Hinweise zum Vollzug der VAwS - Bremen (2)
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10. Kennzeichnungspflicht; Merkblatt (§ 10)
Armaturen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.
Rohrleitungen sind auch farblich zu kennzeichnen.
Soweit keine amtlich bekanntgemachten Merkblätter nach § 10 Abs. 2 vorliegen, hat der Betreiber im Rahmen der Betriebsanweisungen nach § 3 Nr. 6 sicherzustellen, daß die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften in der Nähe der Anlage gut sichtbar angebracht sind.
Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.
Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten. Sie sind wenigstens wöchentlich zu aktualisieren.
Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.
11.1 Forderung von Anlagenverzeichnissen im Einzelfall
Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nr. 6 vorzunehmen.
Die Forderung von Anlagenverzeichnissen im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.
11.2 Inhalt des Anlagenverzeichnisses
Ziel des Anlagenverzeichnisses ist es, sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenverzeichnis der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander hegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenverzeichnisse erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Verzeichnis zusammengefaßt werden.
Das Anlagenverzeichnis besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei.
11.2.1 Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:
11.2.1.1 Allgemeine Angaben
Name, FirmenbezeichnungAnschrift
Gewässerschutzbeauftragter
Anlage
Bezeichnung der Anlage
Art der Anlage
Teilanlagen
wesentliche Abmessungen der Anlage
maßgebendes Volumen nach § 6
11.2.1.3 Behördliche Vorgänge
Anzeigen an die zuständigen BehördenEignungsfeststellungen
Genehmigungen und Erlaubnisse
Sanierungsbedarf, Zeit- und Maßnahmenplan
11.2.1.4 Lage
Ort der AnlageLage zu Schutzgebieten, Schutzzone
Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
Grundwasserabstand, Deckschichten
11.2.1.5 Wassergefährdende Stoffe
Eingesetzte wassergefährdende Stoffemaßgebende Wassergefährdungsklasse
Stoffdatenblätter
11.2.1.6 Gefährdungspotential
Gefährdungsstufe nach § 6besondere Gefahrenquellen der Anlage
besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes entsprechend Nr. 4
11.2.1.7 Vorkehrungen und Maßnahmen
Schutzvorkehrungen (z.B. Auffangvorrichtungen, Leckanzeiger, Grenzwertgeber), Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung
11.2.1.8 Schadensfall
Alarmpläne,Hilfsmaßnahmen im Schadensfall
11.2.1.9 Überwachung
betriebliche Überwachung,Prüfung durch Sachverständige, Terminpläne
11.2.1.10 Instandhaltung
Wartungsmaßnahmenregelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen Fachbetriebspflicht
11.3 Fortschreibung
Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen.
11.4 Überwachung des Anlagenverzeichnisses
Die zuständige Wasserbehörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenverzeichnisse stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenverzeichnis offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. Verläuft die Aufforderung zur Vervollständigung bzw. zur Beseitigung der Mängel ergebnislos, so ist in diesem Falle die weitere Überprüfung oder Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 22 auf Kosten des Anlagenbetreibers zu veranlassen.
11.5 Datenverarbeitung
Wird das Anlagenverzeichnis mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt oder verlangt die zuständige Wasserbehörde dieses nach § 11 Abs. 4 Satz 2, ist die Datenübermittlung an die Behörde min allgemeinen als ASCII-Datei vorzusehen. Der Betreiber hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge, mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind. Einem Verlangen nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ist eine Abwägung von Aufwand und zu erwartendem Nutzen voranzustellen.
1 2.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen
Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allein auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein.
Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.
12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen
Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leckagekontrollen durchgeführt werden.
Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.
Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ist mm Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.
Unabhängig von Nr. 12.1 sind unterirdische Rohrleitungen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.
12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile
Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt nach dem jeweils maßgebenden Anforderungskatalog oder der Anlagenverordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften behandelt. Sind nach diesen Bestimmungen nur örtliche Auffangtassen, z.B. bei Pumpen und Armaturen, erforderlich, sind für die Rohrleitungen keine zusätzlichen Auffangvorrichtungen zu fordern.
13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)
13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe a zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe
Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 5 und Anforderungen des Anhangs zu § 4 VAwS. Die Wasserbehörde kann auch an diese Anlagen weitergehende Anforderungen nach § 7 stellen.
13.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art
Lagerbehälter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sind Behälter, die den Normen nach Nr. 5.2 entsprechen.
13.3 Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen
Behälter und Verpackungen entsprechend Nr. 3.1.5 der Bekanntmachung über die Einführung a. a. R. d. Technik erfüllen die Anforderungen nach § 13 Absatz 2 Nr. 2.
14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§ 14)
14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen
Anlagen der Gefährdungsstufe a sowie für Lebens- und Futtermittel sind einfacher oder herkömmlicher Art.
Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zutreten können. § 14 Nr. 1 ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.
Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze.
14.2 Bodenfläche
Im allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so gilt eine Bodenfläche in Straßenbauweise nicht als einfach oder herkömmlich. Dann ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.
15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag
(§ 15)
15.1 Allgemeines
Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, daß die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 oder für sie eingeführte Anforderungskataloge nach § 4 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist.
Eignungsfeststellungsverfahren und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.
Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, kann die Wasserbehörde der insoweit unvollständigen Antragstellung zustimmen. Mit den Antragsunterlagen ist jedoch anzugeben, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.
Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen oder Ordnern im Format DIN A4 in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
Großformatige Pläne, Zeichnungen u. ä. sind so zu falten, daß sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, daß der Zeichnungsinhalt mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.
Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen u. ä. sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.
Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt.
Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.
Die Art und der Umfang der Antragsunterlagen sind in den Anlagen 1 und 2 beschrieben. Sie sind entsprechend der dortigen Vorgaben zu gliedern. Bei Bauartzulassungen, die sich nur auf Teile von Anlagen beziehen, ist die Gliederung entsprechend anzupassen.
15.2 Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt
15.2.1 Antrag
Der Antrag soll in kurzgefaßter Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.
15.2.2 Lage
Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu schreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgebung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allein auf Schutzgebiete zu achten.
Der Standort ist in einer topografischen Karte, Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, daß ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist.
Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzen ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.
15.2.3 Anlagenbeschreibung
In kurzgefaßter Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.
Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen. Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28004, Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.
Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse au Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.
Der Entwässerungsplan muß alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muß bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.
15.2.4 Wassergefährdende Stoffe
Art und Menge der wassergefährdenden Stoffen haben maßgebende Bedeutung für das Gefährdungspotential der Anlage.
Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll umfassen Stoffname, wissenschaftliche Bezeichnung des Stoffes oder der Einzelstoffe in Zubereitungen nach IUPAC (International Union of pure and applied chemistry), CAS-Nr., Stoffnummer entsprechend der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG, Wassergefährdungsklasse, Gefahrklasse nach VbF (jetzt BetrSichV), Stoff menge und/oder Stoffdurchsatz, Zweck des Stoffes wie z.B. Rohstoff, Hilfsstoff, Produkt.
Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind, soweit vom Hersteller erhältlich, dem Antrag beizufügen. Ergänzend ist die für die Anlage maßgebende Wassergefährdungsklasse anzugeben.
15.2.5 Abmessungen, Volumen
Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenbezeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.
15.2.6 Gefährdungsstufe, Bewertung
Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.
15.2.7 Standsicherheit, Festigkeit
Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, daß die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.
15.2.8 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
Mit dem Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlageteile zu belegen, daß die Anlage und die Anlagenteile dicht und beständig sind.
15.2.9 Sicherheitseinrichtungen
Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden, Schnellschlußeinrichtungen anzugeben.
15.2.10 Auffangvorrichtungen
Es ist nachzuweisen, daß ausreichende Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.
15.2.11 Maßnahmen im Schadensfall
Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.
15.2.12 Errichtung und Betrieb
Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für die Sicherheit der Anlage für den Gewässerschutz von Bedeutung ist.
Vor allein ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe, evtl. Beschichtungen und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden. Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, z.B. zum Schutz einer Beschichtung.
15.2.13 Überwachung
Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Überwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten, sofern die Überwachung für das Sicherheitskonzept von wesentlicher Bedeutung ist.
15.2.14 Gleichwertigkeitsnachweis
Durch Vorlage bereits vorhandener Zulassungen z.B. für Überfüllsicherungen entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile. Die Vorlage von Gutachten ist erforderlich, um einzelne Sachverhalte zu belegen. Der Gutachter muß unabhängig sein.
Die Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen soll die wasserrechtlichen und sonstigen Regelungen enthalten, die für die Bewertung der Anlage und den Gleichwertigkeitsnachweis maßgebend sind wie Anforderungskataloge und Richtlinien.
16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)
17. Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 17)
18. Voraussetzungen für den Einbau (§ 18)
Erlangt die Wasserbehörde davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen. Soweit andere Behörden davon Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Wasserbehörde mit.
Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann. Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage an zu ordnen.
19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§ 19)
Ergeben sich aus dem Wasserrecht strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend. (Anm.: § 19 2005 S. 607 weggefallen)
Nach § 20 Abs. 3 wird festgelegt:
Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.
Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.
Beim Befüllen und Entleeren von Heizölverbraucher-Tankanlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung vorm selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.
21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 21)
21.1 Allgemeines
§ 21 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Nach § 21 müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können:
Werden Abwasseranlagen nach § 21 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.
21.2 Zuordnung zur Gefährdungsstufe A, B oder C
Der Anschluß von Anlagen der Gefährdungsstufe D an Abwasseranlagen scheidet unabhängig von den anderen Voraussetzungen aus. Betroffen sind Anlagen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als 1 m3 sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 m3. An die Anlage können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, um die Abwasserbelastung so gering wie möglich zu halten.
21.3 Grundsatzanforderungen 3 bis 5
Die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 des § 3 betreffen im wesentlich n:
Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.
Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können z.B. technischer oder betrieblicher Art sein.
Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:
Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdende Stoffe in Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern (s. Nr. 3.1.8 der Bekanntmachung über die Einführung a. a. R. d. Technik).
Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie eines Auffangraums oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist z.B. in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
21.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach 2 Fallgruppen
Die Fallgruppe I in § 21 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen. Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie z.B. Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:
Fallgruppe 2 betrifft wassergefährdende Stoffe, die bei ungestörtem Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangen. Dabei kann es sich um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen handeln.
Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:
21.5 Betriebsanweisung
Sofern die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in Nr. 21.3 und 21.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 4 festzulegen.
Besonders ist festzulegen:
22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren
22.1.1 Organisationen
Die Organisationen müssen rechtsfähig sein, sofern es sich nicht um Gruppen nach § 22 Abs. 4 handelt. Sie müssen eine technische Leitung haben.
Die Organisationen müssen frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten. Sie haben in Anlehnung an EN 45000 ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Organisationen müssen über wenigstens 5 Sachverständige verfügen.
22.1.2 Bestellung von Sachverständigen
Die Bestellung von Sachverständigen durch eine Sachverständigenorganisation muß schriftlich erfolgen.
Mit der Auflösung der Sachverständigenorganisation einem Konkursantrag, der Eröffnung des Konkurses oder der Ablehnung der Konkurseröffnung erlöschen die Anerkennung der Organisation und alle Bestellungen von Sachverständigen unmittelbar. Dies hat die Organisation der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Bestellungen erlöschen ebenfalls unmittelbar, wenn die Anerkennung ausläuft oder aufgehoben wird.
22.1.3 Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1
22.1.3.1 Allgemeines, Bestellungsakte
Für jeden Sachverständigen ist in der Sachverständigenorganisation eine Bestellungsakte für die Nachweise nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 anzulegen und fortzuschreiben.
22.1.3.2 Ausbildung der Sachverständigen
Die für die Prüfung bestellten Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mit Zustimmung der Anerkennungsbehörde kann im Einzelfall hiervon abgewichen werden, wenn die für die Anlagenprüfung ausreichende Ausbildung und Erfahrung nachgewiesen werden.
22.1.3.3 Kenntnisse der Sachverständigen
Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse sind in einer Prüfung nachzuweisen. Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, daß die Prüfung von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder überwacht wird. Ein Vertreter der Anerkennungsbehörde kann an der Prüfung teilnehmen.
Eine Prüfung kann entfallen, wenn ein Sachverständiger bereits in einer anderen Sachverständigenorganisation eine entsprechende Prüfung abgelegt hat und er seither als Sachverständiger tätig war oder die Prüfung höchstens fünf Jahre zurückliegt. Eine Prüfung kann ebenfalls für die Prüfbereiche entfallen, in denen ein Sachverständiger vor Inkrafttreten der VAwS als Sachverständiger tätig war.
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(Stand: 15.02.2021)
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