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GWS-VwV - Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen
- Hessen -
Vom 18. Juli 2021
(StAnz. Nr. 32 vom 09.08.2021 S. 1046)
III 8 - 89a 14.11
Die nachstehend abgedruckten "Anforderungen an die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen" führe ich hiermit ein. Diese Verwaltungsvorschrift ersetzt die gleichnamige Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2016 (StAnz. S. 1072).
Anforderungen an die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen vom 18. Juli 2021
1. Anwendungsbereich
(1) Diese Anforderungen gelten für Grundwasserverunreinigungen nach § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699), sowie Grundwasserverunreinigungen nach § 57 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), die auf eine oder mehrere örtliche Ursachen zurückzuführen und ausschließlich nach Wasserrecht zu beurteilen sind. Sie sind gleichzeitig die vom Wasserrecht zu bestimmenden Anforderungen an die Sanierung von Grundwasserverunreinigungen nach § 4 Abs. 4 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306).
(2) Diese Anforderungen gelten nicht für Grundwasserverunreinigungen, die auf einem flächenhaften Stoffeintrag aus diffusen Quellen, zum Beispiel durch Niederschläge oder die Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln, beruhen. Sie gelten auch nicht für Belastungen des Grundwassers, die ausschließlich durch natürliche erdgeschichtliche Bedingungen oder von der Gesteinszusammensetzung verursacht worden sind (geogene Belastungen).
2. Geringfügigkeitsschwellenwerte
Bei Überschreitung der in Anlage 1 angegebenen Geringfügigkeitsschwellenwerte ist eine Prüfung im Einzelfall durchzuführen und festzustellen, ob eine schädliche Grundwasserverunreinigung vorliegt. Für die Überprüfung der in Anlage 1 genannten Geringfügigkeitsschwellenwerte werden die in Anlage 2 genannten Analysenverfahren angewandt. Bei den genannten Analysenverfahren handelt es sich um Normverfahren, die in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden sind. Die Verwendung gleichwertiger Verfahren ist zulässig, wenn diese für den Zweck der Überwachung der Einhaltung der Geringfügigkeitsschwellenwerte geeignet sind. Für in Anlage 1 nicht aufgeführte Schadstoffe können als Geringfügigkeitsschwellenwerte die Umweltqualitätsnormen gemäß Anlage 6 und Anlage 8 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) oder vergleichbare Werte verwendet werden. Die Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser nach Anhang 2 Nr. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), bleiben unberührt.
3. Orientierende Untersuchungen und Detailuntersuchungen
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte für eine Grundwasserverunreinigung vor, soll sie entsprechend der Bedeutung der Anhaltspunkte im Rahmen der Wasseraufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen orientierende Untersuchungen zur Ermittlung des Sachverhalts durchführen, soweit nicht orientierende Untersuchungen nach § 3 Abs. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung erforderlich sind. Anhaltspunkte sind insbesondere erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Brunnen und Grundwassermessstellen.
(2) Im Rahmen der orientierenden Untersuchungen ist vor allem zu ermitteln, ob die Geringfügigkeitsschwellenwerte überschritten werden, welche Ursachen dafür maßgeblich sind und inwieweit die Grundwasserverunreinigung einem oder mehreren Verantwortlichen zugeordnet werden kann.
(3) Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte haben die nach § 90 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die nach § 57 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes Verantwortlichen Detailuntersuchungen durchzuführen, um zu ermitteln, ob eine Grundwasserverunreinigung vorliegt, die Maßnahmen nach § 90 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 57 des Hessischen Wassergesetzes erforderlich macht (schädliche Grundwasserverunreinigung), falls nicht ohnehin Detailuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 und 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung erforderlich sind.
4. Schädliche Grundwasserverunreinigung
Für die Beurteilung, ob eine schädliche Grundwasserverunreinigung vorliegt, ist das Gefährdungspotenzial insbesondere
(Stand: 08.09.2021)
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