Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen *

Vom 9. November 2011
(GVBl. Nr. 22 vom 25.11.2011)


Aufgrund des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420), verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006 (GVBl. I S. 31), geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I S. 547), wird wie folgt geändert:

1. Die § § 1 und 2

§ 1 Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) Zuweisungen für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen erhalten, die sie für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung bei der bei der Landesbank Hessen-Thüringen eingerichteten Landestreuhandstelle Hessen aufnehmen.

(2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die Kostenrichtwerte nach der Anlage festgelegt sind und die 25.000 Euro nicht unterschreiten. Nicht gefördert werden:

  1. Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen,
  2. Hausanschlüsse,
  3. Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der Bundeswehr, der Bundespolizei und der stationierten ausländischen Streitkräfte,
  4. Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,
  5. Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für schadhafte oder veraltete Anlagen), die bereits vom Land mitfinanziert worden sind oder für die die Ausschlusskriterien nach Nr. 1 bis 4 maßgeblich waren, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung beitragen. Dies gilt nicht für die Behebung von Elementarschäden. Erweiterungen bestehender Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an den Kanal angeschlossenen Einwohner um mindestens 20 vom Hundert erhöht.

Erneuerungen von Kanälen, die vom Land noch nicht mitfinanziert wurden, sind nur in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern förderfähig. Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung können auch in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 4 gefördert werden. Im Übrigen werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger darlegt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und für die er erklärt, dass auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 115) verzichtet wird.

(3) Das Landesprogramm umfasst die Investitionsmaßnahmen und die hierfür vorgesehenen Zuweisungen. Das Programm oder die Programmteile werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erstellt und im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium festgestellt.

§ 2 Berechnung der Zuweisung

(1) Der Berechnung der Zuweisung liegen die Beträge zu Grunde, die sich nach den in der Anlage enthaltenen Kostenrichtwerten für die jeweilige in das Landesprogramm aufgenommene Maßnahme ergeben.

(2) Zu den nach Abs. 1 ermittelten Beträgen leistet das Land an die Landestreuhandstelle Hessen je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers Tilgungsanteile in folgender Höhe:

  1. für Investitionsmaßnahmen nach Nr. 1 der Anlage (Kanalisation) zwischen 25 und. 35 vom Hundert und
  2. für Maßnahmen nach Nr. 2 und 3 der Anlage (Regenüberlauf-, Regenrückhaltebecken und Stauraumkanäle sowie Abwasserbehandlungsanlagen) zwischen 30 und 50 vom Hundert.

Die Zuweisung nach Satz 1 darf die Höhe des aufzunehmenden Darlehens nicht übersteigen. Der Tilgungsanteil des Landes erhöht sich um 2,5 vom Hundert für Empfänger, deren Maßnahmen in Landkreisen ausgeführt werden, in denen die durchschnittliche Arbeitslosenquote die Arbeitslosenquote im Lande um mindestens 3 vom Hundert übersteigt. Das Land trägt von den Darlehenszinsen anteilig den Zinssatz von 1 vom Hundert für das Jahr. Die anteiligen Zuweisungen des Landes zu den Tilgungen werden in den Jahren 2010 bis 2019 bereitgestellt. Die Zuweisungen zu den Zinszahlungen werden von der Auszahlung des Darlehens an gewährt und erstmals 2007 ausgezahlt.

werden aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion