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Regelwerk
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Internationale Kommission zum Schutz des Rheins
Commission Internationale pour la Protection du Rhin
Internationale Commissie ter bescherming van de Rijn

INTERNATIONALER WARN- UND ALARMPLAN RHEIN *

69. Plenarsitzung - 30. Juni/1. Juli 2003 - Bonn
Stand: 1. Januar 2005



Archiv: 2001

Die Rheinanliegerstaaten sind in der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins und in Zusammenarbeit mit den Internationalen Kommissionen zum Schutze der Mosel und der Saar über folgenden Warn- und Alarmplan Rhein übereingekommen.

1. Allgemeines

1.1 Ziel des Warn- und Alarmplanes ist, plötzlich im Rheineinzugsgebiet auftretende Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen, die in ihrer Menge oder Konzentration die Gewässergüte des Rheins nachteilig beeinflussen könnten, weiterzumelden und die zur Bekämpfung von Schadensereignissen zuständigen Behörden und Stellen weitestgehend unter Nutzung des Rheinalarmmodells (Fließzeitmodell) zu warnen, sodass

Darüber hinaus sollten Schadensfälle, die großes öffentliches Interesse erwarten lassen, als Information weitergemeldet werden.

1.2 Beteiligt sind 7 so genannte Internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ, siehe Anlage 1): Amt für Umwelt und Energie des Kantons basel-Stadt (R1), Prdfecture du Bas-Rhin, Strasbourg (R2), Wasserschutzpolizeidirektion Baden-Württemberg, Karlsruhe (R3), Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden (R4), Wasserschutzpolizeistation Koblenz (R5), Bezirksregierung Düsseldorf (R6), Rijkswaterstaat directie Oost-Nederland, Arnhem (R7), sowie das Sekretariat der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (S).

1.3 Zuständig (Anlage 2) für die Erstmeldung ist die IHWZ, auf deren Gebiet sich der Unfall ereignet hat. Diese Zuständigkeit geht nur dann auf eine andere IHWZ über, wenn eine telefonische Absprache nicht möglich oder der Unfallort nicht bekannt ist. Falls die Zuständigkeit nicht eindeutig feststeht, haben sich die betroffenen IHWZ so schnell wie möglich abzustimmen, wer den Fall weiterbearbeitet.

1.4 Die Meldung kann als "Warnung" oder als "Information" durchgegeben werden. Bei ernstlicher Gewässerverschmutzung ergeht immer eine "Warnung".

1.5 Sowohl Fax-Meldungen als auch telefonische Meldungen sollen immer genau dem Meldemuster (Anlage 3) folgen.

1.6 Bei Erstmeldung werden mindestens die Punkte a bis H des Meldemusters weitergegeben. Falls es sich um eine Verunreinigung mit unbekannten Stoffen handelt, kann auf die Angaben E und F in der Erstmeldung verzichtet werden, um eine Verzögerung in der Alarmierung zu umgehen. Die Punkte J bis L sind erforderlichenfalls so schnell wie möglich nachzumelden.

1.7 Es muss dafür gesorgt sein, dass die IHWZ im Alarmfall ständig ausreichend mit qualifiziertem Personal besetzt ist, das über die Vorgänge informiert ist. Die Unterlagen des Warn- und Alarmdienstes sowie ein Handbuch oder eine Datenbank über gefährliche Güter mit einer Liste der Kennzeichnungen (CAS) sollen immer in Reichweite sein (Literaturverzeichnis siehe Anlage 4).

1.8 Von jedem Alarm wird an allen IHWZ ein chronologisches Protokollbuch geführt. Das Protokollbuch beinhaltet Folgendes:

1.9 Der Internationale Warn- und Alarmdienst "Rhein" ändert nichts an den bestehenden regionalen und landesinternen Warnplänen. Meldungen des Internationalen Warn- und Alarmdienstes "Rhein" werden von den zuständigen IHWZ sofort an die regionalen und landesinternen Warndienste weitergeleitet.

1.10 Die Rufnummern der IHWZ und des Sekretariats sowie die internationalen Vorwahlnummern sind der Anlage 6 zu entnehmen. Änderungen der Fax- und Telefonnummern sind den IHWZ und dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen.

1.11 Bei Überschreiten der in Anlage 5 gelisteten Orientierungswerte erfolgt in der Regel eine Information gemäß Warn- und Alarmplan.

2. Fax-Meldungen

2.1 Die zuständige IHWZ gibt die Erstmeldung per Fax so schnell wie möglich an alle unterliegenden Hauptwarnzentralen weiter.

Wenn der Unfallort bekannt ist, wird die Meldung an alle auf der Strecke unterhalb des Unfallortes zuständigen IHWZ sowie an das IKSR-Sekretariat abgesetzt. Falls der Unfallort nicht eindeutig bekannt ist, geht die Meldung ("Suchmeldung" - "Avis de recherche" - "Zorkactie") an alle IHWZ, Unterlieger und Oberlieger, sowie an das IKSR-Sekretariat.

Schadensereignisse in der Saar und der Mosel werden nur dann im Rahmen des "Warn- und Alarmdienst Rhein" weitergeleitet, wenn von den Unfällen ein Einfluss auf den Rhein erwartet wird. R5 speist die rheinrelevanten Schadensereignisse in den "Warn- und Alarmdienst Rhein" ein.

2.2 Fax-Rückfragen und -Antworten gehen direkt an die betreffende IHWZ und nachrichtlich an alle IHWZ, Unterlieger und Oberlieger, die auch die über Fax ausgelöste Meldung empfangen haben, sowie an das IKSR-Sekretariat.

2.3 Die Empfänger von Fax-Meldungen, -Rückfragen und -Antworten sollen erkennbar sein (die Abkürzungen gemäß Anlage 1 sind zu verwenden).

2.4 Eine Fax-Meldung beginnt mit:

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