde Volumen richtet sich nach § 6 Abs. 2. Bei Fass- und Gebindelagern und Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen, für die diese Anlage maximal ausgelegt ist.
2. Anforderungen
2.1 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, sind die Anforderungen für Anlagen der WGK 3 zu erfüllen.
2.2 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
Volumen der Anlage in m3 | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
< 0,1 | R0 | R0 | R1 |
> 0,1 -< 1 | R0 | R1 | R2 |
> 1 -< 10 | R1 | R1 | R2 |
> 10 -< 100 | R1 | R1 | R2 |
> 100 | R1 | R2 | R2 |
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn das Rückhaltevermögen durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät (R3) verwirklicht wird.
Bei Anlagen zum Verwenden in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm- und Maßnahmenplan.
Sondenanlagen zur Nutzung der Erdwärme dürfen auch einwandig unterirdisch betrieben werden, wenn sie mit bestimmten wassergefährdenden Stoffen der WGK 1 betrieben werden und besondere Sicherheitsanforderungen einhalten. Näheres wird von der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bestimmt.
2.3 Anforderungen an Fass- und Gebindelager
Die Größe des nach Tabelle 2.2 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln, soweit nicht die Regelung nach 2.4 anwendbar ist:
Gesamtrauminhalt Vgesin m3 | Rauminhalt des Rückhaltevermögens |
< 100 | 10 % von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes |
> 100 -< 1000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
> 1000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 |
2.4 Kleingebindelager
Bei Kleingebindelagern genügt in den Fällen, in denen nach Tabelle 2.2 ein Rückhaltevolumen R1 oder R2 gefordert wird, eine stoffundurchlässige Fläche, wenn die Stoffe
und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.
2.5 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
Bei oberirdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevolumen R1 vorzusehen.
2.5.1 Abfüllanlagen mit geringer Befüll- oder Entleerhäufigkeit
Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Gleiches gilt für Anlagen, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie nicht öfter als einmal pro Jahr befällt oder entleert werden. Hierzu zählen insbesondere Notstromanlagen, Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren im Bereich der Energieversorgung.
2.5.2 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen
Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
2.5.3 Betanken von Schiffen aus Straßentankfahrzeugen
Beim Betanken von Schiffen von Straßentankfahrzeugen werden an den Abfüllplatz, auf dem der Straßentankwagen steht, keine besonderen Anforderungen gestellt, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe eingehalten werden.
2.6 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen
Wassergefährdungsklasse | Maßnahmen |
1 | R0 |
2 | R1 |
3 | R1 |
Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.
Anhang 2 (zu § 19 Abs. 4 Satz 3) |
Der Aufbau der Prüfberichte der Sachverständigenorganisationen muss folgenden Anforderungen genügen:
ENDE | |
(Stand: 06.09.2023)
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