§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anzeigevoraussetzungen
§ 3 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch Sachverständige
§ 4 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde
§ 5 Bestehende Indirekteinleitungen
§ 6 Sachverständige Stellen
§ 7 Kommunales Satzungsrecht
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1.1.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für Grundwassereinleitungen mit vorhergehenden Grundwasseranalysen
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 1.1.2
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1
für Grundwassereinleitungen ohne vorhergehende Grundwasseranalysen
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 1.2.1
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1
für die Indirekteinleitung von Grundwasser mit vorhergehenden Grundwasseranalysen
1. Allgemeine Angaben
2. Herkunft des Grundwassers
3. Besondere Erklärungen
4. Beigefügte Unterlagen
5. Besondere Verpflichtungen
Anlage 1.2.2
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1
für die Indirekteinleitung von Grundwasser ohne vorhergehende Grundwasseranalysen
1. Allgemeine Angaben
2. Herkunft des Grundwassers
3. Besondere Erklärungen
4. Beigefügte Unterlagen
5. Besondere Verpflichtungen
Anlage 2.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
für alle Anhänge der Abwasserverordnung
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 2.2
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
für alle Anhänge der Abwasserverordnung
1. Allgemeine Angaben
2. Herkunft des Abwassers
3. Besondere Erklärungen
4. Beigefügte Unterlagen
5. Besondere Verpflichtungen
Anlage 17.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 17.2
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
4. Behandlung des Abwassers
5. Verminderung der Schadstofffracht
6. Beginn der Indirekteinleitung
7. Besondere Verpflichtungen
Anlage 22.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Chemische Industrie" - Formulieren
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 22.2
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser
für den Bereich "Chemische Industrie" - Formulieren
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
4. Verminderung der Schadstofffracht
5. Beginn der Indirekteinleitung
6. Besondere Verpflichtungen
Anlage 31.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung"
1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit bestimmten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 31.2
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser aus Anlagen
zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken
1. Allgemeine Angaben
2. Herkunft und Menge des Abwassers:
3. Verminderung der AOX-Belastung des Abwassers
4. Beginn der Indirekteinleitung
5. Besondere Verpflichtungen
Anlage 38.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Anlage 38.2
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser
für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
4. Verminderung der Schadstofffracht
5. Beginn der Indirekteinleitung
6. Besondere Verpflichtungen
Anlage 49.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser"
1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis oder Indirekteinleitungen in geringer Menge
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 49.2
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs)
für den Bereich "mineralölhaltiges Abwasser"
1. Erfassung der Abwassermenge vorhandener Indirekteinleitungen
2. Erfassung der Abwassermenge neuer Indirekteinleitungen
Anlage 49.3
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser"
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
4. Art der Wasch- und Reinigungsmittel
5. Erfassung des Abwasseranfalles
6. Art der Abwasserbehandlung
7. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen
8. Beginn der Indirekteinleitung
9. Besondere Verpflichtungen
Anlage 50.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Zahnbehandlung"
1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 50.2
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser
für den Bereich "Zahnbehandlung"
1. Allgemeine Angaben
2. Angaben zur Praxis
3. Beginn der Indirekteinleitung
4. Besondere Verpflichtungen
Anlage 52.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Chemischreinigung"
1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit bestimmten Anforderungen an Bauart, Betrieb und Überwachung
Tabelle 1: Prozesswasseranfall von Maschinen offener Bauart mit Aktivkohlefilter bei Chemischreinigungsmaschinen (nach Herstellerangaben)
Tabelle 2: Prozesswasseranfall von Maschinen geschlossener Bauart mit Kälteanlage und Aktivkohlefilter bei Chemischreinigungsmaschinen (nach Herstellerangaben)
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 52.2.1
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs)
für Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Bereich "Chemischreinigung"
1. Betrieb der Anlagen
2. Überwachung der Anlage durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter
Anlage 52.2.2.1
Anforderungen an die Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder
den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen
Anlage 52.2.2.2
Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen
- allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil -
Anlage 52.3 Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Chemischreinigung"
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
3. Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen
4. Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen
5. Art der Abwasserbehandlung
6. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
7. Beginn der Indirekteinleitung
8. Besondere Verpflichtungen
Anlage 53.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
Anlage 53.2
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs)
für Indirekteinleitungen von Abwasser für den Bereich
"Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"
1. Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters für Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3.000 m je Jahr
2. Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters für Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis zu 30.000 m je Jahr
Anlage 53.3
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"
1. Allgemeine Angaben
2. Abwasseranfallstellen
3. Entwicklungsmaschine
4. Erfassung und Entsorgung4 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe
5. Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen
6. Maßnahmen zur Spülwassereinsparung
7. Beginn der Indirekteinleitung
8. Besondere Verpflichtungen
Anlage 55.1
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Wäschereien"
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
2. Anzeige der Indirekteinleitung
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Anlage 55.2
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Wäschereien"
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
5. Verminderung der Schadstofffracht
6. Beginn der Indirekteinleitung
7 Besondere Verpflichtungen
Anhang 1
Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser