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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Einführung der Bodensee-Richtlinien 2005
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Dezember 2006
(GABl. Nr. 1 vom 26.01.2007 S. 59)
Gl.-Nr.: 7533


1 Vorbemerkung

Die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee ( IGKB) hat auf ihrer 51. Tagung am 3. und 4. Mai 2005 eine Neufassung der Bodensee-Richtlinien verabschiedet und den Anliegerstaaten zur Anwendung empfohlen. Diese Neufassung in der Fassung vom 30. September 2005 tritt an die Stelle der bisher gültigen Richtlinien für die Reinhaltung des Bodensees vom 27. Mai 1987.

Nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigungen vom 27. Oktober 1960 (GBl. 1962 S.1) sind die Anliegerstaaten des Bodensees verpflichtet, die von der Kommission empfohlenen, ihr Gebiet betreffenden Gewässerschutzmaßnahmen sorgfältig zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts nach besten Kräften durchzusetzen.

Die Richtlinien 2005 stehen unter dem Leitgedanken eines ganzheitlichen Gewässerschutzes. Sie umfassen daher nicht nur Regelungen, die den Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Behörden als Vollzugsbehörden betreffen, sondern auch solche, die von ihnen in Beteiligungsverfahren zur Geltung zu bringen sind.

2 Einführung und Geltungsbereich

Die Bodensee-Richtlinien in der Fassung vom 30. September 2005 werden förmlich bekannt gegeben. Bei Entscheidungen im Einzugsgebiet des Bodensees (siehe hierzu auch die Karten im Bericht zur Bestandsaufnahme nach WRRL im Bearbeitungsgebiet Alpenrhein-Bodensee, abrufbar unter www.wrrl.badenwuerttemberg. de) sind diese Richtlinien im Rahmen des geltenden Rechtes anzuwenden.

3 Ergänzende Hinweise

Zu den einzelnen Teilen der Richtlinien ist noch folgendes auszuführen:

3.1 Zu Teil A

Die im Teil a genannten neuen Ziele sind in Anwendung der für Baden-Württemberg geltenden Rechtsgrundlagen zu verfolgen. Aus diesen ergibt sich auch, wie die ebenfalls in Teil a genannten fünf allgemeinen Umweltprinzipien anzuwenden sind.

3.2 Zu Teil B

Die dort formulierten Anforderungen entsprechen den für Baden-Württemberg bereits geltenden rechtlichen Regelungen mit folgenden Ausnahmen bzw. Hinweisen:

3.2.1 Zu 1. Abwasser:

Die Bodensee-Richtlinien legen für Abläufe aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, insbesondere für den Parameter Phosphor im Vergleich zur AbwV, strengere Anforderungen fest.

Die Anforderungen an den Ablauf von Abwasserreinigungsanlagen beziehen sich auf die 24-h-Sammelprobe gemäß Bodensee-Richtlinie bzw. für Stickstoff auf die Reinhalteordnung kommunales Abwasser (ROkA). Ferner sind für den Parameter Stickstoff für den abgaberechtlichen Teil der Bescheide die Anforderungen gemäß Abwasser-Verordnung (AbwV) für die amtliche Überwachung, also 2-Stunden-Mischprobe bzw. qualifizierte Stichprobe vorzusehen.

3.2.2 Zu 6. Schifffahrt:

Für die Schifffahrt und den Wassersport gelten die internationalen Bestimmungen über die Schifffahrt auf dem Bodensee. Die in den Richtlinien für den Bereich der Schifffahrt enthaltenen ergänzenden Empfehlungen sind im Interesse des Gewässerschutzes zu beachten.

Zur Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen der Flachwasserzone sind die Aussagen des IGKB-Berichtes Nr.35 ≫Zur Bedeutung der Flachwasserzone des Bodensees≪ heranzuziehen. Die Richtlinien fordern bei der wasserrechtlichen Zulassung von Wasserliegeplätzen und der zugehörigen Infrastruktur äußerst zurückhaltend vorzugehen. Dies heißt, dass die Wasserbehörde regelmäßig die vorhandenen Wasserliegeplätze bilanzieren muss. Neue Wasserliegeplätze können nur noch dann zugelassen werden, wenn diese Bilanz zwischen Zu- und Abgang ausgeglichen bleibt. Ferner ist darauf zu achten, dass der Flächenbedarf auf das unabdingbar notwendige Maß begrenzt bleibt.

3.2.3 Zu 7. Bauliche Eingriffe in der Ufer- und Flachwasserzone:

Über die wasserrechtliche Zulassung von Anlagen (§ 76 WG) entscheidet grundsätzlich nach § 96 Abs. 1b WG die untere Verwaltungsbehörde; soweit Gebäude auch einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet wegen der Konzentrationswirkung des § 98 Abs. 2 WG die Baurechtsbehörde unter Beachtung der wasserrechtlichen Besonderheiten (Ermessen). Bei der Entscheidung über Wasserliegeplätze ist die gemäß 3.2.2 angesprochene Bilanz zu berücksichtigen.

3.2.4 Zu 8. Wasserbauliche Maßnahmen:

Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen sind nach den Grundsätzen Erhalten - Entwickeln - Umgestalten durchzuführen. Demnach sind vorrangig naturnahe Fließgewässerabschnitte zu erhalten. Bei nicht naturnah ausgebauten Gewässerabschnitten soll die eigendynamische Entwicklung gefördert werden.

Sofern dies nicht Erfolg versprechend ist, werden Umgestaltungsmaßnahmen erforderlich (§§ 3a Abs. 1 und 68 a WG).

3.2.5 Zu den Kapiteln 5, 7 und 8

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