Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung *)

Vom 7. November 2002
(GVBl. Nr. 29 vom 25.11.2002 S. 693)



Aufgrund des § 53 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 324), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO) vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S . 59) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:

2. Abwasserkanäle für häusliches Abwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen,

b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch "Nr. 3" ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Worte "vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 87) ersetzt durch die Worte "vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2441), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497)."

b) Satz 6

"Entsprechendes gilt auch für Abwasser, für das in Verwaltungsvorschriften nach § 7 der Abwasserverordnung Anforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind."

wird gestrichen.

4. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "oder in Verwaltungsvorschriften nach § 7 der Abwasserverordnung" gestrichen.

5. § 6 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Wasserbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Datenumfang, mit dem Unternehmer der Abwasseranlage vereinbaren, dass die Nachweise der Eigenkontrolle und der Kontrolle der Einleitungen Dritter mittels der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt werden.  "Der Unternehmer der Abwasseranlage kann die Nachweise der Eigenkontrolle und der Kontrolle der Einleitung Dritter in Abstimmung mit der Wasserbehörde auch mittels der elektronischen Datenverarbeitung vorlegen.

6. In § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "DIN/EN 45001" durch die Worte "DIN EN ISO 17025" ersetzt.

7. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Über die Anerkennung von Untersuchungsstellen entscheidet die für den Sitz der Stelle zuständige Wasserbehörde. Falls der Sitz der Untersuchungsstelle außerhalb des Landes hegt, ist das Regierungspräsidium in Kassel zuständig. Über die Anerkennung von Prüfstellen für Durchflussmessungen entscheidet das Regierungspräsidium Gießen.  "(2) Anerkennungsbehörde für Untersuchungsstellen für Abwasser und für Prüfstellen für Durchflussmessungen ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie."

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende

Fassung:

"In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten".

b) Als Satz 2 wird angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."

9. In Anhang 1 Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 1" durch "Nr. 2" ersetzt und die Angabe "Nr. 2" durch "Nr. 3" ersetzt.

10. In Anhang 3 Nr. 1 wird folgender Absatz angefügt:

"Bei nicht öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt die Zuordnung der Ausbaugröße zur Größenklasse nach der BSB-Belastung entsprechend dem Anhang 1 der Abwasserverordnung."

11. In Anhang 4 Nr. 3 b) werden die Worte "oder der Abwasser-Verwaltungsvorschrift" gestrichen.

Artikel 2

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