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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Indirekteinleiterverordnung *

Vom 29. Juli 2010
(GVBl. Nr. 15 vom 19.08.2010 S. 278)



Aufgrund des § 44 Abs. 2 und des § 58 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 91, des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird verordnet:

Artikel 1

Die Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007 I S. 527) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1109, 2625) " ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)," eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. "(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch sachverständige Stellen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig sachverständigen Stellen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können sachverständige Stellen die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die sachverständigen Stellen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)" durch "17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)," ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes " durch "einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) oder der Abwasserverordnung in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung " ersetzt.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 4 Sachverständige

(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die sachverständigen Stellen werden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

(2) § 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2006 (GVBl. I S. 103), gilt entsprechend. Abweichend hiervon müssen die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens 250.000 Euro betragen und die sachverständige Stelle über mindestens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen.

(3) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2005 (GVBl. I S. 568), ersetzt die Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.

" § 41 Sachverständige Stellen

(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie

  1. nachweisen, dass sie über mindestens drei Prüferinnen und Prüfer verfügen, die
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Einleitung und Abwasseranlage besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
    1. den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,
    2. die Methode der Mängelbewertung,
    3. die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,
  3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

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