Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung
Vom 25. Juli 2005
(GVBl. I Nr. 19 vom 05.08.2005 S. 568)
Aufgrund des § 46 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:
Artikel 1
Die Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2003 (GVBl. I S. 301), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich02,03
Diese Verordnung gilt für
|
" § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
|
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2441), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2497), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Indirekteinleiterverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1998 (GVBl. I S. 301), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt durch " § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e bis h der Indirekteinleiterverordnung " .
3. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Angabe "Nr. 2" durch "Nr. 1" und die Angabe "Nr. 3" durch "Nr. 2" ersetzt.
b) In Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "nichtöffentlichen" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.
c) In Nr. 2 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "dem allgemeinen Gebrauch dienende" und das Wort "nichtöffentliche" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienende" ersetzt.
4. Anhang 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "die dem allgemeinen Gebrauch dienenden" und die Worte "nicht öffentliche" durch die Worte "die nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "nicht öffentlichen" durch die Worte "nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.
5. Anhang 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "öffentlicher" durch die Worte "der dem allgemeinen Gebrauch dienenden" und die Worte "nicht öffentlicher" durch die Worte "der nicht dem allgemeinen Gebrauch dienenden" ersetzt.
b) In Abs. 2 Buchst. a wird das Wort "öffentliche" durch die Worte "dem allgemeinen Gebrauch dienende" ersetzt.
Artikel 2
(Stand: 26.04.2021)
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