Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Vom 24. Juni 2003
(GVBl. Hessen Teil I Nr.11 vom 11.07.2003 S. 197)



Aufgrund des § 15 Abs. 3 und 4, des § 26 Abs. 2 Satz 2 und des § 99 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung vom 12. November 2001 (GVBl. I S. 474) wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "20. September 2001 (BGBl. I S. 2240)" wird durch "15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4048, 4550)" ersetzt.

2. In Nr. 2 Buchst. a werden nach der Angabe "(StAnz. S. 3447)" ein Komma und die Worte "geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Januar 2003 (StAnz. S. 736)," eingefügt.

3. Nach Nr. 2 Buchst. i wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Buchst. j und k angefügt: "j) des in Anhang 31 "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind, k) bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen eingehalten werden."

Artikel 2

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