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Regelwerk; Wasser Hessen

VGS - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen

- Hessen -

Vom 13. Dezember 2006
(GVBl. I Nr. 23 vom 21.12.2006 S. 684; 29.07.2010 S. 278 10; 07.07.2011 S. 356 11; 15.12.2011 S. 939; 18.06.2012 S. 172aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-68


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 44 Abs. 2 und des § 58 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

§ 1 Anzeigepflicht 10 11

(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist anstelle einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), eine Anzeige erforderlich, wenn

  1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder
  2. das Einleiten aus Betrieben
    1. des in Anhang 17 "Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    2. des in Anhang 22 "Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    3. des in Anhang 31 "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    4. des in Anhang 38 "Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    5. des in Anhang 41 "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.5 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    6. des in Anhang 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    7. des in Anhang 50 "Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    8. des in Anhang 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.8 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    9. des in Anhang 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    10. des in Anhang 55 "Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    11. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j anzeigepflichtigen Einleitungen erfolgt durch sachverständige Stellen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig sachverständigen Stellen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können sachverständige Stellen die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die sachverständigen Stellen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.

(5) Wer eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf, vornimmt oder vornehmen will, hat dies der Wasserbehörde mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.

§ 2 (aufgehoben) 10 11

§ 3 Bestehende Einleitungen 10 11

(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen.

(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Fristen festlegen.

§ 4 Sachverständige Stellen 10

(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie

  1. nachweisen, dass sie über mindestens drei Prüferinnen und Prüfer verfügen, die
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Einleitung und Abwasseranlage besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
    1. den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,
    2. die Methode der Mängelbewertung,
    3. die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen,
  3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.

Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbstständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(2) Die sachverständigen Stellen haben

  1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,
  2. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
  3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
  4. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass

  1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,
  2. die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben,
  3. die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn
    1. die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind,
    2. sie die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.

(5) Die Zulassung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Zulassungsbehörde,
  2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als drei Prüferinnen und Prüfer verfügt,
  3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.

§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten 11

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 5 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt oder entgegen § 1 Abs. 3 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt.

§ 6 Kommunales Satzungsrecht

Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

.

Schwellenwerte für Grundwasser mit gefährlichen Stoffen  Anlage
zu § 1 Abs. 1 Nr. 1


Nr. Stoffbezeichnung CAS-Nr.
Konzentration
(mg/l)
Fracht
(g/h)
S chwellen-
werte1)2)
1. Schwermetalle
1.1 Arsen 0,10 0,5
1.2 Antimon 0,10 0,5
1.3 Barium 0,5 2,5
1.4 Blei 0,2 1,0
1.5 Cadmium 0,005 0,025
1.6 Chrom 0,2 1,0
1.7 Chrom (VI) 0,05 0,25
1.8 Kobalt 0,2 1,0
1.9 Kupfer 0,2 1,0
1.10 Nickel 0,2 1,0
1.11 Selen 0,2 1,0
1.12 Silber 0,05 0,25
1.13 Quecksilber 0,005 0,025
1.14 Thallium 0,2 1,0
1.15 Zink 0,5 2,5
1.16 Zinn 0,5 2,5
2. Sonstige anorganische Verbindungen
2.1 Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 0,25
2.2 Sulfid 0,5 2,5
2.3 Freies Chlor 0,2 1,0
2.4 Asbest 203) 1003)
3. Einkernige Aromaten
3.1 Summe der Aromaten
(Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol)
0,05 0,25
4. Organische Einzelstoffe
4.1 Anilin 62-53-3 0,05 0,25
4.2 Trichlorethen 79-01-6 0,05 0,25
4.3 Tetrachlorethen 127-18-4 0,05 0,25
4.4 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 0,05 0,25
4.5 Dichlormethan 75-09-2 0,05 0,25
4.6 Trichlormethan 67-66-3 0,05 0,25
4.7 Tetrachlormethan 56-23-5 0,05 0,25
5. Summen- und Wirkparameter
5.1 AOX 0,05 0,25
5.2 Kohlenwasserstoffe 10 50
5.3 Mercaptane 0,5 2,5
5.4 Phenolindex nach Destillation 0,1 0,5
5.5 Abfiltrierbare Stoffe4) 20 100
5.6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi 25)  
Zeichenerklärung;

1) Sind mehrere gefährliche Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung.
Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde.

2) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Einzelfalle eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt.

3) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe.

4) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte gefährliche Stoffe.

5) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgiftigen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen.

ENDE

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