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4.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasser und Abfall (§ 6 VOM)

4.3.1 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 25 WG außerhalb landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 6 Nr. 1 VOM)

In Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen ist zu prüfen, ob für die Zone II differenzierte Ausnahmeregelungen erforderlich sind. Dies kann z.B. den Umgang mit Kleinmengen für den Haushaltsbedarf. das Befördern auf klassifizierten Straßen und im schienengebundenen Verkehr sowie die Versorgung bestehender Anwesen im Außenbereich mit Heizöl betreffen.

4.3.2 Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 1 WHG (§ 6 Nr. 2 VOM)

Maßgebend für die Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit ( VwVwS) vom 9. März 1990 (GMBl. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung.

Unabhängig davon können Anlagen zum Umgang mit Otto- und Dieselkraftstoffen im Wege der Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 auch weiterhin zugelassen werden, wenn der Rauminhalt der Anlage mit unterirdischen Anlagenteilen 40 m3 nicht überschreitet.

Stoffe, die nicht im Katalog wassergefährdender Stoffe aufgeführt sind, sind in die Wassergefährdungsklasse III einzustufen, soweit nicht eine andere Einstufung. z.B. nach dem mit der "Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe" (KBwS) abgestimmten "Konzept zur Selbsteinstufung von Stoffen und Zubereitungen in Wassergefährdungsklassen" des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI) vorgenommen werden kann.

Die bisher vom VCI selbsteingestuften Stoffe sind in einer VCI-WGK-Stoffliste aufgeführt.

In begründeten Einzelfällen können die Regelungen für die Zone III/IIIa auf die Zone IIIB ausgedehnt werden.

4.3.3 Bau und Betrieb von Abwasserkanälen und -leitungen (§ 6 Nr. 9 und 10 VOM)

Auf die Bestandsschutzregelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 VOM, das ATV-Arbeitsblatt a 142 "Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten" (Oktober 1992), die Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Wasseranlagen vom 9. August 1989 (GBl. S. 391) sowie die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Durchführung der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen vom 11. Mai 1990 (GABl. S. 492) wird hingewiesen.

4.3.4 Versickern und Versenken von Abwasser (§ 6 Nr. 11 VOM)

4.3.4.1 Auf Verkehrsflächen anfallendes Niederschlagswasser

Der Begriff "günstige Untergrundbeschaffenheit "ist in den "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten" RiStWag) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1982, definiert. In Ergänzung zur RiStWag wird auf die " Hinweise für bestehende Straßen in Wasserschutzgebieten" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1993, hingewiesen.

Beim Aufstellen der Rechtsverordnung ist zu prüfen, ob in der weiteren Schutzzone in Abhängigkeit von Nutzung und Verkehrsbelastung zusätzliche Differenzierungen erforderlich sind.

4.3.4.2 Kommunales Abwasser

Auf die Bestandsschutzregelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 VOM wird hingewiesen. Im Hinblick auf die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen, das Auslaufen wasserrechtlicher Erlaubnisse oder bei Anhaltspunkten für eine tatsächliche Verunreinigung des zur Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers ist die folgende Strategie zu beachten:

4.3.5 Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer

Im Einzelfall ist in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen ein Verbot für das Einleiten von Abwasser aus Kläranlagen und Regenüberlaufbecken in oberirdische Gewässer in Betracht zu ziehen. Dies betrifft insbesondere das Einleiten in oberirdische Gewässer in Zone II und das Einleiten in Gewässer, die innerhalb des Wasserschutzgebiets ganz oder teilweise versickern.

4.3.6 Verwertung von Bodenaushub (§ 6 Nr. 12 VOM)

Auf die Dritte Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zum Bodenschutzgesetz über die Ermittlung und Einstufung von Gehalten anorganischer Schadstoffe im Boden (VwV Anorganische Schadstoffe) vom 24. August 1993 (GABl. S. 1029) (Anm.: aufgehoben) wird hingewiesen.

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