Änderungstext

Gesetz zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bodenschutzrechts und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Vom 9. November 2000
(GVBl. I 2000 S. 508)



Artikel 1
Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

wie eingefügt


Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundes -Bodenschutzgesetz

Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 188) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1:

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Sind Grundstücke mit Anlagen oder sonstige Grundstücke betroffen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastenverdächtige Flächen und Altlasten, ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig.  "Für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in den kreisfreien Städten der Magistrat zuständig, soweit Grundstücke mit Anlagen oder sonstige Grundstücke betroffen sind, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastenverdächtige Flächen und Altlasten; dies gilt auch für Grundstücke, die durch einen solchen Umgang oder Unfall betroffen sein können oder sind."

2. In § 2 werden die Worte "Die Hessische Landesanstalt für Umwelt, das Hessische Landesamt für Bodenforschung" ersetzt durch die Worte "Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie".

3. In § 3 werden als Satz 5 und 6 angefügt:

"Das Regierungspräsidium kann dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung oder in kreisfreien Städten dem Magistrat Einzelfälle zur Bearbeitung übertragen, wenn diese Behörden bis zum In-Kraft-Treten des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständig waren; dies gilt nicht in den Fällen von Satz 4. Vor einer Übertragung nach Satz 5 sind die betroffenen Stellen anzuhören; sind diese mit der Übertragung nicht einverstanden, bedarf sie der Zustimmung des zuständigen Ministeriums."

4. In § 4 Nr. 1 werden nach dem Wort "Landesverwaltung" die Worte in den "und kreisfreien Städten der Magistrat" eingefügt.

5. In § 5 wird als Satz 2 angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:

1. § 126a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 126a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Richtlinien des Rates über

  1. die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten
    -75/440/EWG- vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 194 S. 34);
  2. die Qualität der Badegewässer
    -76/160/EWG- vom 8. Dezember 1975 (ABl. EG Nr. L 3/1/1976 S. 1);
  3. die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
    -78/659/EWG- vom 18. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 222 S.1);
  4. die Behandlung von kommunalem Abwasser
    -91/271/EWG- vom 21. Mal 1991 (ABl. EG Nr. L 135 S. 40)

in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 können entsprechend den in den Richtlinien genannten Vorgaben Vorschriften erlassen werden, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer vor Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die jeweils durchzuführenden Verfahren,
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Meßmethoden und Meßverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.
" § 126a Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht

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