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Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen
- Hessen -
Vom 8. Februar 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 15.02.2006 S. 31; 09.11.2011 S. 690 11)
Gl.-Nr.: 85-65
Aufgrund des § 32 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBL I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22), wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 3 Auszahlung und Nachweise 11
(1) (aufgehoben)
(2) Der Empfänger einer Zuweisung nach § 2 in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung
der nach § 4 zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage oder Maßnahme unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die Verwendung des Darlehens sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 31 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Werden die Fristen nach Satz 1 nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Durchführung der Rückforderungen erfolgt durch die durch "Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann auf Antrag die in Satz 1 bestimmten Fristen verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass der Zuweisungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit die Anlage oder Maßnahme in geringerem Umfang als im Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung der Zuweisung aufgrund der Kostenrichtwerte. Der überzahlte Betrag kann für andere nach § 1 Abs. 2 in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung förderbare Maßnahmen verwendet werden; die schriftliche Zustimmung der nach § 4 zuständigen Behörde über die beabsichtigte Verwendung ist einzuholen. Sofern keine weiteren förderbaren Maßnahmen vorhanden sind, ist die Überzahlung zu erstatten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Darlehen die tatsächlichen Ausgaben für die - vollständig hergestellte - Maßnahme übersteigt.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Wasserbehörde, die nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) oder nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198) für die geförderte Anlage oder Maßnahme zuständig ist.
§ 5 Übergangsvorschrift
Für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind, gilt das bisherige Recht fort.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 26. April 2002 (GVBl. I S. 97)'), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird aufgehoben.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Kostenrichtwerte | Anlage 11 |
Die Berechnung der Beträge nach § 2 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung erfolgt auf der Basis der mathematischen Funktionen der Kostenrichtwerte. Die für die einzelnen Bauwerke errechneten Beträge werden auf volle zehn Euro gerundet. Die Kostenkurven sind nur für eine überschlägige Ermittlung der Kostenrichtwerte heranzuziehen.
Es können nur Maßnahmen gefördert werden, für die auch Kostenrichtwerte festgelegt sind oder die in Nr. 3.3.9 aufgeführt sind.
1. Kanalisation
1.1 Allgemeines
Bei den Kostenrichtwerten handelt es sich um Pauschalen. Eine Differenzierung nach Einbautiefe, Bodenklasse und Rohrmaterial erfolgt nicht. Für den Einbau von nicht kreisförmigen Profilen ist der Kostenrichtwert für ein in der Leistungsfähigkeit vergleichbares Kreisprofil maßgeblich. Für den Bau von Kanälen in der Wasserschutzzone II ist ein Zuschlag von 25 vom Hundert auf den Kostenrichtwert zu berücksichtigen.
Die Kostenrichtwerte sind auch für die Erneuerung von noch nicht vom Land mitfinanzierten Kanälen ( § 1
(Stand: 17.09.2024)
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