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IndV - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- Hessen -
Vom 18. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 27.06.2012 S. 172; 09.11.2017 S. 327; 07.11.2019 S. 337 19; 03.12.2021 S. 820 21; 28.11.2022 S. 730 22; 20.06.2023 S. 484 23 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-75
Aufgrund des § 38 Abs. 3 und des § 68, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von
(1) Das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt.
(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben
(3) Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber haben die Überwachung der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzeigepflichtigen Einleitungen durch eine sachverständige Stelle nach § 4 vornehmen zu lassen. Die Überwachung ist durchzuführen
Wird eine Frist nach Satz 2 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(5) Die sachverständige Stelle hat über jede Prüfung der Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und 7 ( Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind für die Prüfberichte die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2011 S. 941; StAnz. 2010 S. 1819) veröffentlichten Mustervordrucke der obersten Wasserbehörde in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des Abs. 2 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung vorschreiben. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und Fristen enthalten, bei gefährlichen Mängeln ist die Wasserbehörde unverzüglich durch die sachverständige Stelle zu informieren.
(6) Mängel sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben des Prüfberichts oder der Anordnung der Wasserbehörde zu beheben oder beheben zu lassen.
(7) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.
§ 3 Bestehende Einleitungen
(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen.
(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.
(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie
Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(2) Die sachverständigen Stellen haben
(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass
(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den § § 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.
(5) Die Zulassung erlischt
§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die § § 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Zulassung auch widerrufen werden kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
§ 5 Kommunales Satzungsrecht
Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007, S. 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2011 (GVBl. I S. 939), wird aufgehoben.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19 21 22
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Einleitung von Grundwasser | Anlage (zu § 2 Abs. 1) |
Nr. | Stoffbezeichnung | CAS-Nr. | Schwellenwerte 1 2 | |
Konzentration | Fracht | |||
(mg/l) | (g/h) | |||
1 | Schwermetalle | |||
1.1 | Arsen | 0,10 | 0,5 | |
1.2 | Antimon | 0,10 | 0,5 | |
1.3 | Barium | 0,5 | 2,5 | |
1.4 | Blei | 0,2 | 1,0 | |
1.5 | Cadmium | 0,005 | 0,025 | |
1.6 | Chrom | 0,2 | 1,0 | |
1.7 | Chrom (VI) | 0,05 | 0,25 | |
1.8 | Kobalt | 0,2 | 1,0 | |
1.9 | Kupfer | 0,2 | 1,0 | |
1.10 | Nickel | 0,2 | 1,0 | |
1.11 | Selen | 0,2 | 1,0 | |
1.12 | Silber | 0,05 | 0,25 | |
1.13 | Quecksilber | 0,005 | 0,025 | |
1.14 | Thallium | 0,2 | 1,0 | |
1.15 | Zink | 0,5 | 2,5 | |
1.16 | Zinn | 0,5 | 2,5 | |
2 | Sonstige anorganische Verbindungen | |||
2.1 | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,05 | 0,25 | |
2.2 | Sulfid | 0,5 | 2,5 | |
2.3 | Freies Chlor | 0,2 | 1,0 | |
2.4 | Asbest | 20 3 | 100 3 | |
3. | Einkernige Aromaten | |||
3.1 | Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) | 0,05 | 0,25 | |
4 | Organische Einzelstoffe | |||
4.1 | Anilin | 62-53-3 | 0,05 | 0,25 |
4.2 | Trichlorethen | 79-01-6 | 0,05 | 0,25 |
4.3 | Tetrachlorethen | 127-18-4 | 0,05 | 0,25 |
4.4 | 1,1,1-Trichlorethan | 71-55-6 | 0,05 | 0,25 |
4.5 | Dichlormethan | 75-09-2 | 0,05 | 0,25 |
4.6 | Trichlormethan | 67-66-3 | 0,05 | 0,25 |
4.7 | Tetrachlormethan | 56-23-5 | 0,05 | 0,25 |
5 | Summen- und Wirkparameter | |||
5.1 | AOX | 0,05 | 0,25 | |
5.2 | Kohlenwasserstoffe | 10 | 50 | |
5.3 | Mercaptane | 0,5 | 2,5 | |
5.4 | Phenolindex nach Destillation | 0,1 | 0,5 | |
5.5 | Abfiltrierbare Stoffe 4 | 20 | 100 | |
5.6 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEi 2 5 | ||
Erläuterung:
1) Sind mehrere Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung. Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde. 2) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Einzelfalle eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt. 3) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe. 4) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte Stoffe. 5) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgiftigen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen. |
* § 4 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
ENDE | |
(Stand: 09.08.2023)
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