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VGS - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen
- Hessen -
Vom 13. Dezember 2006
(GVBl. I Nr. 23 vom 21.12.2006 S. 684; 29.07.2010 S. 278 10; 07.07.2011 S. 356 11; 15.12.2011 S. 939; 18.06.2012 S. 172aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-68
Aufgrund des § 44 Abs. 2 und des § 58 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:
(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist anstelle einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), eine Anzeige erforderlich, wenn
(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j anzeigepflichtigen Einleitungen erfolgt durch sachverständige Stellen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig sachverständigen Stellen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können sachverständige Stellen die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die sachverständigen Stellen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.
(5) Wer eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf, vornimmt oder vornehmen will, hat dies der Wasserbehörde mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.
§ 3 Bestehende Einleitungen 10 11
(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen.
(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.
§ 4 Sachverständige Stellen 10
(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie
Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbstständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(2) Die sachverständigen Stellen haben
(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass
(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.
(5) Die Zulassung erlischt
§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 6 Kommunales Satzungsrecht
Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
Schwellenwerte für Grundwasser mit gefährlichen Stoffen | Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 |
Nr. | Stoffbezeichnung CAS-Nr. Konzentration (mg/l) |
Fracht (g/h) |
S chwellen- werte1)2) |
1. | Schwermetalle | ||
1.1 | Arsen | 0,10 | 0,5 |
1.2 | Antimon | 0,10 | 0,5 |
1.3 | Barium | 0,5 | 2,5 |
1.4 | Blei | 0,2 | 1,0 |
1.5 | Cadmium | 0,005 | 0,025 |
1.6 | Chrom | 0,2 | 1,0 |
1.7 | Chrom (VI) | 0,05 | 0,25 |
1.8 | Kobalt | 0,2 | 1,0 |
1.9 | Kupfer | 0,2 | 1,0 |
1.10 | Nickel | 0,2 | 1,0 |
1.11 | Selen | 0,2 | 1,0 |
1.12 | Silber | 0,05 | 0,25 |
1.13 | Quecksilber | 0,005 | 0,025 |
1.14 | Thallium | 0,2 | 1,0 |
1.15 | Zink | 0,5 | 2,5 |
1.16 | Zinn | 0,5 | 2,5 |
2. | Sonstige anorganische Verbindungen | ||
2.1 | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,05 | 0,25 |
2.2 | Sulfid | 0,5 | 2,5 |
2.3 | Freies Chlor | 0,2 | 1,0 |
2.4 | Asbest | 203) | 1003) |
3. | Einkernige Aromaten | ||
3.1 | Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) |
0,05 | 0,25 |
4. | Organische Einzelstoffe | ||
4.1 | Anilin 62-53-3 | 0,05 | 0,25 |
4.2 | Trichlorethen 79-01-6 | 0,05 | 0,25 |
4.3 | Tetrachlorethen 127-18-4 | 0,05 | 0,25 |
4.4 | 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 | 0,05 | 0,25 |
4.5 | Dichlormethan 75-09-2 | 0,05 | 0,25 |
4.6 | Trichlormethan 67-66-3 | 0,05 | 0,25 |
4.7 | Tetrachlormethan 56-23-5 | 0,05 | 0,25 |
5. | Summen- und Wirkparameter | ||
5.1 | AOX | 0,05 | 0,25 |
5.2 | Kohlenwasserstoffe | 10 | 50 |
5.3 | Mercaptane | 0,5 | 2,5 |
5.4 | Phenolindex nach Destillation | 0,1 | 0,5 |
5.5 | Abfiltrierbare Stoffe4) | 20 | 100 |
5.6 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEi 25) | |
Zeichenerklärung;
1) Sind mehrere gefährliche Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung. 2) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Einzelfalle eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt. 3) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe. 4) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte gefährliche Stoffe. 5) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgiftigen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen. |
ENDE |
(Stand: 07.09.2023)
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