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EKVO - Abwassereigenkontrollverordnung
Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen
- Hessen -
Vom 21. Januar 2000
(GVBl. 2000 S. 59; 07.11.2002 S. 693 02; 11.11.2003 S. 301 03; 25.07.2005 S. 568 05; 22.08.2007 S. 577 Übergangsvorschrift)
Gl.-Nr.: 85-52
Aufgrund des § 53 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Umfang der Eigenkontrolle
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen nach § 1 haben die Eigenkontrolle auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten zu versehen.
(2) Der Umfang der Eigenkontrolle richtet sich, soweit im Erlaubnisbescheid nichts anderes bestimmt ist, nach den in den Anhängen 1 bis 5 beschriebenen Anforderungen.
(3) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat der Unternehmer diese als Eigenkontrolle durchzuführen.
§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle
(1) Die Eigenkontrolle ist vom Unternehmer der Abwasseranlage durchzuführen. Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat sicherzustellen, dass die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle durch geeignete Personen durchgeführt werden. Mit der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Fachfirmen beauftragt werden, die eine Güteüberwachung nachweisen. Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie Drosselorgane bei Regenentlastungen und -rückhaltebecken ist eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfstelle zu beauftragen.
(2) Mit der Eigenkontrolle von Abwasser, für das nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, ist für die nach Anhang 4 Nr. 2a) erforderlichen Mindestuntersuchungen eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle zu beauftragen.
(3) Durch die Art und den Betrieb der Probenahme- und Messeinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Proben so entnommen und aufbewahrt werden, dass Beeinflussungen auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden. Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. Die Untersuchung mit vereinfachten Verfahren ist zulässig. Bei allen Messungen sind die Regelungen der analytischen Qualitätssicherung zu beachten.
(4) Bei Abwassereinleitungen in ein Gewässer aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für eine Fracht ab 600 kg BSB5/d bemessen sind (10.000 Einwohnerwerte), sind vom eingeleiteten Abwasser täglich Rückstellproben zu entnehmen und so lange bei + 4 °C aufzubewahren, bis das Analyseergebnis der Originalprobe vorliegt, mindestens jedoch sieben Tage. Die Wasserbehörde kann im Erlaubnisbescheid im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
§ 4 Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen 02 05
(1) Der Unternehmer einer kommunalen Abwasseranlage hat die Einleitungen Dritter (Indirekteinleiter) in seine Anlage auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen, soweit es sich um nichthäusliches Abwasser handelt. Für die Einleitungen nach Satz 1 ist ein Abwasserkataster, gegliedert für den jeweiligen Einzugsbereich der vorhandenen oder geplanten Abwasserbehandlungsanlage, aufzustellen und fortzuschreiben. Anzahl und Umfang der Untersuchungen bestimmt der Unternehmer der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage unter besonderer Berücksichtigung von Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. Dabei sind für indirekte Abwassereinleitungen, für die in der Abwasserverordnung, Anforderungen für das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, die Festlegungen in Anhang 4 Nr. 2a) maßgeblich. Hierfür und für erlaubnispflichtige Einleitungen von Grundwasser sind die in der jeweiligen Indirekteinleitungserlaubnis begrenzten Parameter zu berücksichtigen. Die Wasserbehörde stellt dem Unternehmer der Abwasseranlage die Erlaubnisbescheide für die Einleitungen Dritter zur Verfügung.
(2) Zwischen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle des Indirekteinleiters nach § 2 Abs. 1 und die Untersuchungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 1 gemeinsam von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen und die Ergebnisse aller Eigenkontrolluntersuchungen dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und dem Indirekteinleiter zuzuleiten. Dabei darf es sich nicht um eine vom Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln.
(3) Zwischen der Wasserbehörde und dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage kann vereinbart werden, dass die Ergebnisse der Kontrolle der erlaubnispflichtigen Indirekteinleitungen durch den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage für die staatliche Überwachung herangezogen werden.
(4) Wenn bei Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden, ersetzt die Sachverständigenüberwachung in diesen Fällen die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.
(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben Betriebstagebücher zu führen, in die die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle und der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen und Kontrollen durchgeführt worden sind, einzutragen sind. Außerdem ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Betriebstagebücher müssen mindestens die in den Anhängen 1 bis 4 genannten Angaben enthalten. Für Abwasseranlagen und Einleitungen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung besondere Anforderungen zum Stoffeinsatz festgelegt worden sind, sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. Die Anzeigepflicht nach § 7 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasseranlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.
(2) Die Betriebstagebücher sind regelmäßig von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen. Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen.
(3) Die Betriebstagebücher sind der Wasserbehörde oder deren Beauftragten sowie dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Überlassung von Durchschriften, elektronischen Datenträgern oder Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, soweit die Wasserbehörde keine anderen Fristen im Erlaubnisbescheid festlegt.
§ 6 Nachweise der Eigenkontrolle 02
(1) Die ausgewerteten Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen. Sie sind jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde und, soweit es sich um Direkteinleiter handelt, auch dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie vorzulegen. Die Eigenkontrollberichte der erlaubnispflichtigen Indirekteinleiter sind der Wasserbehörde und dem Unternehmen der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen. Der Unternehmer der Abwasseranlage kann die Nachweise der Eigenkontrolle und der Kontrolle der Einleitung Dritter in Abstimmung mit der Wasserbehörde auch mittels der elektronischen Datenverarbeitung vorlegen.
(2) Der Eigenkontrollbericht muss, soweit im Einleitebescheid nichts anderes bestimmt ist, mindestens die in den Anhängen 1 bis 4 geforderten Angaben enthalten.
§ 7 Anzeigepflicht
Der Unternehmer einer Abwasseranlage hat Veränderungen, die zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der Anlage, zu einer erheblichen Verminderung der Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserableitung oder -behandlung führen können, unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Bei indirekten Einleitungen ist darüber hinaus auch der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage unverzüglich zu unterrichten.
§ 8 Ausnahmen
Die Wasserbehörde kann für die Eigenkontrolle einer Abwasseranlage im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Kontrolle der Anlage gewährleistet ist.
§ 9 Untersuchungsstellen für Abwasser 02, 03
(1) Untersuchungsstellen für Abwasser sind
(2) Die Anerkennung von Untersuchungsstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden.
(3) Prüfbereiche für Überwachungsstellen sind die Abwasserherkunftsbereiche, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung branchenbezogene Anforderungen festgelegt worden sind.
(4) Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für die gleichwertige Anerkennung von Untersuchungsstellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(5) Untersuchungsstellen können
(6) EKVO-Laboratorien können staatlich anerkannt werden, wenn
Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. Nr. 5 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(7) EKVO-Überwachungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie
Nr. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen des Landes Hessen. Nr. 5 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(8) Die EKVO-Überwachungsstelle hat sicherzustellen, dass die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Sie hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen, wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind, ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen oder wenn die Prüferinnen oder Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
(9) Die Inhabern oder der Inhaber der Untersuchungsstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhabern oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.
(10) Die Anerkennung erlischt
Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 9 Abs. 6 bis 9 oder Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird.
§ 10 Prüfstellen für Durchflussmessungen
(1) Prüfstellen für Durchflussmessungen sind
(2) Die Anerkennung von Prüfstellen wird auf Antrag widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Prüfstellen für Durchflussmessungen können staatlich anerkannt werden, wenn
Nr. 6 gilt nicht für Organisationen anderer Bundesländer.
(3) Gleichwertige Anerkennungen von Prüfstellen in anderen Bundesländern gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die als gleichwertig anerkannten Untersuchungsstellen werden von der für die Anerkennung zuständigen Behörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.
(4) Prüfstellen für Durchflussmessungen können nicht die von ihnen selbst geplanten, eingerichteten oder betriebenen Anlagen überprüfen. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
(5) Die Inhabern oder der Inhaber der Prüfstelle hat der Anerkennungsbehörde den Übergang der Stelle auf eine andere Person sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Todes der Inhabern oder des Inhabers trifft die Verpflichtung die Person, die die Stelle weiter betreibt.
(6) Die Anerkennung erlischt
Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn den Verpflichtungen des § 10 oder Auflagen des Anerkennungsbescheides nicht entsprochen wird.
(1) Wasserbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die für die Zulassung der Abwasseranlagen und die Abwassereinleitung zuständige Wasserbehörde.
(2) Anerkennungsbehörde für Untersuchungsstellen für Abwasser und für Prüfstellen für Durchflussmessungen ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 Aufhebung von Vorschriften
Die Eigenkontrollverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. I S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I Seite 232), wird aufgehoben.
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 02
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen | Anhang 1 |
Die Eigenkontrolle nach Anhang 1 bezieht sich auf die unter § 1 Nr. 1 aufgeführten Abwasserkanäle und -leitungen, sowie die unter § 1 Nr. 2 genannten Abwasserkanäle und -leitungen, soweit der betriebliche Abwasseranfall mehr als ein Kubikmeter pro Tag beträgt.
2. Art und Umfang der Kontrollen
Bei Abwasserkanälen und -leitungen ist durch Inspektion festzustellen, ob der Zustand der Anlage noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Mit der Überprüfung ist, soweit noch nicht erfolgt, unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu beginnen.
Die Inspektion des Zustandes der Rohre einschließlich der Anschlussstutzen, der Rohrverbindungen und Schächte, ist mittels Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Bei Freispiegelleitungen ist eine optische Untersuchung erforderlich, bei Druckleitungen eine Druckprüfung.
Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasserkanälen und -leitungen, in denen Abwasser mit Stoffen, für die nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, transportiert wird, sind Dichtheitsprüfungen und in auffälligen Bereichen zusätzlich optische Inspektionen, bei Durchführung von z.B. Muffendruckprüfungen, zusätzlich optische Inspektionen erforderlich. Diese Dichtheitsprüfungen können auf die rohwasserführenden Kanäle und Leitungen bis zur spezifischen Abwasserbehandlungsanlage begrenzt werden.
Als erstmalig inspiziert im Sinne dieser Verordnung gelten Abwasserkanäle und -leitungen, die in einem Zeitraum bis zu 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft wurden, wenn die Überprüfungsergebnisse aufgezeichnet sind.
Bis spätestens Ende 2005 muss die Erstüberprüfung des Gesamtnetzes abgeschlossen sein. Die Überprüfungen sind fortlaufend im 10-Jahresturnus durchzuführen.
Für nach dem 1. Januar 1999 neu errichtete dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwässerkanäle und -leitungen, für nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasserkanäle, für die keine Dichtsheitsnachweise erforderlich sind sowie für solche Anlagen, die nach der Erstinspektion dauerhaft saniert worden sind, ist die erste Wiederholungsprüfung nach 15 Jahren erforderlich. Für neue und sanierte Niederschlagswasserkanäle im Trennsystem ist eine Folgeprüfung erst nach 20 Jahren erforderlich.
Die Reihenfolge der Inspektion ist in der Dringlichkeit der wasserwirtschaftlichen Bedeutung durchzuführen.
Für Anlagen in einem Wasserschutzgebiet gelten höhere Anforderungen und kürzere Überprüfungszeiträume entsprechend den für diesen Bereich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3. Reinigung und Wartung
Abwasserkanäle und -leitungen, einschließlich der Schachtbauwerke, sind entsprechend den Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten, um sie in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu halten.
Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungsplänen festzulegen und der Wasserbehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
4. Dokumentation
Anhand eines Kanalbestandsplans ist die Vorgehensweise hinsichtlich der Reihenfolge der Inspektion darzustellen.
Zustand sowie Art, Ausmaß und Lage der festgestellten Schäden sind zu beschreiben und zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in Form eines Katasters zu erfolgen. Die Dokumentation kann auch auf der Basis eines graphischen Datenverarbeitungsprogrammes erfolgen.
Im Rahmen des jährlichen Eigenkontrollberichtes sind der Fortschritt und die Ergebnisse der Inspektion zusammengefasst darzustellen.
5. Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen
Firmen und Institutionen, die mit der Inspektion von Entwässerungskanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sowie eine Güteüberwachung, bestehend aus Fremd- und Eigenüberwachung, nachweisen.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn das Unternehmen im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens der Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" ist. Ersatzweise kann ein Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme vorgelegt werden.
Eigenkontrolle von Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken | Anhang 2 |
1. Art und Umfang der Kontrollen
An den Anlagen sind regelmäßig bauliche, betriebliche und teilweise auch hydraulische Prüfungen gemäß nachfolgender Tabelle durchzuführen.
Durch die Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Anlagen baulich in Ordnung sind, ihrer Bestimmung nach ordnungsgemäß betrieben werden und sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer erfüllen. Betriebsstörungen sollen vermieden oder zumindest frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch die Überwachung der Funktionsfähigkeit und ausreichenden Genauigkeit von Einrichtungen, die den Abwasserstrom beeinflussen. Für zentrale Regenentlastungsanlagen sind Messwerte über Füllstand, Anspringhäufigkeit und Entlastungsdauer zu erfassen.
Veränderungen an den Bauwerken mit Auswirkungen auf Funktion bzw. Durchflussmessung sind der Wasserbehörde unverzüglich zu melden.
Zusammenstellung der Kontrollen:
Regenentlastungen (RU / KGB) |
Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken (KÜ / KÜB / RRB) |
||
Zu kontrollierender Anlagenteil | Drosselorgan (3) | Bauwerk (1) | abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane (2). |
Art der Kontrolle | hydraulische Prüfung (4) | Bauzustandsprüfung (5)- | betriebliche Prüfung (6) a) Sichtprüfung und b) Funktionstest |
Prüfberechtigt | Prüfstellen gemäß § 10 EKVO | Betreiber (7) | Betreiber (7) |
Prüfintervall | alle 5 Jahre | jährlich | a) Sichtprüfung mindestens monatlich b) Funktionstest mindestens vierteljährlich |
Dokumentation | Prüfbericht (8) und Prüfbescheinigung | Betriebstagebuch (9) | Betriebstagebuch (9) |
Erläuterungen zur Tabelle:
(1) Bauwerk komplett mit allen zugehörigen Bauteilen. (2) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören: Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen. (3) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf eines Beckens oder eines Regenüberlaufs, die den Abfluss nach einer Abflusskurve mit beweglichen Teilen steuern oder regeln. (4) Die hydraulische Prüfung umfasst die Kontrolle einer Messeinrichtung oder eines Drosselorgans im Hinblick auf die Messgenauigkeit oder die Abflusscharakteristik und stellt fest, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind. (5) Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustandes der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (z.B. von Tauchwänden) und des Zustandes und der Dichtigkeit von Fugen. (6) Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist in zwei Intensitätsstufen durchzuführen:
(7) Für die Prüfaufgabe sachkundige Beauftragte des Betreibers oder eigenes sachkundiges Personal. (8) Prüfberichte werden von den staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfstellen aufgestellt. Die Prüfbescheinigung fasst das Prüfergebnis auf einem Formblatt zusammen. (9) Die Ergebnisse von Bauzustandsprüfungen und betrieblichen Prüfungen sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. In einem Datenblatt zu jedem einzelnen Bauwerk sind die maßgebenden Daten aus der wasserrechtlichen Genehmigung zu vermerken. |
2. Dokumentation
Die Eigenkontrolle von Regenentlastungen und Rückhaltebecken ist gegenüber der zuständigen Wasserbehörde nachzuweisen, indem die alle 5 Jahre erforderlichen Prüfbescheinigungen zusammen mit dem Eigenkontrollbericht vorgelegt werden.
Eigenkontrolle von direkt in das Gewässer einleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen | Anhang 3 |
Anhang 3 bezieht sich auf dem allgemeinen Gebrauch dienende und nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren oder durch biologische Verfahren in Kombination mit chemischen und physikalischen Verfahren abgebaut oder vermindert werden. Bei nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasseranlagen erfolgt die Zuordnung der Ausbaugröße zur Größenklasse nach der BSB-Belastung entsprechend dem Anhang 1 der Abwasserverordnung.
2. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle 1 Art und Umfang der Untersuchungen
Für die Kontrolle der Abwasserbehandlungsanlage ist ein betriebliches Messprogramm aufzustellen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist eigenverantwortlich durchzuführen und die Ergebnisse sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, sind mindestens die in der Tabelle dieses Anhanges festgelegten Messungen und Untersuchungen durchzuführen und in das Messprogramm zu integrieren.
Dabei sind Abwasserproben als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen.
Für Abwasserbehandlungsanlagen sind die Proben vom Zulauf und Ablauf der Anlage in 50 % der Fälle
Um ein repräsentatives Bild zu erhalten, sind alle Probenahmen und Messungen an unterschiedlichen Wochentagen und, mit Ausnahme der 24-h-Mischproben, zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen.
Der Zustand und die Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen klärtechnischen und messtechnischen Einrichtungen sind täglich, bei Anlagen bis zu 5000 Einwohnerwerten (Größenklasse 2) arbeitstäglich zu überprüfen.
Die für die Einleitung in das Gewässer massgebenden Durchflussmesseinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 120 kg BSB5/d (2000 EW) sind alle 5 Jahre von einer Prüfstelle nach § 10 EKVO hydraulisch zu überprüfen.
Der Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen und die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind zu erfassen.
3. Untersuchungsverfahren
Für die Messungen am Zu- und Ablauf der Anlage ist § 3 Abs. 3 maßgeblich. Die Überwachung mit online-Messungen ist zulässig, wenn deren Eignung durch ein Messprogramm auch hinsichtlich der Datenauswertung nachgewiesen und die Funktionsfähigkeit des Gerätes zumindest wöchentlich durch eine Laboranalyse überprüft wird.
4. Eigenkontrollbericht
Der Eigenkontrollbericht gem. § 6 muss mindestens folgende Angaben über das eingeleitete Abwasser, die eingesetzten Zusatz- und Hilfsmitteln, den Energieverbrauch sowie Anfall und Verbleib der Reststoffe enthalten:
Tabelle zu Anhang 3 | Anforderungen für biologische Abwasserbehandlungsanlagen an Art und Umfang der mindestens vorzunehmenden Messungen und Untersuchungen |
Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Größenklasse | Größenklasse | Größenklasse | Größenklasse | Größenklasse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zulauf der Anlage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abwassermenge5 | K; 2h | K; 2h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BSB5 | M | M | W | W | W | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
CSB | M | M | W | W | W | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NH4-N | W | W | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kjeldahl-Stickstoff4 | M | M | W | W | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nges. anorg.2 | M | W | W | W | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pges. | M | W | W | W | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ablauf biolog. Reaktor | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Temperatur | wt | wt | wt | wt | wt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ablauf der Anlage | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abwassermenge5 | K; 24h | K; 24h | K; 2h | K; 2h | K; 2h | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BSB5 | M | W | W | W | W | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
CSB | M | W | W | W3 | W3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NH4-N | M | W | T | T | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kjeldahl-Stickstoff4 | M | M | M | M | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nges. anorg2 | M | W | T | T | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pges. | M | W | T | T | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2) Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges. anorg.) 3) bei nachgeschalteter Denitrifikation mit Dosierung von Kohlenstoffträgern zusätzlich kontinuierliche Messung der org. Belastung 4) Kjeldahl-Stickstoff (Summe von Norg. und NH4 -N) 5) K = kontinuierliche Messung, Aufzeichnung der 2-h bzw. 24-h Summenwerte des Durchflusses. |
Eigenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Reinigungsstufen und von indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen | Anhang 4 03 |
Anhang 4 bezieht sich auf die Untersuchungen dem allgemeinen Gebrauch dienenden und nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren behandelt wird bzw. indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen.
Anhang 4 gilt nicht für
Nr. 2 gilt nicht für Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der Abwasserverordnung.
2. Hinweise zur Durchführung der Eigenkontrolle
Der Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Tätigkeiten der Untersuchungsstelle bei der Probenahme im Rahmen der Überwachung nach § 4 Abs. 1 | Anhang 5 |
Die Probenahme und die ergänzenden Untersuchungen vor Ort haben so zu erfolgen, dass unter Einbeziehung evtl. Laboruntersuchungen eine umfassende Bewertung der Funktionsfähigkeit und des sachgerechten Betriebes der Abwasseranlage sowie der Einhaltung der Anforderungen an die Abwasseranlage und Einleitung möglich ist. Entsprechende Prüfkriterien sind durch die Untersuchungsstelle auf der Grundlage der Prüfgrundsätze nach § 9 Abs. 7 Nr. 3 zu erarbeiten. Dabei sind folgende Arbeitsschritte zu berücksichtigen:
1. Probenahme und Messungen vor Ort
Die Probenahme ist an den durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen oder die Wasserbehörde im Bescheid vorgegebenen Messstellen durchzuführen.
Es sind die Parameter zu messen, bei denen entweder
Soweit es im Einzelfalle für sinnvoll gehalten wird, ist eine Voruntersuchung der Proben mit vereinfachten Verfahren zur Auswahl der Proben, bei denen eine Laboruntersuchung erforderlich ist, durchzuführen.
Bei Entgiftungsanlagen sind einfache Vorortmessungen (beispielsweise mit Schnelltests, Teststäbchen) zur Funktionskontrolle (beispielsweise Messungen des Chlorüberschusses bei der Cyanid- und der Nitritentgiftung, qualitative Bestimmung von Cyanid, Chromat) vorzunehmen.
2. Messwerte der Betriebsmessgeräte
Wesentliche Werte der Betriebsmessgeräte sind im Probenahmeprotokoll zu erfassen (beispielsweise Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur, Redoxpotential) und mit den Messungen vor Ort (Nr. 1) zu vergleichen.
3. Sichtkontrolle
Es ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Abwasserbehandlungsanlage auf Mängel in der Funktion oder der Wartung vorzunehmen.
4. Funktionskontrolle
Bei wesentlichen Alarmeinrichtungen der Abwasserbehandlungsanlage ist eine Funktionskontrolle durchzuführen.
5. Betriebstagebuch und Eigenkontrolle
Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle umfasst folgende Punkte:
Für wesentliche Konzentrationsmesswerte der Eigenkontrolle ist durch Vergleich mit entsprechenden Messwerten der kommunalen oder staatlichen Überwachung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
In bestimmten Fällen, in den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG geregelt sind, gelten die Anforderungen für einzelne Stoffe als eingehalten, wenn die Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Nachweis vorliegt, dass diese Stoffe in den Einsatzprodukten nicht enthalten sind. Soweit diese Möglichkeit durch den Einleiter genutzt wird, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Eintragungen im Betriebstagebuch vorhanden sind und die Nachweise vorliegen.
6. Untersuchungsauftrag
Für das Labor ist ein Untersuchungsauftrag zu erstellen.
ENDE |
(Stand: 11.09.2023)
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