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Änderungstext
Verordnung der Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Anpassung wasserrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Juli 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 14.07.2011 S. 356)
Artikel 1 1
Änderung der Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie
Aufgrund des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Verordnung zur Regelung von Anforderungen an die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie vom 4. September 2003 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Erlaubnisse" die Wörter "und Genehmigungen für Indirekteinleitungen" eingefügt.
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die in den §§ 2 bis 7 geregelten Anforderungen zu beachten. | " (2) In Erlaubnisverfahren für Gewässerbenutzungen und in Genehmigungsverfahren für Indirekteinleitungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes sind neben den sonstigen Bestimmungen Anforderungen nach den §§ 2 bis 6 zu beachten." |
3. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung" eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "oder Genehmigung" angefügt.
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Erlaubnis" die Wörter "der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung " und nach den Wörtern "der Erlaubnis" die Wörter " der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung" eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "oder Genehmigung" angefügt.
b) In Abs. 1 wird das Wort "ist " durch die Wörter " der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung sind" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "ist" durch die Wörter "der Gewässerbenutzung oder die Genehmigung der Indirekteinleitung sind" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter " der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung" eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Erlaubnissen" die Wörter " der Gewässerbenutzung oder Genehmigungen der Indirekteinleitung" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung der Indirekteinleitung" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)" durch "1. März 2011 (BGBl. I S. 282) " und die Angabe "9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)" durch " 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2816)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)," eingefügt.
Artikel 2 2
Änderung der Indirekteinleiterverordnung
Aufgrund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Indirekteinleiterverordnung vom 13. Dezember 2006 (GVBl. I S. 684, 2007 I S. 527), geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2010 (GVBl. I S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Befreiung von der Erlaubnispflicht | "Anzeigepflicht" |
b) In Abs. 1 werden die Wörter "eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich" durch die Angabe "anstelle einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), eine Anzeige erforderlich" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "von der Erlaubnispflicht befreiten" durch das Wort "anzeigepflichtigen" ersetzt.
d) Als Abs. 5 wird angefügt:
" (5) Wer eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf, vornimmt oder vornehmen will, hat dies der Wasserbehörde mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden."
§ 2 Anzeigepflicht10
(Stand: 26.04.2021)
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