Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
(Emissionserklärungsverordnung - Abwasser)
- Hessen -
Vom 15. November 2001
(GVBl. I Hessen Nr. 26 vom 28.11.2001 S.462; 20.12.2004 S. 501 04aufgehoben 06)
Aufgrund des § 126a des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).
§ 2 Erklärungspflicht04
Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der für die Zulassung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen vom Dritten erklärt werden, wenn die Abwasseranlage nicht von einem Betreiber der in Anhang 1 genannten Anlagen sondern unabhängig im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit den Betreibern der rechtmäßig an die Abwasseranlage angeschlossenen Anlagen nach Anhang 1 betrieben wird.
§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung
(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.
(2) Die nach § 2 zuständige Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.
§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung04
(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären.
(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde abzugeben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.
(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.
§ 5 Ermittlung der Emissionen
(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:
(2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.
§ 6 Zusammenfassung der Daten beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie04
Die Wasserbehörden prüfen die Angaben der Emissionserklärung auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen Unterlagen und geben Erklärungen mit offensichtlichen Fehlern zur Überarbeitung an den Betreiber zurück. Sie leiten die geprüften Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraums dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie zu. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt den zusammenfassenden Bericht und leitet diesen bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von diesem beauftragten Stelle zu.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten04
7Nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung entgegen § 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
§ 8 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten04
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Anhang 104 zu § 1 |
Anlagen | Zuordnung zu NOSE-P-Gruppen1) | NOSE- P-Kode2) |
Energiewirtschaft | ||
Verbrennungsanlagen > 50 MW |
Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.01 |
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) | 101.02 | |
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) | 101.04 | |
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) | 101.05 | |
Mineralöl- und Gasraffinerien | Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) | 105.08 |
Kokereien | Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen | Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) | 104.08 |
Herstellung und Verarbeitung von Metallen | ||
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz; Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen |
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) | 104.12 |
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) | 105.12 | |
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) | 105.01 | |
Bergbau | ||
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (>500 t/Tag), Kalk (>50 t/Tag), Glas (>20 t/Tag), Mineralien (>20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (>75 t/Tag) |
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen | 104.11 |
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) | 105.11 |
Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte: | ||
Organische chemische Grundstoffe | Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) | 105.09 |
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | |
Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel | Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel (Chemische Industrie) | 105.09 |
Biozide und Explosivstoffe | Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) | 105.09 |
Arzneimittel | Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 |
Abfallbehandlung | ||
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (>10 t/Tag) oder Siedlungsmüll(>3 t/Stunde) |
Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | |
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | |
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) | 105.14 | |
Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) | Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 105.07 |
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) | 109.07 | |
Sonstige Industriezweige | ||
Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag) | Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) | 105.07 |
Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) |
Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.04 |
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (>12 t/Tag) |
Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) | 105.05 |
Schlachthöfe (>50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (>75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (>300 t/Tag) |
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) | 105.03 |
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (>10 t/Tag) |
Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) | 109.03 |
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) | 109.06 | |
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling- Industrie) | 105.14 | |
Anlagen zur Zucht von Geflügel (>40.000), Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (>750) |
Darmgärung (Ganze Gruppe) | 110.04 |
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) | 110.05 | |
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (>200 t/Jahr) | Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.01 |
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.02 | |
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.03 | |
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) | 107.04 | |
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit | Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) | 105.09 |
1) Zuordnung nach Anhang A3 der Entscheidung der Kommission über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) vom 17. Juli 2000 ( 2000/479/EG), ABl. EG Nr. L 192 vom 28. Juli 2000 2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai. 1988) |
Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte | Anhang 2 zu § 3 |
Schadstoffe/Stoffe | Feststellung | Schwellenwert Wasser in kg/Jahr |
1. Nährstoffe | ||
Summe-Stickstoff | als N | 50.000 |
Summe-Phosphor | als P | 5.000 |
2. Metalle und Verbindungen | ||
Arsen und seine Verbindungen | als As-gesamt | 5 |
Cadmium und seine Verbindungen | als Cd-gesamt | 5 |
Chrom und seine Verbindungen | als Cr-gesamt | 50 |
Kupfer und seine Verbindungen | als Cu-gesamt | 50 |
Quecksilber und seine Verbindungen | als Hg-gesamt | 1 |
Nickel und seine Verbindungen | als Ni-gesamt | 20 |
Blei und seine Verbindungen | als Pb-gesamt | 20 |
Zink und seine Verbindungen | als Zn-gesamt | 100 |
3. Chlorhaltige organische Stoffe | ||
1,2-Dichlorethan (DCE) | 10 | |
Dichlormethan (DCM) | 10 | |
Chloralkane (C10-13) | 1 | |
Hexachlorbenzol (HCB) | 1 | |
Hexachlorbutadien (HCBD) | 1 | |
Hexachlorcyclohexan (HCH) | 1 | |
Halogenhaltige organische Verbindungen | als AOX | 1.000 |
4. Sonstige organische Verbindungen | ||
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole | als BTEX | 200 |
Bromierte Diphenylether | 1 | |
Organische Zinnverbindungen | als gesamt Zinn (Sn) | 50 |
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe | 5 | |
Phenole | als gesamt C | 20 |
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) | als gesamt C oder CSB/3 | 50.000 |
5. Sonstige Verbindungen | ||
Chlorid | als gesamt Cl | 2.000.000 |
Cyanid | als gesamt CN | 50 |
Fluorid | als gesamt F | 2.000 |
Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3 | Anhang 3 zu § 3 |
Emissionserklärung
- Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)
Betreiber
- Name
Betrieb
- Betriebsstättennummer 1
- Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten)
- Postleitzahl
- Ort
- Straße/Nummer
- NACE-Kode 2 3 (4-stellig)
- Wirtschaftliche Haupttätigkeit
Anlagenzuordnung nach Anhang 1
- Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
- Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte
- Name des einleitenden Betreibers
- Name des Betriebes
- zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode
Emissionen (Wasser)
- Emittierter Schadstoff
- Jahresfracht (kg/a)
- Ermittlungsmethode der Jahrestracht,
- Kennzeichnung der Ermittlungsmethode:
Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = EArt der Einleitung
- Direkteinleitung
- Name des Gewässers
- Indirekteinleitung
- Bezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
- Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten
- Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten
Bearbeiter der Emissionserklärung
- Name
- Abteilung
- Telefon
- Ort/Datum/Unterschrift des Betreibers
1) Betriebsstättennummer gemäß Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213)
2) Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 vom 3. April 1993)
3) Angabe nur erforderlich, wenn noch keine Emissionserklärung nach der Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) abgegeben wurde
ENDE
(Stand: 17.03.2022)
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