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Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie
Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen einschließlich "Internationaler Warn- und Alarmplan Rhein" und "Warnplan Weser"
- Hessen -
Vom 27. Februar 2015
(StAnz. Nr. 12 vom 16.03.2015 S. 257; 18.12.2020/21 S. 71; 13.12.2022 S. 7aufgehoben)
Siehe Fn. *
1. Anwendungsbereich
Zum Schutz der Oberflächengewässer, des Bodens und des Grundwassers vor beziehungsweise bei bereits eingetretenen Verunreinigungen mit umweltgefährdenden, insbesondere wassergefährdenden Stoffen und zur Abwehr der damit für die Allgemeinheit verbundenen Gefahren müssen Alarm ausgelöst und Sofortmaßnahmen getroffen werden.
Diese Richtlinie gibt den Rahmen für die von den Kreisausschüssen der Landkreise, den Magistraten der kreisfreien Städte und den Regierungspräsidien aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne vor. Außerdem beinhaltet sie den Rahmen für die auf Anordnung der Wasserbehörden von Industrie- und Gewerbebetrieben aufzustellenden Alarmpläne.
Zweck von Alarmplänen ist die Regelung einer schnellen Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umwelt gefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht.
Die Alarmpläne sind in Abschnitt 2.11 des Maßnahmenprogramms 2015-2021 (Entwurf vom 22. Dezember 2014) zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen (Information unter http://www. flussgebiete.hessen.de) als eine Maßnahme berücksichtigt, die geeignet ist, Folgen unerwarteter Verschmutzungen vorzubeugen oder zu mindern.
2. Anzeigepflicht
Bei Gefahrenlagen bestehen in vielen Fällen Anzeige-, Informations- oder Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden.
Diese Pflichten können sich zum Beispiel aus folgenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Zulassungen ergeben:
Die Verletzung von Anzeigepflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
3. Behördliche Zuständigkeiten
3.1 Allgemeines
Die Gefahrenabwehr ist die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und der Polizeibehörden ( § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( HSOG)) sowie der öffentlichen Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ( HBKG)). Alle Aufgabenträger haben sich unverzüglich gegenseitig zu informieren und bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten.
Die Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden treffen die vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe), soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind (§ 1 Abs. 1 und 2 HBKG). Die Polizeibehörden treffen die unaufschiebbaren Maßnahmen (Sofortmaßnahmen), wenn und soweit eine Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (§ 2 HSOG). Die Aufgaben von Feuerwehr und Polizei für die Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die Gefahrenabwehrbehörden treffen alle weiteren Maßnahmen nach dem WHG, HWG und dem Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG). Gefahrenabwehrbehörden sind in den Land kreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat als untere Wasser- und Bodenschutzbehörden und die Regierungspräsidien als obere Wasser- und Bodenschutzbehörden.
Im Hinblick auf die Feststellung des Schadensumfanges und die durchzuführenden Maßnah men hat das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) die Wasser- und Bodenschutzbehörden auf Anfrage zu beraten. Die Beratung umfasst vorrangig Stoffdatenrecherchen, den Untersuchungsrahmen und die Bewertung des Gewässer- und Bodenzustandes. Neben der Beratung stellt das HLUG Daten zur Grundwassersituation, zum Boden, der Untergrundbeschaffenheit und aktuelle Gewässergütedaten zur Verfügung. Die vorhandenen Messstellen der Kategorie 1 (feste Messstationen) sind vom HLUG im Internet unter www.hlug.de veröffentlicht. In besonderen Fällen kann das HLUG auch selbst Gewässer- und Bodenuntersuchungen und -bewertungen durchführen.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den hierzu ergangenen Verordnungen.
3.2 Zuständigkeiten nach dem Wasserrecht
Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte (untere Wasserbehörden) sind grundsätzlich zuständig bei Gefahren für Gewässer.
Die Regierungspräsidien (obere Wasserbehörden) sind zuständig bei Gefahren, die von Abwasseranlagen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder auf andere Weise von Betriebsstätten ausgehen, für welche die Zuständigkeit - entsprechend § 65 Abs. 2 HWG in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - bei den oberen Wasserbehörden liegt.
3.3 Zuständigkeiten nach dem Bodenschutzrecht
Die Regierungspräsidien (obere Bodenschutzbehörden) sind nach § 16 Abs. 1 HAltBodSchG grundsätzlich zuständig für den Vollzug des HAltBodSchG und des BBodSchG.
Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte (untere Bodenschutzbehörden) sind zuständig für Maßnahmen nach dem BBodSchG bei schädlichen Bodenveränderungen und für dadurch verursachte Verunreinigungen von Gewässern infolge von Unfällen und/oder dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Grund stücken gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung über Zuständigkeiten nach dem HAltBodSchG. Abweichend davon sind die Regierungspräsidien zuständig, wenn nach der Werksgeländeregelung ( § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden) die Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde gegeben ist oder wenn es sich bei dem betroffenen Grundstück um eine Altlast oder altlastenverdächtige Fläche handelt.
Sofortmaßnahmen durch die nach Nr. 3.2 zuständige Behörde zur Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen mit einfachen Mitteln, zum Beispiel Bodenaushubmaßnahmen im geringen Umfang, sind als Gefahrenabwehrmaßnahmen auch dann möglich, wenn sich auf dem Grundstück eine Altlast befindet oder es sich um eine altlastverdächtige Fläche handelt.
3.4 Örtliche und instanzielle Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist zunächst die Wasser- und Bodenschutzbehörde, in deren Dienstbezirk Ursachen oder Folgen einer Gewässer- und/oder Bodengefährdung oder eines Schadensfalles erkannt werden. Liegt die Ursache im Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörde oder erstrecken sich die Folgen auf den Dienstbezirk anderer Wasser- und Bodenschutzbehörden, so sind diese betroffenen Behörden ebenfalls zu alarmieren. Diese werden in eigener Zuständigkeit tätig, soweit nach § 65 Abs. 2 HWG seitens des Regierungspräsidiums oder der obersten Wasserbehörde oder nach § 16 Abs. 3 HAltBodSchG seitens der obersten Bodenschutzbehörde keine anderen Regelungen getroffen wurden.
Bevor die örtlich zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde in den Fall eintritt, sind die Polizei- und Ordnungsbehörden weiter für Sofortmaßnahmen zuständig. Die örtlich nicht zuständige Behörde leistet in Amtshilfe fachlichen Beistand.
Die Zuständigkeit sonstiger Behörden für unaufschiebbare Eilmaßnahmen bleibt unberührt (§ 3 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( HVwVfG)).
Eine instanziell unzuständige allgemeine Ordnungsbehörde (untere statt obere oder obere statt untere Behörde) kann bis zum Eingreifen der instanziell zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde deren Befugnisse ausüben (§ 88 Abs. 1 HSOG).
Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, gefährliche Abfälle nach § 3 der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) zu entsorgen, kann sie oder das Regierungspräsidium auf Grundlage eines Rahmenvertrages vom 31. August 2012 die HIM GmbH mit der Durchführung abfallrechtlicher Sofortmaßnahmen beauftragen. Dies gilt auch, wenn keine oder keine eindeutige Identifizierung der Abfälle möglich ist.
4. Alarmmeldung
Polizei, öffentliche Feuerwehr und Wasser- und Bodenschutzbehörden informieren sich gegenseitig.
Unter dem Stichwort "G e w ä s s e r- u n d B o d e n s c h u t z - a l a r m " soll die abzugebende Meldung die Angaben des Vordrucks Sofortmeldung gemäß Anlage 3a enthalten. Der Vordruck Sofortmeldung kann auch zur schriftlichen Aufnahme einer telefonischen Meldung verwendet werden.
Die Information der Betroffenen ist im Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan zu regeln.
Die Wasser- und Bodenschutzbehörde beendet den Gewässer- und Bodenschutz-Alarm unter Beachtung der Meldewege mit dem Stichwort "Entwarnung", sobald der Einsatz von Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich und keine wasserwirtschaftliche Gefahrenlage mehr gegeben sind.
Das Regierungspräsidium Darmstadt entscheidet bei länderübergreifenden und internationalen Auswirkungen auf den Rhein oder das Regierungspräsidium Gießen für die Lahn, ob über die Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden in Mainz-Kastel als Internationale Hauptwarnzentrale (IHWZ) R4 eine überregionale beziehungsweise internationale Information weitergegeben wird oder ein überregionaler beziehungsweise internationaler Alarm auszulösen ist oder ein elektronischer Informationsaustausch nach Anlage 4 zu erfolgen hat. Die IHWZ R4 gibt die Meldung entsprechend dem "Internationalen Warn- und Alarmplan Rhein" weiter und informiert als Landeshauptwarnzentrale (LHWZ) die betroffenen Stellen im Lande Hessen. Die hierfür jeweils erforderliche technische Ausstattung stellt die oberste Wasserbehörde der IHWZ R4 zur Verfügung.
Bei Gewässerverunreinigungen oder anderen gewässergefährdenden Ereignissen mit länderübergreifender Bedeutung an Weser, Werra und Fulda veranlasst das Regierungspräsidium Kassel die Meldung an das Polizeipräsidium Nordhessen als LHWZ.
Maßgebend sind im Einzelnen der " Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" (siehe Anlage 5) und der " Warnplan Weser" (siehe Anlage 6) sowie die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
5. Alarmpläne
5.1 Behördliche Alarmpläne
Von den Regierungspräsidien, Landkreisen und kreisfreien Städten ist in übersichtlicher Form ein Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan aufzustellen. Die aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne sollen in ihrem Aufbau und Inhalt dem Muster-Alarmplan (s. Anlage 1) entsprechen. Für Rhein, Main, Lahn und Neckar sind der " Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" sowie für die Weser der " Warnplan Weser" in die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne einzubinden.
Die Landkreise und kreisfreien Städte tauschen ihre Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne mit den benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten aus und leiten sie den Regierungspräsidien zu. Die Regierungspräsidien tauschen ihre behördlichen Alarmpläne ebenfalls gegenseitig aus und leiten sie den Landkreisen und kreisfreien Städten ihres Regierungsbezirkes und der obersten Wasser- und Bodenschutzbehörde zu. Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien, Landkreise und der kreisfreien Städte sind den Meldestellen, insbesondere den Leitstellen zuzuleiten.
Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne sind regelmäßig zu überprüfen und jährlich fortzuschreiben. Hierüber ist der obersten Wasserbehörde Bericht zu erstatten.
5.2 Betriebliche Alarmpläne
Von wasserwirtschaftlich bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben kann die Wasserbehörde aus Gründen der Vorsorge einen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan in den entsprechenden Zulassungen fordern. Als Leitlinie für seinen Aufbau und Inhalt sollte das Muster nach Anlage 2 verwendet werden. Dies gilt für direkt einleitende Betriebe, die eine Erlaubnis zur Einleitung nach § 57 Abs. 1 WHG benötigen und für indirekt einleitende Betriebe, die eine Genehmigung nach §§ 58, 59 WHG benötigen. Für Betriebe, die im Sinne der VAwS mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, ergibt sich dies aus § 3 Nr. 6 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS). Bei Betrieben, die unter die Störfall-Verordnung fallen, können ggf. die entsprechenden Teile des Sicherheitsberichtes und des Alarm- und Gefahrenabwehrplanes für die Erstellung des Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplanes verwendet werden.
6. Sofortmaßnahmen
Unaufschiebbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) zur Schadensbegrenzung sollen nach Schadensfällen das weitere Austreten und die Ausbreitung von Schadstoffen verhindern. Sie dienen dem Schutz
Hierbei ist auf der Grundlage der
die Gefährdung abzuschätzen, um auf dieser Grundlage die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren festzulegen.
Das stoffbezogene Potenzial hinsichtlich der Gefährdung der Gewässer ist an Hand der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17. Mai 2005 (Bundesanzeiger Nr. 98a), eingestellt auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http:// www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdendestoffe/kommissionbewertungwassergefaehrdenderstoffe, zu berücksichtigen. Die VwVwS wird bei Inkrafttreten durch die entsprechend § 62 Abs. 4 WHG erlassene Verordnung zur Einstufung wassergefährdender Stoffe ersetzt. Hinsichtlich der Gefährdung des Bodens sind die Regelungen der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) heranzuziehen.
Als Maßnahmen der Schadensbegrenzung kommen insbesondere in Betracht:
Im Bedarfsfall können die Einrichtungen des Bundes über das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern in Berlin unter der Telefonnummer 030/186811077 angefordert werden. Des Weiteren wird zur Informationsgewinnung und Fachberatung vor Ort auf das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS) unter www.tuis.org verwiesen. Sollten im Rahmen von TUIS Werkfeuerwehren zur Schadensbegrenzung zum Einsatz kommen, so ist die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
Die bei Reinigungsarbeiten im Rahmen von Sofortmaßnahmen anfallenden Gemische (zum Beispiel Waschwasser und Flüssigkeiten bei Nassreinigung) sind hierbei schadlos zu entsorgen. Dies gilt auch für Ölbindemittel mit der Eigenschaft "(besonders) leicht biologisch abbaubar". Die technischen Regelwerke DWA-M 715 und DWA-A-716-1 sind hierbei zu beachten.
Die Behörden veranlassen in der Regel die erforderlichen Untersuchungen (zum Beispiel Probe nahmen, Schnellanalysen), um
Bei der Veranlassung oder unmittelbaren Ausführung von Sofortmaßnahmen ist der Schutz der Behördenbediensteten zu beachten. Die mit den Aufgaben vor Ort betrauten Bediensteten sind entsprechend § 12 Arbeitsschutzgesetz regelmäßig zu unterweisen und von der Dienststelle mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auszustatten.
Die Wasser- und Bodenschutzbehörden und die Strafverfolgungsbehörden arbeiten eng zusammen und stimmen im Bedarfsfall Untersuchungsschritte nach dem Grundsatz der Effektivität ab, um den Aufwand an Zeit und Kosten (Doppelarbeit) möglichst gering zu halten.
7. Kostenerstattung
Die Behörden sind unabhängig von Finanzierungs- und Regressmöglichkeiten zur Durchführung von Sofortmaßnahmen verpflichtet.
Die Kosten einer Maßnahme trägt zunächst die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. Auch im Fall einer Maßnahme im Rahmen der Eilzuständigkeit handelt die Behörde in eigener Zuständigkeit und nicht für eine andere Behörde. So schließt die Polizei- oder Ordnungsbehörde Verträge ab (zum Beispiel für die Entsorgung von Abfällen) und bleibt aus dem Vertrag verpflichtet, bis die zuständige Behörde eintritt.
Die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Kosten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Verantwortlichen aufzugeben, andernfalls ist der Verantwortliche im Nachhinein zu den Kosten heranzuziehen. Kostenforderungen können auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen oder eine Gemeinde begründet sein. So können beispielsweise die Kosten der Beseitigung einer Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, als Zustandsstörerin in Rechnung gestellt werden. 1
Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, gefährliche Abfälle gemäß § 3 der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) zu entsorgen und kann sie kann sie oder das Regierungspräsidium auf Grundlage eines Rahmenvertrages vom 31. August 2012 die HIM GmbH mit der Durchführung abfallrechtlicher Sofortmaßnahmen beauftragen. Dies gilt auch in Fällen, in denen keine oder keine eindeutige Identifizierung der Abfälle möglich ist (zum Beispiel aufgrund fehlender oder unzureichender Dokumente, bei illegalen Handlungen/Entsorgungen und illegalen Lagerungen).
In den Fällen der Allgemeinen Hilfe sind der Gemeinde die Kosten für einen Feuerwehreinsatz von dem Rechtsträger der Behörde zu erstatten, die neben der öffentlichen Feuer wehr zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist (§ 61 Abs. 4 HBKG). Allerdings kann die Gemeinde die Kosten eines Feuerwehreinsatzes auch direkt gegenüber dem Störer (Verhaltens- und/oder Zustandsstörer) und dem Begünstigten (Person in deren Interesse die Leistung erbracht wurde) geltend machen (§ 61 Abs. 3 HBKG).
Bei Folge- und Überwachungsmaßnahmen ist die Finanzierung vorher zu klären.
8. Berichts- und Informationspflicht
8.1. Berichterstattung an die Landesregierung
Über alle besonderen Vorkommnisse, die voraussichtlich
ist dem Umweltministerium von der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde ein Sofortbericht nach Anlage 3b vorzulegen Dieser Vordruck kann auch auf der Internetseite des Umweltministeriums unter www.umwelt.hessen.de abgerufen werden.
8.2 Unterrichtung des Hessischen Statistischen Landesamtes
Für Unfälle bei der Beförderung oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist ein Erhebungsbogen nach § 9 des Gesetzes über Umweltstatistiken abzugeben. Es sind die jeweils aktuellen vom Hessischen Statistischen Landesamt eingeführten Vordrucke zu verwenden. Meldende Stelle ist die jeweils zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde.
Muster für einen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Regierungspräsidien, Landkreise und kreisfreien Städte | Anlage 1 |
Muster für einen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Regierungspräsidien, Landkreise und kreisfreien Städte
- MUSTER -
Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan für
Stand:
1. Geltungsbereich
Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie vom 27. Februar 2015 (StAnz. S. 257) ist die Grundlage für den Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Wasser- und Bodenschutzbehörde (Name).
Der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Wasser- und Bodenschutzbehörde (Name) gilt für alle Fälle, die ursächlich in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehen oder Auswirkungen auf den Gewässer- und Bodenschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich haben könnten.
Zweck des Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans ist die schnelle Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht. Die Alarmpläne gelten auch für Veränderungen der Gewässerzustände, die zu einer Schädigung der Gewässerbiozönose (zum Beispiel Fischsterben) führen.
2. Anzeigepflicht
Bei Vorliegen einer Gefahrenlage bestehen in vielen Fällen Anzeige-, Informations- oder Mitteilungspflichten gegenüber den Behörden. Dies begründet sich für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere aus § 41 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes ( HWG). Dieser lautet:
(Aktuellen Gesetzestext einfügen)
Solche Pflichten können sich zum Beispiel auch aus folgenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Zulassungen ergeben:
Die Verletzung von Anzeigepflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (vergleiche zum Beispiel § 73 Abs. 1 Nr. 9 HWG, § 12 Nr. 9 EKVO).
3. Zuständigkeiten
3.1 Sachliche Zuständigkeit
Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden), der Polizeibehörden (§ 1 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)) und der öffentlichen Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG). Alle Aufgabenträger haben sich unverzüglich gegenseitig zu informieren und bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten.
Die Feuerwehren als Einrichtungen der Gemeinden treffen die vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe), soweit diese Maßnahmen nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HBKG). Die Polizeibehörden treffen die unaufschiebbaren Maßnahmen (Sofortmaßnahmen), wenn und soweit eine Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (§ 2 HSOG). Die Aufgaben von Feuerwehr und Polizei für die Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die weiteren Maßnahmen zum Schutz des Bodens und der Gewässer sind von den zu ständigen Verwaltungsbehörden als Gefahrenabwehrbehörden zu treffen. Die Zuständigkeit richtet sich nach den für die Maßnahmen geltenden gesetzlichen Vorschriften ( HWG, HAltBodSchG) und den Vorschriften über die Zuständigkeit (Verordnungen über die Zuständigkeit der Wasser- und Bodenschutzbehörden).
(Zuständigkeit nach dem Wasserrecht und Bodenschutzrecht für die Landkreise der Kreisausschuss (Name) oder für die kreisfreien Städte der Magistrat (Name) (untere Wasser- und Bodenschutzbehörde) oder das Regierungspräsidium (Name) (obere Wasser- und Bodenschutzbehörde) entsprechend Nr. 3.2 und 3.3 der Alarmrichtlinie einfügen)
In der Liste nach Anhang 17 sind die Betriebe aufgeführt, für die die obere Wasserbehörde zuständig ist. Bei Unfällen mit umweltgefährdenden Stoffen auf Verkehrsflächen außerhalb dieser Betriebe ist für die Alarmmeldung und die damit verbundenen Sofortmaßnahmen die untere Wasserbehörde zuständig.
3.2 Örtliche und instanzielle Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist zunächst die Wasser- und Bodenschutzbehörde, in deren Dienstbezirk Ursachen oder Folgen einer Gewässer- und/oder Bodengefährdung oder eines Schadensfalles erkannt werden. Liegt die Ursache im Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörde oder erstrecken sich die Folgen auf den Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörden, so sind diese betroffenen Behörden ebenfalls zu alarmieren. Diese werden in eigener Zuständigkeit/entsprechend den Regelungen des Gewässer- und Bodenschutzalarmplanes des Regierungspräsidiums (Name)/entsprechend § 65 Abs. 2 HWG tätig.
Bevor die örtlich zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde in den Fall eintritt, sind die Polizei- und Ordnungsbehörden weiter für Sofortmaßnahmen zuständig. Die örtlich nicht zuständige Behörde leistet in Amtshilfe fachlichen Beistand.
Die Zuständigkeit sonstiger Behörden für unaufschiebbare Eilmaßnahmen bleibt unberührt (§ 3 Abs. 4 des Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG.
Erfolgt die Meldung an eine instanziell unzuständige Behörde (untere statt obere oder obere statt untere Behörde) und ist diese in der Lage sofort Entscheidungen zu treffen, so kann diese bis zum Eingreifen der instanziell zuständigen Behörde selbst deren Befugnisse ausüben ( § 88 Abs. 1 HSOG).
Bei Schadensereignissen mit Zuständigkeit der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt (Name) ist bei Ereignissen, die über den Dienstbezirk hinausgehen, das Regierungspräsidium (Name) zu informieren.
Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und unterer Wasserbehörde gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache.
Bei Auswirkungen von Gewässerverunreinigungen auf Gewässer benachbarter Bundesländer oder im internationalen Bereich entscheidet die obere Wasserbehörde, ob eine überregionale beziehungsweise internationale Warnung (1. Meldeebene) auszulösen ist oder eine überregionale beziehungsweise internationale Information (2. Meldeebene) weitergegeben wird. Maßgebend sind im Einzelnen der " Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" (WAP Rhein), der " Warnplan Weser" sowie die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Bei Schadensereignissen im Rheineinzugsgebiet unterhalb der Kriterien zur Auslösung des WAP Rhein erfolgt eine Mitteilung (Anlage 4) durch die obere Wasserbehörde.
4. Alarmmeldung
Polizei, öffentliche Feuerwehr und Wasser- und Bodenschutzbehörden informieren sich gegenseitig. Bei den internationalen beziehungsweise überregionalen Gewässerverunreinigungen sind die Regelungen in den entsprechenden Alarmplänen zu beachten.
Die Informationswege sind in folgender Tabelle beispielhaft dargestellt.
Unter dem Stichwort "Gewässer- und Bodenschutz-Alarm" soll die abzugebende Meldung die Angaben des Vordrucks Sofortmeldung gemäß Anlage 3a der Gewässer- und Bodenschutzalarmrichtlinie enthalten.
Die Wasser- und Bodenschutzbehörde beendet den Gewässer- und Bodenschutz-Alarm unter Beachtung der Meldewege mit dem Stichwort "Entwarnung", sobald der Einsatz von Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich und keine wasserwirtschaftliche Gefahrenlage mehr gegeben ist.
5. Sofortmaßnahmen
Unaufschiebbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) zur Schadensbegrenzung sollen nach Schadensfällen das weitere Austreten und die Ausbreitung von Schadstoffen verhindern. Sie dienen dem Schutz
Beispielhaft sind folgende Sofortmaßnahmen anzuführen:
Die bei Reinigungsarbeiten im Rahmen von Sofortmaßnahmen anfallenden Gemische sind aufzunehmen und schadlos zu verwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn dabei die wassergefährdenden Stoffe durch besondere Mittel (zum Beispiel sogenannte leicht biologisch abbaubare Ölbindemittel) in eine (besonders) leicht biologisch abbaubare Form überführt oder eingeschlossen werden.
Es ist unzulässig, von Straßen wassergefährdende Stoffe in den Boden, das Grundwasser oder ein oberirdisches Gewässer gelangen zu lassen (§ § 5 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, §§ 4,7 BBodSchG). Auch eine Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ist nach den kommunalen Abwassersatzungen im Regelfall unzulässig. Gleiches gilt für das bei Reinigungsarbeiten eingesetzte und mit wassergefährdenden Stoffen vermischte Wasser (Abwasser). Die technischen Regelwerke DWA-M 715 (Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen) und DWA-A-716-1 (Öl- und Chemikalienbindemittel - Anforderungen/Prüfkriterien/Zulassung - Teil 1: Allgemeine Anforderungen (Juli 2011) sind hierbei zu beachten.
Davon kann nur im Einzelfall abgewichen werden, wenn es sich um eine unbedeutende Stoffmenge handelt und eine Verunreinigung des Bodens und der Gewässer ausgeschlossen werden kann. Um eine unbedeutende Menge handelt es sich zum Beispiel bei dem Spülwasser, mit dem nach Aufnahme der Stoffe und Nachreinigung noch vorhandene und mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr erfassbare Tensidreste aus der Fahrbahnfläche gespült werden.
Im Hinblick auf Standorteigenschaften und Standortempfindlichkeit ist besonders zu achten auf
Die Behörde veranlasst neben Schutz- und Abwehrmaßnahmen auch die erforderlichen Untersuchungen (zum Beispiel Probenahmen, Schnellanalysen, Vergabe von Aufträgen an Dritte), um
Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie berät entsprechend Nr. 3.1 der Alarmrichtlinie bei Gewässer- und Bodenverunreinigungen zur Beurteilung des Schadensereignisses im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen die Wasser- und Bodenschutzbehörden auf Anfrage und kann in besonderen Fällen auch selbst Gewässer- und Bodenuntersuchungen und -bewertungen hierzu durchführen.
Die Beratung umfasst unter anderem:
6. Sonderregelungen
Hier besteht die Möglichkeit, alle Bereiche, die bisher nicht behandelt worden sind und für die es regionale Besonderheiten gibt, aufzunehmen.
7. Kostenerstattung
Die Behörden sind unabhängig von Finanzierungs- und Regressmöglichkeiten zur Durchführung von Sofortmaßnahmen verpflichtet.
Die Kosten einer Maßnahme trägt zunächst die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. Auch im Fall einer Maßnahme im Rahmen der Eilzuständigkeit handelt die Behörde in eigener Zuständigkeit und nicht für eine andere Behörde. So schließt die Polizei- oder Ordnungsbehörde Verträge ab (zum Beispiel für die Entsorgung von Abfällen) und bleibt aus dem Vertrag verpflichtet, bis die zuständige Behörde eintritt.
Die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Kosten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Verantwortlichen aufzugeben, andernfalls ist der Verantwortliche im Nachhinein zu den Kosten heranzuziehen. Kostenforderungen können auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen oder eine Gemeinde begründet sein. So können beispielsweise die Kosten der Beseitigung einer Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, als Zustandsstörerin in Rechnung gestellt werden. 1
Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, gefährliche Abfälle gemäß § 3 der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) zu entsorgen und kann sie kann sie oder das Regierungspräsidium auf Grundlage eines Rahmenvertrages vom 31. August 2012 die HIM GmbH mit der Durchführung abfallrechtlicher Sofortmaßnahmen beauftragen. Dies gilt auch in Fällen, in denen keine oder keine eindeutige Identifizierung der Abfälle möglich ist (zum Beispiel auf Grund fehlender oder unzureichender Dokumente, bei illegalen Handlungen/Entsorgungen und illegalen Lagerungen).
In den Fällen der Allgemeinen Hilfe sind der Gemeinde die Kosten für einen Feuerwehreinsatz von dem Rechtsträger der Behörde zu erstatten, die neben der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist (§ 61 Abs. 4 HBKG). Allerdings kann die Gemeinde die Kosten eines Feuerwehreinsatzes auch direkt gegenüber dem Störer (Verhaltens- und/oder Zustandsstörer) und dem Begünstigten (Person in deren Interesse die Leistung erbracht wurde) geltend machen (§ 61 Abs. 3 HBKG).
Bei Folge- und Überwachungsmaßnahmen ist die Finanzierung vorher zu klären.
8. Berichts- und Informationspflicht
8.1 Berichterstattung an die Landesregierung
Über alle besonderen Vorkommnisse, die voraussichtlich
ist dem Umweltministerium von der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde ein Sofortbericht nach Anlage 3b vorzulegen. Dieser Vordruck kann auch unter www.umwelt.hessen.de abgerufen werden.
8.2 Unterrichtung des Hessischen Statistischen Landesamtes
Für Unfälle bei der Beförderung oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist ein Erhebungsbogen nach § 9 des Gesetzes über Umweltstatistiken abzugeben. Es sind die jeweils aktuellen vom Hessischen Statistischen Landesamt eingeführten Vordrucke zu verwenden. Meldende Stelle ist die jeweils zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde.
9. Meldestellen
9.1 Leitstelle und Wasser- und Bodenschutzbehörden
nach Dienstschluss:
9.2 Polizeidienststellen
9.3 Feuerwehren
9.4 Hauptwarnzentralen, Wasserschutzpolizei und Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Landeshauptwarnzentralen
Warn- und Alarmplan Rhein:
Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden
Maaraue
55252 Mainz-Kastel
Tel.: 06134/5566-0
Fax 1: 06134/5566-40
Fax 2: 06134/5566-38
Warnplan Weser:
Polizeipräsidium Nordhessen
Grüner Weg 33
34117 Kassel
Tel.: 0561/910-3050
Fax: 0561/910-3055
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Wasser- und Schifffahrtsamt Bingen
Revierzentrale Oberwesel
Auf Wiesborn 9
55430 Oberwesel
Tel.: 06744/9301-0
Fax.: 06744/9301-19
9.5 Sonstige Fachbehörden und überörtliche Meldestellen
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Tel.: 0611/6939-0
Fax: 0611/6939.555
Gewässerökologie W1: Frau Dr. Banning Herr Ott |
Tel.: 0611/6939-718 Tel.: 0611/6939-729 |
Gewässergüte W2: Herr Dr. Seel Herr Saller |
Tel.: 0611/6939-798 Tel.: 0611/6939-771 |
Hydrogeologie, Grundwasser W4: Ansprechpartner entsprechend den regionalen Zuständigkeiten sind dem Internet zu entnehmen: www.hlug.de/medien/geologie/hydrogeologie/zustaendigkeiten/index.html |
Bodenschutz, Bodeninformation G3: Herr Dr. Emmerich Herr Klein nach Dienstschluss: |
Tel.: 0611/6939-413 Tel.: 0611/6939-746 |
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/815-0
Fax: 0611/815-1941
Bodenschutz: Herr Dr. Martin |
Tel.: 0611/815-1375 |
Gewässerökologie: Frau Siegert |
Tel.: 0611/815-1370 |
Grundwasser: Herr Stock |
Tel.: 0611/815-1350 |
Wassergefährdende Stoffe, Kommunales Abwasser, Industrieabwasser: Frau Zedler |
Tel.: 0611/815-1342 |
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Friedrich-Ebert-Anlage 12
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611/353-0
Fax: 0611/353-1766
nach Dienstschluss der Ministerien:
Lagezentrum
HMdIS Wiesbaden
Tel.: 0611/353-2150
Fax: 0611/353-1766
9.6 Straßen- und Verkehrsverwaltung
9.7 Elektrizitätsunternehmen
9.8 Forst- und Landwirtschaftsverwaltung
9.9 Fischereibehörde
9.10 Städte und Gemeinden des Kreises
9.11 Streitkräfte
9.12 Benachbarte Meldestellen
10. Anlagen und Gebiete mit besonderer Bedeutung
10.1 Abwasseranlagen und Abwasserverbände
10.2 Wasserversorgungsanlagen
10.3 Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete
10.4 Anlagen der chemischen Industrie
10.5 Rohrfernleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe
10.6 Zuständige Hafenbehörden, Hafen- und Umschlagsanlagen
11. Firmen und Einrichtungen für die Gefahrenabwehr
Die Liste der aufgeführten Firmen ist eine Orientierungshilfe für Schadensfälle. Bei ihrer Auswahl sind soweit möglich Praxiserfahrungen, Entfernung und Angemessenheit der Kosten berücksichtigt worden.
11.1 Hilfsorganisationen (DLRG, THW)
11.2 Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS-)Mitgliedsfirmen
11.3 Beschaffungsstellen von Transportmitteln
11.4 Bauunternehmen
11.5 Containerdienste
11.6 Entsorgungs- und Spezialfirmen, Abfallentsorgungsanlagen
HIM GmbH
Waldstraße 11
64584 Biebesheim
Tel.: 06258/895-1138
Fax: 06258/895-1139
(24 Stunden-Notruf-Dienstbereitschaft über Mobiltelefon: 0172/9623358)
11.7 Ortsnahe Sanierungsfachbüros und Labore
11.8 Bohrfirmen
11.9 Mobile Trinkwasseraufbereitungsanlagen
12. Vordruck Sofortmeldung
13. Vordruck Sofortbericht
14. Vordruck Mitteilung im Rahmen des WAP Rhein (3. Meldeebene)
15. Erhebungsbögen des Hessischen Statistischen Landesamtes
16. Messstellen der Kategorie 1 (feste Messstationen)
17. Anhänge
_____
1) BVerwGE 87,181 = ZfW 1991, 172; VGH Kassel ZfW 1993, 38; ZfW 1993, 41 = NVwZ-RR 1992, 624
Muster für den Aufbau und Inhalt eines betrieblichen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans | Anlage 2 |
Muster für den Aufbau und Inhalt eines betrieblichen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans
- MUSTER -
für den Aufbau und Inhalt
eines Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans
der Firma
Stand:
Inhalt
1 Beschreibung des Betriebes
1.1 Art des Betriebes
1.2 Standortbeschreibung
Aussagen zur gewässerbezogenen Sensibilität des Standortes (Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsbiet, Heilquellenschutzgebiet, Nähe zum Gewässer, Flurabstand zum Grundwasser)
1.3 Lageplan
2 Abwasserbehandlungsanlage
2.1 Kurzbeschreibung des Abwasseranfalls aus der Produktion
2.2 Funktionsbeschreibung der Abwasserbehandlungsanlage
2.2.1 Beschreibung der notwendigen Nebeneinrichtung(en) (zum Beispiel Dosierstation, Chemikalienlagerung, Notfallbecken)
2.2.2 Fließschema einschl. Angaben zu Beckengröße und Volumenstrom
2.3 Kurzbeschreibung vorhandener Mess- und Alarmeinrichtungen, zum Beispiel Ölwarngeräte, kontinuierliche Überwachung von Leitparametern wie pH-Wert oder spezifische elektrische Leitfähigkeit
2.4 Betriebsanweisung(en) zur Bewältigung möglicher Betriebsstörungen
2.4.1 Beschreibung von schadensbegrenzenden Maßnahmen (zum Beispiel Abfahren von Produktionen, Speicherung oder Entsorgung von hochbelasteten Teilströmen, Absperrmöglichkeiten)
2.4.2 Vorhersehbare Störung (zum Beispiel Revision)/Maßnahmenplan
2.4.3 Unvorhersehbare Störung/Maßnahmenplan
2.5 Außerbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage und Aufzeigen möglicher Konsequenzen
2.6 Wiederanfahren der Abwasserbehandlungsanlage 1
3 Betriebsentwässerung/Kanalisation
3.1 Kurzbeschreibung des Entwässerungssystems: Trennsystem/ Mischsystem, Regenwasserbehandlung/-rückhaltung, Direkt-/Indirekteinleitungen.
3.2 Entwässerungsplan
3.3 Bei Indirekteinleitungen Aussagen zur kommunalen Abwasseranlagen (zum Beispiel Entlastungsbauwerke, Abwasserbehandlungsanlage)
4 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
4.1 Anlagenverzeichnis
4.2 Anlagenbezeichnung einschließlich Übersichtsplan mit Darstellung der Anlagenstandorte, WGK, Rauminhalt, Gefährdungsstufe
4.3 Mögliches Schadensszenario Größere Leckage, Brandfall, Hochwasser
4.4 Sicherheitsvorkehrungen
4.5 Rückhalteeinrichtungen, Löschwasserrückhaltebecken, andere innerbetriebliche Maßnahmen
4.6 Betriebsanweisung(en) zur Bewältigung möglicher Betriebsstörungen
5 Alarmierung
5.1 Verantwortlichkeiten
5.2 Name der/des Gewässerschutzbeauftragten, Name der/des Verantwortlichen für die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage usw.
5.3 Innerbetriebliche Organisation
5.4 Innerbetrieblicher Meldewege, Kontrolle außerhalb der Betriebszeiten, betriebsinterne Analytik, Alarmübungen
5.5 Meldungen an Einsatzkräfte, Behörden, Betreiber der Kanalisation/Kläranlage (bei Indirekteinleitern)
5.6 Wichtige Telefonnummern, Muster eines Sofortberichtes im Falle einer Betriebsstörung
6 Vordruck Sofortmeldung (Anlage 3a der Alarmrichtlinie)
_____
1) Erforderlichenfalls ist eine Ausnahmezulassung zu beantragen.
. .
Vordruck Sofortmeldung | Anlage 3a |
Vordruck Sofortbericht | Anlage 3b |
Erläuterungen zum Sofortbericht:
Für einen Sofortbericht nach Nr. 8.1 der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie ist der Vordruck Sofortbericht als Deckblatt zu verwenden. Zur Beschreibung des Vorfalls ist diesem der Vordruck Sofortmeldung als Anlage beizufügen.
1. Absender
Name, Telefonnummern (Erreichbarkeit bei Rückrufen) und Dienststelle des Meldenden; Datum und Uhrzeit der Meldung.
2. Einstufung des Schadensereignisses
Das Schadensereignis mit seinen Auswirkungen ist einer ersten (vorläufigen) Einstufung zu unterziehen. Ggf. ist eine fachliche Bewertung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zu berücksichtigen.
Flächenhafte schädliche Bodenveränderung nicht auszuschließen
Flächenhafte schädliche Bodenveränderungen sind nicht auszuschließen, wenn zum Beispiel eine Rauchgaswolke oder bei einer Explosion emittierte Stoffe auf den Boden niedergehen, selbst wenn diese nur oberflächlich aufliegen oder nur flach in den Boden eindringen. Auf sensible Bodennutzungen wie Kinderspielflächen, Gärten, landwirtschaftliche Nutzflächen ist besonders zu achten.Interesse der Öffentlichkeit / Medien vorhanden oder zu erwarten
Das Ereignis lässt ein Interesse von Presse und Rundfunk oder ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit erwarten, so dass mit Anfragen Dritter an das Umweltministerium zu rechnen ist. Erfolgt eine externe Herausgabe von Presseberichten (zum Beispiel durch den Verursacher eines umweltbedeutsamen Ereignisses) ist das Interesse Dritter grundsätzlich anzunehmen.Meldepflichtig nach nicht wasserwirtschaftlichen Rechtsbereichen
Das Ereignis ist zwar wasserwirtschaftlich nicht meldepflichtig (zum Beispiel nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes), wurde jedoch aufgrund von Meldepflichten anderer Rechtsbereiche der Wasserbehörde und Dritten (zum Beispiel Immissionsschutz) zur Kenntnis gebracht.Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen
Durch das Ereignis hat noch keine Gewässerverunreinigung stattgefunden. Diese ist jedoch aufgrund der Schadenslage nicht auszuschließen (zum Beispiel Bodenverunreinigungen, stoffdurchlässige / ungeeignete Auffangeinrichtungen, Einleitung in Abwasseranlagen, Schadensausbreitung, Folgeschäden).Regionale Gewässerverunreinigung
Als regionale Gewässerverunreinigungen können in der Regel Grundwasserverunreinigungen (ohne bedeutsame Trinkwassernutzung) sowie Verunreinigungen lokaler stehender Gewässer (ohne bedeutsame Trinkwassergewinnung) und regionaler Fließgewässer betrachtet werden, wenn die Gewässerverunreinigung in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer einzelnen unteren Wasserbehörde fällt. Bei überregionalen stehenden und fließenden Gewässern sowie bei Einleitungen in Abwasseranlagen mit überregionalen Vorflutern, ist eine überregionale Bedeutsamkeit der Gewässerverunreinigung im Einzelfall abzuwägen.Überregionale Gewässerverunreinigung
Überregionale Gewässerverunreinigungen sind Ereignisse, die in stehenden und fließenden Gewässern eine wasserwirtschaftliche Bedeutsamkeit über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus erwarten lassen. Dabei ist es im Sinne dieser Einteilung unerheblich, ob andere untere Wasserbehörden tätig oder lediglich informiert werden müssen. Des Weiteren sind überregionale Gewässerverunreinigungen Ereignisse, die Auswirkungen auf Gewässer mit bedeutsamer, überörtlicher Trinkwassernutzung haben.Länderübergreifende oder internationale Gewässerverunreinigung
Ist aufgrund des Schadensereignisses eine über das Bundesland Hessen oder / und die Bundesrepublik Deutschland hinausgehende bedeutsame Gewässerverunreinigung zu erwarten oder nicht auszuschließen, ist das Ereignis hier einzuordnen. Diese Ereignisse haben in der Regel überregionale Warn- und Informationsmaßnahmen (INTERNATIONALER WARN- UND ALARMDIENST "RHEIN" und Warnplan Weser) zur Folge. Dabei ist gemäß Nr. 4 der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie eine Abstimmung mit der zuständigen oberen Wasserbehörde erforderlich.
3. Weitere informierte Stellen
Weitere informierte Stellen sind Stellen, die unter Nr. 5 der Sofortmeldung nicht angegeben sind, soweit sie dem/der Berichterstatter/-in bekannt sind. Dahinter ist jeweils die Ortsbezeichnung bzw. eine nähere Beschreibung zum Beispiel Dezernatsbezeichnung zu ergänzen.
4. Anlagen
Grundsätzlich ist dem Sofortbericht eine Sofortmeldung beizufügen.
Die Gesamtzahl aller Seiten des Sofortberichts inklusive Anlagen ist anzugeben.
Vordruck Mitteilung außerhalb des WAP-Rhein | Anlage 4 |
Internationaler Warn- und Alarmplan Rhein | Anlage 5 |
Internationaler
Warn- und Alarmplan Rhein
Stand: 28. Mai 2014
1. Allgemeines
1.1 Ziel des Warn- und Alarmsystems ist, plötzlich im Rheineinzugsgebiet auftretende Verunreinigungen mit Wasser gefährdenden Stoffen, die in ihrer Menge oder Konzentration die Gewässergüte des Rheins nachteilig beeinflussen könnten, weiterzumelden und die zur Bekämpfung von Schadensereignissen zuständigen Behörden und Stellen weitestgehend unter Nutzung des Rheinalarmmodells (Fließzeitmodell) zu warnen, sodass
veranlasst werden können.
Darüber hinaus sollten Schadensfälle, die großes öffentliches Interesse erwarten lassen, als Information weitergemeldet werden.
1.2 Beteiligt sind 7 internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ, siehe Anlage 1): Amt für Umwelt und Energie des Kantons basel-Stadt, basel (R1); Préfecture du Bas-Rhin, Strasbourg (R2); Polizeipräsidium Einsatz, Führungs- und Lagezentrum, Göppingen (R3); Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden (R4); Lagezentrum des Innenministeriums, Mainz (R5); Bezirksregierung Düsseldorf (R6), Rijkswaterstaat directie Oost-Nederland, Arnheim (R7), sowie das Sekretariat der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (S).
1.3 Zuständig (Anlage 2) für die Erstmeldung ist die IHWZ, auf deren Gebiet sich der Unfall ereignet hat beziehungsweise die Verunreinigung festgestellt wurde. Diese Zuständigkeit geht nur dann auf eine andere IHWZ über, wenn eine telefonische Absprache nicht möglich oder der Unfallort nicht bekannt ist. Falls die Zuständigkeit nicht eindeutig feststeht, haben sich die betroffenen IHWZ so schnell wie möglich abzustimmen, wer den Fall weiterbearbeitet.
1.4 Die Meldung kann als "Warnung" oder als "Information" Lagezentrum des Inenministeriums durchgegeben werden. Bei ernstlicher Gewässerverschmutzung ergeht immer eine "Warnung".
1.5 Sowohl Fax-Meldungen als auch telefonische Meldungen sollen immer genau dem Meldemuster (Anlage 3) folgen.
1.6 Bei Erstmeldung werden mindestens die Punkte a bis F des Meldemusters weitergegeben. Falls es sich um eine Verunreinigung mit unbekannten Stoffen handelt, kann auf die Angaben E in der Erstmeldung verzichtet werden, um eine Verzögerung der Meldung zu umgehen. Die Punkte G bis I sind erforderlichenfalls so schnell wie möglich nachzumelden.
1.7 Es muss dafür gesorgt sein, dass die IHWZ im Warnfall ständig ausreichend mit qualifiziertem Personal besetzt ist, das über die Vorgänge informiert ist. Die Unterlagen des Warn- und Alarmplans sowie ein Handbuch oder eine Datenbank über gefährliche Güter und Stoffe mit einer Liste der Kennzeichnungen (CAS) sollen immer in Reichweite sein (Gefahrguthandbücher und Schadstoffdatenbanken siehe Anlage 4).
1.8 Von jeder Warnung wird an allen IHWZ ein chronologisches Protokollbuch geführt. Das Protokollbuch beinhaltet folgendes:
1.9 Das Internationale Warn- und Alarmsystem Rhein ändert nichts an den bestehenden regionalen und landesinternen Warndiensten. Meldungen des Internationalen Warn- und Alarmsystems Rhein werden von den zuständigen IHWZ sofort an die regionalen und landesinternen Warndienste weitergeleitet.
1.10 Die Rufnummern der IHWZ und des Sekretariats sowie die internationalen Vorwahlnummern sind der Anlage 6 zu entnehmen. Änderungen der Fax- und Telefonnummern sind den IHWZ und dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen.
1.11 Bei Überschreiten der in Anlage 5 gelisteten Orientierungswerte erfolgt in der Regel eine Information gemäß Warn- und Alarmplan.
2. Fax-Meldungen
2.1 Die zuständige IHWZ gibt die Erstmeldung per Fax so schnell wie möglich an alle unterliegenden internationalen Hauptwarnzentralen, weiter.
Wenn der Unfallort bekannt ist, wird die Meldung an alle auf der Strecke unterhalb des Unfallortes zuständigen IHWZ sowie an das IKSR-Sekretariat abgesetzt. Falls der Unfallort nicht eindeutig bekannt ist, geht die Meldung ("Suchmeldung" - "Avis de recherche" - "Zoekactie" ) an alle IHWZ, Unterlieger und Oberlieger, sowie an das IKSR-Sekretariat.
Schadensereignisse in der Saar und der Mosel werden nur dann im Rahmen des "Warn- und Alarmsystems Rhein" weitergeleitet, wenn von den Unfällen ein Einfluss auf den Rhein er- wartet wird. R5 speist die rheinrelevanten Schadensereignisse in das Warn- und Alarmsystem Rhein ein.
2.2 Fax-Rückfragen und -Antworten gehen direkt an die betreffende IHWZ und nachrichtlich an alle IHWZ, Unterlieger und Oberlieger, die auch die über Fax ausgelöste Meldung empfangen haben sowie an das IKSR-Sekretariat.
2.3 Die Empfänger von Fax-Meldungen, -Rückfragen und -Antworten sollen erkennbar sein (die Abkürzungen gemäß Anlage 6 sind zu verwenden).
2.4 Eine Fax Meldung beginnt mit:
SOS - Rhin - SOS - Rhein - SOS - Rijn - SOS
très urgent - eilt sehr - spoed
Avertissement - Warnung - Waarschuwing
ou/oder/of
Information - Information - Informatie
2.5 Für eine Fax-Meldung soll die elektronische Word-Maske verwendet werden.
2.6 Nach der Auslösung einer Warnung soll(en) die IHWZ, die die Warnung empfangen hat (haben), durch Rückmeldung den Auslöser per Fax unterrichten, die Warnung empfangen und verstanden zu haben. Falls diese Rückmeldung nicht innerhalb von einer Stunde erfolgt, soll die auslösende Stelle die Warnung wiederholen.
3. Telefonische Meldungen (nur bei Ausfall der Faxgeräte)
3.1 Die zuständige IHWZ (Zuständigkeit siehe Anlage 2) gibt die Meldung telefonisch nach dem Stafettenmodell an die nächstbetroffene(n) internationale(n) Hauptwarnzentrale(n) weiter:
In besonderen Fällen kann die Meldung auch gegen die Hauptfließrichtung durchgegeben werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies erforderlich machen. Doppelmeldungen sind zu vermeiden.
3.2 Im Falle einer Verschmutzung in der Schweiz gibt nur die IHWZ basel die Meldung an die IHWZ Göppingen weiter. Die IHWZ Straßburg empfängt ebenfalls die Meldung aus basel, leitet sie aber nicht an Göppingen weiter.
3.3 Im Falle eines Unfalls im Zuständigkeitsgebiet der IHWZ Göppingen werden die IHWZ basel und Straßburg, sofern sie "Unterlieger" des Unfalls sind sowie die IHWZ Mainz direkt von Göppingen aus benachrichtigt. In diesem Fall erübrigt sich die Weiterleitung der Meldung durch basel und Straßburg.
3.4 Im Falle einer Verschmutzung im Zuständigkeitsgebiet der IHWZ Göppingen gibt nur die IHWZ Göppingen die Meldung an die IHWZ Mainz weiter. Die IHWZ Wiesbaden empfängt ebenfalls die Meldung aus Göppingen, leitet sie aber nicht an Mainz weiter.
3.5 Im Falle eines Unfalls im Zuständigkeitsgebiet der IHWZ Mainz werden die IHWZ Göppingen und Wiesbaden, sofern sie "Unterlieger" des Unfalls sind, sowie die IHWZ Düsseldorf direkt von Mainz aus benachrichtigt. In diesem Fall erübrigt sich die Weiterleitung der Meldung durch Göppingen und Wiesbaden.
3.6 Schadensereignisse in der Saar und der Mosel werden nur dann im Rahmen des Warn- und Alarmsystems Rhein weitergeleitet, wenn von den Unfällen ein Einfluss auf den Rhein erwartet wird. R5 speist die rheinrelevanten Schadensereignisse in das Warn- und Alarmsystem Rhein ein.
4. Entwarnung
4.1 Sobald nach einer "Warnung" die Gefahrenlage vorüber ist, wird die Warnung durch aufeinanderfolgende Teilstreckenentwarnungen per Fax aufgehoben (Meldemuster, Punkte I bis J). Die Entwarnung geht an alle IHWZ, Unterlieger und Oberlieger, die auch die durch Fax ausgelöste Meldung empfangen haben, sowie an das Sekretariat der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins. Die Empfänger sollen erkennbar sein.
4.2 Auf den Strecken, für die zwei IHWZ zuständig sind, klären diese die Entwarnung vorher miteinander ab.
4.3 Sobald eine Teilstreckenentwarnung erfolgt ist, übernimmt die nächste unterliegende IHWZ die Rolle des Auslösers.
Anlage 1
Karte der internationalen Hauptwarnzentralen
Anlage 2
Zuständigkeitsbereiche der IHWZ nach Warn- und Alarmplan Rhein
Anlage 4
Gefahrguthandbücher und Schadstoffdatenbanken
Französisch
Deutsch
Niederländisch
Englisch
Schadstoffdatenbanken:
Bezeichnung | Kurz- bezeichnung |
Internet Adresse | Anzahl Stoffe | Sprache |
Gemeinsame Stoffdatenbank des Bundes und der Länder | GSBL | http://www.gsbl.de | 320.000 | d |
Informationssystem für gefährliche Stoffe | IGS | http://igsvtu.1anuv.nrw.de | 18.000 | d |
Stoffdatenbank für bodenschutz- und umweltrelevante Stoffe | STARS | http://www.stoffdatenstars.de | 1.100 | d |
Gefahrstoffdatenbank der Länder | GDL | http://www.gefahrstoffinfo.de | 20.000 | d |
Gefahrstoffinformationssystem Berufsgenossenschaft | GESTIS | http://www.hvbg.de/d/bia/gestis/ | 8.000 | d, e |
Wassergefährdungsklassen | WGK | http://www.umweltbundesamt.de/wgs/ | 2.000 | d, e |
Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem | TUIS | http://www.vci.de | d |
Anlage 5
Kriterien für die Auslösung des Internationalen Warn- und Alarmsystems "Rhein"
Allgemeine Kriterien
Eine Information, Warnung oder Suchmeldung ist auszulösen bei Einleitungen von Stoffen in Mengen, die geeignet sind, die Gewässerqualität des Rheins nachteilig zu beeinflussen, die Wasserorganismen zu schädigen und/oder Einschränkungen der Gewässernutzung zu bewirken, z.B. im Fall
Darüber hinaus sind Einzelfallbetrachtungen für eine Information oder Warnung erforderlich bei
Bei auftretenden Gefahrenlagen und Schadensfällen ist die Gefährdung abzuschätzen auf Grundlage der
Orientierungswerte
Im Einzelnen werden folgende Orientierungswerte für Konzentrationen und Frachten empfohlen, die zur Auslösung einer Information, Warnung beziehungsweise Suchmeldung im Rahmen des Internationalen Warn- und Alarmplans Rhein führen sollten.
a) Orientierungswerte für Konzentrationen
Die Orientierungswerte für Konzentrationen beziehen sich auf folgende Messstellen im Rheinverlauf:
Orientierungswerte Konzentrationsüberschreitungen | ||
Kenngröße | Tagesmittel der Konzentrationen | |
Wert | Einheit | |
pH-Wert | < 6,5 > 9,5 | |
Elektrische Leitfähigkeit | 1000 | µS/cm |
Sauerstoff | < 5 | mg/l |
Schwermetalle | ||
Arsen | 10 | µg/l |
Blei | 20 | µg/l |
Cadmium | 3 | µg/l |
Chrom gesamt | 50 | µg/l |
Kupfer | 20 | µg/l |
Nickel | 20 | µg/l |
Quecksilber | 1 | µg/l |
Zink | 500 | µg/l |
Organische Mikroverunreinigungen | ||
PAK (Einzelstoffe) | 0,1 | µg/l |
Summe PAK | 0,5 | µg/l |
Biozide (Einzelstoffe) | 0,3 | µg/l |
PCB (Einzelstoffe) | 0,1 | µg/l |
Pflanzenschutzmittel (Einzelstoffe) | 0,3 | µg/l |
Pharmaka (Einzelstoffe) | 0,3 | µg/l |
weitere organische Mikroverunreinigungen (Einzelstoffe) | 3 | µg/l |
Weitere anorganische Kenngrößen | ||
Cyanid | 5 | µg/l |
Chlorid | 300 | mg/l |
Summenkenngrößen | ||
TOC | 15 | mg/l |
AOX | 25 | µg/l |
Radioaktivität | ||
Parameter |
Aktivität |
|
gesamt-γ (ges.-Gamma) | 25 | Bq/L über ≥ 2 h |
Tritium | 100 | Bq/L |
b) Orientierungswerte für eingeleitete Frachten
Orientierungswerte Einleiterfrachten | ||
Kenngröße | Tagesfrachten | |
Wert1 | Einheit | |
Schwermetalle | ||
Arsen | 0,5 | t |
Blei | 1 | t |
Cadmium | 0,15 | t |
Chrom gesamt | 2,5 | t |
Kupfer | 1 | t |
Nickel | 1 | t |
Quecksilber | 50 | kg |
Organische Mikroverunreinigungen | ||
PAK (Einzelstoffe) | 5 | kg |
Summe PAK | 25 | kg |
PCB (Einzelstoffe) | 5 | kg |
Biozide (Einzelstoffe) | 15 | kg |
Pflanzenschutzmittel (Einzelstoffe) | 15 | kg |
Pharmaka (Einzelstoffe) | 15 | kg |
weitere organische Mikroverunreinigungen (Einzelstoffe) | 150 | kg |
Weitere anorganische Kenngrößen | ||
Cyanid | 250 | kg |
Summenkenngrößen |
||
TOC | 750 | t |
AOX | 1,25 | t |
Radioaktivität | ||
Parameter | ||
gesamt-γ (ges.-Gamma) | 1.250 | GBq |
Tritium | 5.000 | GBq |
1) Die Orientierungswerte für die Einleiterfrachten für die Auslösung einer Information wurden mit Hilfe der Orientierungswerte für Konzentrationsüberschreitungen an der Messstation Mainz-Wiesbaden bei MNQ berechnet. |
c) Hinweise
Unabhängig von den zuvor angegebenen Orientierungswerten, die die Weiterleitung von Information/Warnung/Suchmeldung auf überregionaler Ebene betreffen, können Bedürfnisse im Unfallnahbereich damit nicht abgedeckt werden. Diese Bedürfnisse sind in lokalen beziehungsweise regionalen Warn- und Alarmplänen zu präzisieren.
Die Weiterleitung von Informationen oder Suchmeldungen über Vorkommnisse, bei denen die Konzentrationen oder Frachten unterhalb der Orientierungswerte bleiben, liegt im fachlichen Ermessen der zuständigen Dienststellen. Dabei ist je nach Sachverhalt der Empfängerkreis für die Informations- oder Suchmeldung entsprechend zu wählen.
Warnplan Weser | Anlage 6 |
Stand: März 2015 |
Warnplan Weser der Flussgebietsgemeinschaft Weser
bei Verunreinigungen der Weser, Werra, Fulda und unteren Aller
I. Allgemeines
Die FGG Weser hat den Alarm, die Information und die Entwarnung im Falle einer Gewässerverunreinigung und/oder anderer gewässergefährdender Ereignisse in dem " Warnplan Weser" länderübergreifend geregelt.
Aufgrund eingetretener Änderungen im Meldewesen gilt die nachfolgende Fassung des Warnplanes.
II. Zweck des "Warnplanes Weser"
Der " Warnplan Weser" hat die Aufgabe, im Falle einer Gewässerverunreinigung und/oder eines anderen gewässergefährdenden Ereignisses den Alarm, die Information und die Entwarnung länderübergreifend zu regeln und zu dokumentieren.
III. Umfang des "Warnplanes Weser"
Zu den Gewässerverunreinigungen oder anderen gewässergefährdenden Ereignissen zählen alle Arten von vorsätzlichen, fahrlässigen oder durch technisches Versagen hervorgerufenen Belastungen, die das Gewässer nachteilig verändern und/oder dessen Nutzung zumindest vorübergehend beeinträchtigen.
Der " Warnplan Weser" gilt insbesondere bei:
Die Einstufung der aufgetretenen Störung liegt im Ermessen der auslösenden Hauptwarnzentrale nach folgendem Muster:
Stufe 1: | geringe Belastung, geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein unterliegendes Land betroffen ist → es muss keine Information oder Warnung erfolgen; |
Stufe 2: | Belastung, von der ein unterliegendes Land möglicherweise betroffen ist → es erfolgt eine Information entsprechend dem Meldeweg (Kap. VI); |
Stufe 3: | hohe Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass ein unterliegendes Land betroffen ist → es erfolgt eine Warnung entsprechend dem Meldeweg (Kap. VI). |
IV. Zuständige Meldebehörden
Die Meldungen sollen ausschließlich an die Hauptwarnzentralen in Hessen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen abgegeben werden.
Hauptwarnzentralen (HWZ) sind:
HWZ1 (Hessen): | Polizeipräsidium Nordessen: Kassel |
HWZ2 (Thüringen): | Landeseinsatzzentrale der Landespolizeidirektion |
HWZ3 (Niedersachsen): | Polizeidirektion Göttingen |
HWZ4 (Nordrhein-Westfalen): | Bezirksregierung Detmold |
HWZ5 (Bremen): | Polizei Bremen, Direktion Wasserschutz- und Vekehrspolizei, Inspektion Bremerhaven |
Zuständig für die Erstmeldung ist die Hauptwarnzentrale (HWZ) des Landes, auf deren Gebiet die Gewässerverunreinigung bzw. das zu meldende Ereignis stattgefunden hat.
Weitere Meldungen über den Verlauf der Schadstoffwelle und deren Auswirkungen erfolgen entsprechend der Verlagerung der Gewässerverunreinigung auch durch die anderen Haupt warnzentralen.
Den genannten Behörden obliegt im Rahmen dieses Warnplanes neben ihrer regionalen Zuständigkeit die Information der Hauptwarnzentralen. Die HWZ sind aufgefordert, ein Alarmtagebuch über den gesamten Ablauf des Alarmes zu führen. Ein Beispiel hierfür ist in Anlage 5 aufgeführt.
Zur Information der Hauptwarnzentralen zählt insbesondere:
V. Inhalt der Meldungen
Die Meldung kann als "Warnung" oder "Information" durchgegeben werden. Über die Deklaration der Meldung entscheidet entsprechend ihrer Dringlichkeit und Priorität die zuständige Hauptwarnzentrale (siehe Kap. III). Ergeht eine "Warnung", so hat bei Beendigung des Alarmzustandes eine "Entwarnung" zu folgen.
Eine Meldung ("Warnung", "Information" und "Entwarnung") muss nach dem Meldemuster des "Warnplanes Weser" gegeben werden (Anlage 1 und 2).
Unvollständige Meldungen sind so bald wie möglich durch eine Nachtragsmeldung zu ergänzen.
Die Weitergabe der Meldungen hat unverzüglich telefonisch voraus und danach fernschriftlich per E-Mail zu erfolgen.
VI. Meldeweg
Die von einer Hauptwarnzentrale festgestellten oder ihr von einer anderen Dienststelle gemeldeten Fälle von Gewässerverunreinigungen bzw. Störungen sind, sofern der Unfallort nicht bekannt ist, allen Hauptwarnzentralen (also oberhalb und unterhalb des Ereignisses) mit telefonischer Vorankündigung per E-Mail weiter zu melden. Die entsprechenden Meldemuster sind der E-Mail als Word-Dokument anzuhängen. Wenn der Unfallort bekannt ist, geht die Meldung an alle unterhalb des Unfallortes zuständigen Hauptwarnzentralen.
Rückfragen der informierten Hauptwarnzentralen ergehen direkt an die auslösende Hauptwarnzentrale.
Alle Hauptwarnzentralen melden dann nach dem jeweils gültigen regionalen Alarmplan weiter.
Sobald die Gefahrenlage vorüber ist, soll eine Entwarnung gegeben werden. Der Meldeweg ist dabei derselbe wie bei der "Warnung" oder "Information".
Eine Information kann von der auslösenden Hauptwarnzentrale analog einer Entwarnung zurückgenommen werden.
Bei Nichtfunktionieren des E-Mail-Systems ist die Weitermeldung per Fax möglich, siehe Anlage 3.
Eine Warnung kann von der auslösenden Hauptwarnzentrale zu einer Information abgestuft werden, wenn eingeleitete Gewässerschutzmaßnahmen greifen und eine weitere Gefährdung für unterliegende Länder ausgeschlossen werden kann. Diese Abstufung erfolgt an alle unterliegenden Hauptwarnzentralen.
Die Hauptwarnzentrale Bremen informiert das GMLZ (Gemeinsames Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern) über alle Ereignisse, die im Rahmen des Warnplans Weser gemeldet werden (siehe Anlage 3).
Im Falle eines Probealarmes ist die Geschäftsstelle Weser von allen HWZ parallel per E-Mail (info@fggweser.de); mit telefonischer Vorankündigung Tel.: 05121/509-712 zu informieren. Dies gilt für alle Meldungen (Warnung, Rückmeldung, Entwarnung).
VII. Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
"Warnplan Weser", Meldemuster
"Warnplan Weser", Meldemuster
Alle "Warnungen" sind sofort per E-Mail mit Wichtigkeit "Hoch" und telefonischer Vorankündigung der E-Mail zu bestätigen.
Anlage 2
"Warnplan Weser"
Anlage 3
Hauptwarnzentralen
Anlage 4
Warnplan Weser - Übersichtskarte
Anlage 5
Beispiel für ein Alarmtagebuch
Das Alarmtagebuch enthält alle nötigen Informationen einschließlich Datum und Uhrzeiten der versandten Meldungen. Die Informationen sind bei jedem Meldevorgang einzutragen. Das Alarmtagebuch ist bei der Geschäftsstelle Weser bei Bedarf als Excel-Tabelle verfügbar.
Datum | Uhrzeit | Absender | Empfänger | Medium | Inhalt der Nachricht | Eingeleitete Maßnahmen | Bemerkungen |
Vertrag über die Nutzung des 24-Stunden Unfallnotruf Service der HIM GmbH durch das Land Hessen | Anlage 7 |
Vertrag über die Nutzung des 24-Stunden Unfallnotruf Service der HIM GmbH durch das Land Hessen
Zwischen dem Land Hessen,
vertreten durch das
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
Mainzer Straße 80, 65189 Wiesbaden
und der
HIM GmbH,
Waldstraße 11, 64584 Biebesheim
vertreten durch die Geschäftsführung
wird der folgende Vertrag geschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
(1) Der von der HIM GmbH eingerichtete 24-Stunden Unfallnotruf Service steht auch Behörden des Landes Hessen zur Verfügung, um notwendige Unterstützungsleistungen zur Bewältigung von Gefahrenlagen in Anspruch nehmen zu können, insbesondere um Sofortmaßnahmen zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen bei Unfällen oder anderen Schadensereignissen durchzuführen. Für die Aufrechterhaltung des 24-Stunden Unfallnotruf Service beansprucht die HIM GmbH vom Land Hessen keine finanziellen Leistungen.
(2) Das Land Hessen beabsichtigt die HIM GmbH im Rahmen von abfallrechtlichen Sofortmaßnahmen und Sofortmaßnahmen nach der Hessischen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie zu beauftragen. Aus diesem Vertrag kann die HIM GmbH keine Ansprüche auf die Erteilung von Aufträgen ableiten.
(3) Die Regierungspräsidien und die Polizeibehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die HIM GmbH bei abfallrechtliche Sofortmaßnahmen und Sofortmaßnahmen nach der Hessischen Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie beauftragen. Bei telefonischer Auftragserteilung reicht die beauftragende Dienststelle umgehend eine schriftliche Auftragserteilung - möglichst per Fax - nach.
(4) Im Falle der Beautragung stellt die HIM für notwendige Vor-Ort-Maßnahmen unverzüglich geeignetes Fachpersonal, die erforderlichen Logistik, Lager- und Behandlungskapazitäten sowie Laborleistungen zur Verfügung. Hierbei können die folgenden Teilleistungen je nach Einzelfall erforderlich werden:
§ 2 Haftung
(1) Die Haftung der HIM GmbH und der in ihrem Auftrag tätigen Personen oder Unternehmen aus Tätigkeiten im Rahmen dieses Vertrages wird durch behördliche Anordnungen, Genehmigungen oder Zulassungen nicht eingeschränkt.
(2) Das Land Hessen und die beauftragende Dienststelle sind von Ansprüchen Dritter aus Schäden freigestellt, die durch die HIM GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
§ 3 Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt am Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit von 3 Jahren. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Hiervon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nur gültig, sofern beide Vertragspartner sie schriftlich vereinbaren.
(2) Eine mögliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsinhalte.
Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie
Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen einschließlich "Internationaler Warn- und Alarmplan Rhein" und "Warnplan Weser"
Vom 27. Februar 2015
(StAnz. Nr. 12 vom 16.03.2015 S. 257)
Die Regierungspräsidien, die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte sind nach § 65 des Hessischen Wassergesetzes ( HWG) in Verbindung mit der hessischen Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden ( Wasser ZustVO) und § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) in Verbindung mit der hessischen Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem BBodSchG verantwortlich für die Abwehr von Gefahren für Böden und Gewässer durch umweltgefährdende Stoffe und die damit verbundene weitere Gefahrenlage. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sie Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben.
Die nachstehend abgedruckte Neufassung der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie führe ich hiermit ein. Sie gibt den Rahmen für die aufzustellenden behördlichen Alarmpläne und für die betrieblichen Alarmpläne von wasserwirtschaftlich bedeutenden Industrie- und Gewerbebetrieben vor. Außerdem enthält sie Hinweise für die bei Alarmfällen durchzuführenden Maßnahmen.
Im Hinblick auf länderübergreifende und international bedeutsame Gewässerverunreinigungen sind der " Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins (IKSR) (Anlage 5) sowie der " Warnplan Weser" der Flussgebietsgemeinschaft Weser (FGG Weser) (Anlage 6) zu beachten und in die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne einzubinden.
Die Gültigkeit des Erlasses vom 19. Dezember 2007 (StAnz. 2008 S. 856) war bis zum 31. Dezember 2014 (StAnz. S. 27) befristet.
Die neu gefasste Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie wird in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (http://www.umwelt.hessen.de) im Bereich Umwelt & Natur > Wasser eingestellt.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport. Er ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
ENDE |
(Stand: 30.01.2023)
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