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§ 6 Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall

Es gelten folgende Regelungen:

  Engere Schutzzone Weitere Schutzzone
  II III/IIIA IIIB
1. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 25 WG außerhalb landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Nutzung verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
2. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 1 WHG mit Ausnahme von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen (vgl. § 6 Nr. 18 verboten zulässig sind das Errichten und Erweitern von
  • Anlagen mit Auffangraum, der das in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen max. freigesetzt werden kann oder von
  • doppelwandigen Anlagen mit Leckanzeigegerät,

sofern das Errichten oder Erweitern nach Maßgabe der in folgender Tabelle enthaltenen zulässigen Volumina erfolgt und wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

  Zulässiges Volumen bis: [m3]
ober-
irdische
Anlagen
unter-
irdische Anlagen
WGK3 10 1
WGK2 100 40
WGK1 ohne Begrenzung 1000
WGK = Wassergefährdungsklasse
zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
3. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 2 WHG (1. Alt.) mit Ausnahme von Anlagen zum Umschlagen von Abfällen und Reststoffen (vgl. § 6 Nr. 18) Verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
4. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Speichern wassergefährdender Stoffe in unterirdischen Hohlräumen Verboten
5. Errichten und Erweitern von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von
§ 19a WHG und
§ 25a WG
verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
6. Errichten und Erweitern von Umspannstationen verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
7. Umgang mit radioaktiven Stoffen verboten zulässig nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung
8. Errichten und Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen verboten Verboten, ausgenommen sind das Erweitern von Sammelkläranlagen sowie das Errichten und Erweitern von Kleinkläranlagen bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheit, Regenwasserbehandlungsanlagen und betrieblichen Vorbehandlungsanlagen
9. Bau von Abwasserkanälen und
-leitungen
verboten zulässig bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheitsprüfung
10. Betrieb von Abwasserkanälen und
-leitungen
Verboten zulässig ist der Betrieb dichter Abwasserkanäle und -leitungen sofern diese in angemessenen Zeitabständen auf Dichtheit geprüft werden
11. Versickern und Versenken von Abwasser verboten, ausgenommen ist das breitflächige Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten verboten, ausgenommen sind das Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, das breitflächige Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten sowie bei günstiger Untergrundbeschaffenheit auch das breitflächige Versickern des auf sonstigen Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten Verboten, ausgenommen sind das Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist sowie das breitflächige Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten
12. Verwertung von Bodenaushub verboten zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
13. Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme verboten

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(Stand: 08.09.2023)

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