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Regelwerk

Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen
-Bremen-

Vom 21. Mai 2013
(BremGBl. Nr. 29 vom 23.05.2013 S. 135, ber. 2016 S. 432; 01.03.2022 S. 149 22)
Gl.-Nr.: 2180-a-4



Aufgrund des § 18 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1) wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Gemeingebrauch nach § 14 des Bremischen Wassergesetzes an oberirdischen, stehenden oder fließenden Gewässern und trifft Regelungen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern.

§ 2 Gemeingebrauch an stehenden Gewässern

(1) In stehenden Gewässern mit Ausnahme der Badeseen nach § 5 ist das Baden, Schwimmen und Tauchen verboten.

(2) An stehenden Gewässern müssen für das Zuwasserlassen und Anlegen von Wasserfahrzeugen die dafür geschaffenen Einrichtungen benutzt werden.

(3) Der Eissport auf stehenden Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 3 Gemeingebrauch an fließenden Gewässern

(1) In fließenden Gewässern erfolgt das Baden, Schwimmen, Tauchen und der Eissport auf eigene Gefahr.

(2) Das Baden, Schwimmen und Tauchen ist in folgenden Bereichen der Weser verboten:

(3) In fließenden Gewässern, für welche die Vorschriften der Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 7. Juli 2005 (Verkehrsblatt S. 627) nicht gilt, ist das Baden, Schwimmen und Tauchen innerhalb von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren, Schiffs- und Fähranlegestellen, innerhalb von 200 m oberhalb und 200 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Schleusen- und Sperrwerken und im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen verboten.

(4) Das Befahren der naturnah ausgeprägten Gewässerbereiche (Flachwasserzonen, Nebenarme) der Ochtum im Bereich vom Verbindungsgraben Kuhlen bis zum Zusammenfluss mit der Grollander Ochtum mit Fahrzeugen aller Art ist verboten.

§ 4 Umgang mit motorisierten Fahrzeugen auf Gewässern

(1) Motorisierte Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind alle durch Maschinenkraft bewegten Fahrzeuge einschließlich der Fahrzeuge mit Außenbordmotoren. Ein motorisiertes Fahrzeug, welches unter Segel ist und nicht durch Maschinenkraft bewegt wird, gilt als Segelfahrzeug. Ein Fahrzeug, welches von Maschinenkraft bewegt wird, gilt auch dann als motorisiertes Fahrzeug, wenn es daneben unter Segel ist.

(2) Das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen ist auf der Kleinen Wümme, dem Torfkanal, der Semkenfahrt von der Kleinen Wümme bis zur Unterführung Blocklander Hemmstraße, dem Waller Fleet, dem Gröpelinger Fleet 100 m südlich der Einmündung des Twerfleetes (Grenze des Wochenendhausgebiets) bis zur Kleinen Wümme, der Gröpelinger Wettern, dem Maschinenfleet von der Kleinen Wümme bis zur Gröpelinger Wettern, der Grollander Ochtum und dem Verbindungsgraben Kuhlen im Rahmen des Gemeingebrauchs gestattet.

(3) Die Gestattung nach Absatz 1 gilt ferner für das Befahren des Kuhgrabens

  1. mit motorisierten Fahrzeugen, die ihren ständigen Liegeplatz in der Kleinen Wümme oberhalb der sogenannten "Abdeckereibrücke" haben und aufgrund ihrer Abmessungen diese Brücke nicht unterfahren können;
  2. mit motorisierten Fahrzeugen, die die Bootswerften an der Kleinen Wümme zu Reparatur- oder Wartungsarbeiten oder zur Einlagerung aufsuchen oder (danach) verlassen wollen; der Fahrzeugführer ist in diesem Falle verpflichtet, den mit der Überwachung dieser Verordnung beauftragten Personen auf Verlangen Auskunft über den Zweck der Fahrt zu geben;
  3. durch Mitglieder des Segelvereins "Wümme" zum Verlassen oder Aufsuchen ihrer ständigen Liegeplätze über die Schleuse Kuhsiel;
  4. bei angekündigten vorübergehenden Betriebsstörungen der Dammsielschleuse.

(4) Im Rahmen der sportlichen Ausbildung von Kanu-, Ruder- und Segelsportlern ist das Befahren des Sportparksees Grambke und des Werdersees mit kleinen motorisierten Fahrzeugen zulässig, wenn die Fahrzeuge aufgrund ihrer Bauart und Beschaffenheit über einen geringen Wellenschlag sowie über einen umweltgerechten Antrieb verfügen.

§ 5 Badegewässer und Badesaison 22

(1) Badegewässer sind

  1. der Achterdieksee,
  2. der Bultensee,
  3. der Mahndorfer See,
  4. der Sodenmattsee,
  5. der Stadtwaldsee,
  6. der Waller Feldmarksee,
  7. der Grambker See,
  8. die Rottkuhle Arbergen,
  9. der Sportparksee Grambke,
  10. der Werdersee,
  11. die Badestelle in der Weser am Cafe Sand.

Das Baden, Schwimmen und Tauchen erfolgt auf eigene Gefahr. In den unter Nummer 1 bis 10 benannten Badegewässern (Badeseen) ist die Badezone innerhalb der Badesaison durch Markierungen und Bojen bezeichnet.

(2) Als Badesaison gilt der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September jedes Jahres.

(3) Es ist untersagt, Tiere, insbesondere Hunde, innerhalb der Zeit vom 1. April bis 30. September an die Badestrände oder auf die Liegewiesen mitzunehmen oder ihnen den Aufenthalt in den Badegewässern zu ermöglichen. Dieses Verbot gilt nicht für Assistenz- und Blindenführhunde, die als solche gekennzeichnet sind. Die Mitnahme und der Aufenthalt von Pferden sind ganzjährig untersagt.

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