Regelwerk, Wasser EU, He

VWV- Indirekteinleiter
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1 Ziel

2 Erlaubnispflicht

2.1 Ermittlung der erlaubnispflichtigen indirekten Einleitungen

2.1.1 Feststellung der Erlaubnispflicht

2.1.2 Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

2.1.3 Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche

2.2 Beginn der Erlaubnispflicht

2.3 Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Gemeinden und des Landes

2.4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(zu § 1 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung)

2.4.1 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der Abwasserverordnung - AbwV)

2.4.2 Ausnahmen für den Bereich "Chemische Industrie"
(Anhang 22 der Abwasserverordnung)

2.4.3 Ausnahmen für den Bereich "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung"
(Anhang 31 der Abwasserverordnung)

2.4.4 Ausnahmen für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung)

2.4.5 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern"
(Anhang 41 der Abwasserverordnung)

2.4.6 Ausnahmen für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser"
(Anhang 49 der Abwasserverordnung)

2.4.7 Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Zahnbehandlung"
(Anhang 50 der Abwasserverordnung)

2.4.8 Ausnahmen für den Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)

2.4.9 Ausnahmen für den Bereich "Fotografische Prozesse"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung)

2.4.10 Ausnahmen für den Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung)

2.4.11 Allgemeine Ausnahme

3 Anzeige der indirekten Abwassereinleitung mit gefährlichen Stoffen
(zu § 2 der Indirekteinleiterverordnung)

4 Erteilung der Einleitungserlaubnis

4.1 Allgemeines

5 Sanierung bestehender Einleitungen

6 Indirekteinleiterüberwachung

6.1 Allgemeine Anforderungen

6.2 Überwachung durch Sachverständige

6.2.1 Prüfbereiche und Prüfumfang

6.2.2 Zulassung der Sachverständigen

7 Anforderungen an die Behandlungsanlage

8 Erfassung und Information der Indirekteinleiter

9 Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen

10 Eintragung in das Wasserbuch

Anlage 2.4.1 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus der Herstellung keramischer Erzeugnisse
(Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.2 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Formulieren
(Anhang 22 Teil a Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.3 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken
(Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.4 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.5 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern"
(Anhang 41 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.6.1 Indirekte Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht -

1 Ziel

2 Begriffsbestimmungen

3 Regelungen für vorhandene Einleitungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

3.2 Erfassung der Abwassermenge

3.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

3.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern

3.5 Sachverständigenüberwachung

3.5.1 Überwachungspflicht

3.5.2 Prüfumfang

4 Regelungen für neue Einleitungen

4.1 Einleitungen in geringer Menge

4.2 Erfassung der Abwassermenge

4.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

4.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern

4.5 Überwachung durch Sachverständige

4.5.1 Überwachungspflicht

4.5.2 Prüfumfang

Anlage 2.4.6.2 Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser
(Anhang 49 der Abwasserverordnung - AbwV -) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.7.1 Regelmäßige Prüfung von Amalgamabscheidern durch Sachverständige
- Umfang der Prüfung -

Anlage 2.4.7.2 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Zahnbehandlung
(Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.8 Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung
(Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.9.1 Indirekte Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht

1. Ziel

2 Anwendungsbereich

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

3.2 Behandlung von Bädern

3.3 Hängermaschinen

3.4 Entwicklungstrommeln

3.5 Wassersparschaltung

3.6 Kaskadenspülung

4 Voraussetzungen für die Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht

4.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3 000 m2 pro Jahr

4.1.1 Einleitung in geringer Menge

4.1.2 Verminderung der Schadstoff-Fracht

4.1.3 Eigenüberwachung

4.1.4 Sachverständigenüberwachung

4.1.5 Anzeige der Einleitung

4.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr

4.2.1 Ermittlung des Film- und Papierdurchsatzes

4.2.2 Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht

4.2.3 Eigenüberwachung

4.2.4 Sachverständigenüberwachung

4.2.5 Anzeige der Einleitung

5 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlage 2.4.9.2 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie)
(Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.10 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen

Anlage 2.4.11