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§ 12 Rohrleitungen 02a

(1) Oberirdische Rohrleitungen für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie Befüll- und Entleerleitungen für derartige Stoffe müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe mit lösbaren Verbindungen kann die zuständige Behörde darüber hinaus im Rahmen einer Sicherheitsbetrachtung für den Einzelfall weitergehende Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Rückhaltemöglichkeiten, festlegen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn im Verlaufe einer Rohrleitung Einrichtungen wie Pumpen, Absperrorgane oder Molchschleusen angeordnet sind.

(2) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Sicherheitsgründe nach Satz 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluß an unterirdische Anlagen notwendig sind und für Rohrleitungen für die Verbindung unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden. Sofern von der zuständigen Behörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Einbauortes oder wegen der Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 auch nicht für unterirdische Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, sowie für feste und gasförmige Stoffe.

( 3) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Die Kontrollschächte müssen so beschaffen sein, daß sie durch regelmäßige Sichtkontrollen oder Leckagesonden überwacht werden können. Diese Rohrleitungen müssen

  1. doppelwandig sein, wobei Undichtheiten der Rohrwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden müssen, oder
  2. als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter zurückfließen, oder
  3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein, wobei auslaufende Stoffe in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden müssen; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt 1996 I Seite 1938, 1997 I Seite 447) mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. Satz 3 gilt nicht für Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig. sind, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, oder wegen besonderer Eigenschaften des wassergefährdenden Stoffes nichts anderes bestimmt; für diese Rohrleitungen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(4) Im Übrigen müssen Rohrleitungen so ausgeführt sein, dass eine Heberwirkung ausgeschlossen ist. Satz 1 gilt nicht für Rohrleitungen zur Verbindung von Tanks oder Tankabteilen nach dem Heberprinzip, die selbstsichernd als Saugeleitung ausgelegt sind.

§ 13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe sowie Rohrleitungen 02a
(Zu § 19h Absatz 1 Satz 2 WHG)

(1) Einfach oder herkömmlich sind:

  1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe,
  2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Absatz 3,
  3. Anlagen zum Lagern nur in erwärmtem Zustand pumpfähiger Stoffe.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindesten 10 vom Hundert bei ortsfesten und bei ortsbeweglichen die im Anhang zu § 4 genannten Vomhundertsätze des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter, sowie
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn
    1. diese den für sie geltenden technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen oder
    2. es sich um gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen bis 450l Rauminhalt handelt.

(3) Oberirdische Rohrleitungen, die § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 entsprechen, und unterirdische Rohrleitungen, die § 12 Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 4 entsprechen, sind einfach oder herkömmlich.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe 02a
(Zu § 19h Absatz 1 Satz 2 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. sie der Gefährdungsstufe a nach § 6 Absatz 3 entsprechen oder
  2. bei oberirdischer Lagerung eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe
    1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und den Witterungseinflüssen und gelagerten Stoffen gegenüber beständigen Behältern oder Verpackungen gelagert oder umgeschlagen oder
    2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, daß die Stoffe nicht austreten können.

(2) Anlagen zum Lagern und Abfüllen unverpackter fester Stoffe im Freien, bei denen ein Schutz gegen Witterungseinflüsse aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch einfach oder herkömmlich, wenn sie eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und stoffundurchlässige Bodenfläche haben und mit Einrichtungen ausgestattet sind oder Vorkehrungen getroffen worden sind, die jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten verhindern.

§ 15 Verfahren für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 02a

(1) Für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorrichtungen wird auf Antrag die Eignungsfeststellung nach § 19h Absatz 1 Satz 1 WHG erteilt. Für die serienmäßige Herstellung kann auf Antrag eine Bauartzulassung nach § 19h Absatz 2 Satz 1 WHG erteilt werden. Sind nur Teile einer Anlage nicht einfacher oder herkömmlicher Art, bedürfen nur sie der Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gerätesicherheitsrechtliche Zulassungen sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. Der Sachverständige ist vor Antragstellung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu bestimmen. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der in Hamburg zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(Zu § 19h Absätze 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen 02a

Eignungsfeststellung und Bauartzulassung entfallen für Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen,

  1. die nach immissions- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer solchen Zulassung bedürfen,
  2. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1495), zuletzt geändert am 27. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 934, 937), oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist, und die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

(1) Anlagen, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, wasserrechtlicher oder gewerberechtlicher Bauartzulassung oder nach Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden.

(2) Die zuständige Behörde kann für den Fall des vorzeitigen Einbaus Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

  1. nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, daß die Eignung der Anlage, erforderlichenfalls mit Nachbesserungen, festgestellt werden kann und
  2. an dem vorzeitigen Einbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Anlagenbetreibers besteht und
  3. der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, alle bis zur Eignungsfeststellung durch ihn verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird, den früheren Zustand wieder herzustellen.

Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluß des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gerätesicherheitsrechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt. Vorschriften anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 02a

Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 VbF (jetzt BetrSichV) und die auf Grund von § 4 Absatz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 867), erlassenen Rechtsvorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung auch auf solche Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Absätze 2 und 3 VbF und § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.

§ 20 Befüllen 02a

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 L, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

( 2) Behälter in Anlagen zum Lagern von extra leichtem Heizöl (Heizöl EL), Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

( 3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 02a

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei Anlagen zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Absatz 1 WHG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden und von dort schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasseranlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 10 des Hamburgischen Abwassergesetzes ( HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), an die Direkteinleitung oder nach § 11a HmbAbwG an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasser- beziehungsweise abwasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen und
  3. der Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit der Abwasseranlage vom Betreiber entsprechend dem Hamburgischen Abwassergesetz erbracht wird.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nummer 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

§ 22 Sachverständige 10
(Zu § 19i Absatz 2 Satz 3 des WHG)

(1) Sachverständige nach § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Die Anerkennung wird verlängert, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Organisation ihre Pflichten nicht hinreichend erfüllt. Sie kann widerrufen werden, wenn die Organisation die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt oder ihren Pflichten nach Absatz 7 nicht nachkommt.

(2) Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hamburg. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen.

(3) Organisationen werden anerkannt, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten oder zu bestellenden Personen
    1. auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind und
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenartig kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und
  6. ihren Hauptsitz in Hamburg haben.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Das Verfahren zur Anerkennung kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.

(6) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die zuständige Behörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, daß sie die Bestellung neuer Sachverständiger anzeigen oder die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere, wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(8) Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne der Absätze 3 und 4, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleiches erlischt die Anerkennung. Die Bestellung von sachverständigen Personen durch die betroffene Organisation ist in diesem Fall gegenstandslos.

§ 23 Überprüfung von Anlagen 02a
(zu § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufen C und D nach § 6 Absatz 3, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen,

  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,
  2. Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Gebieten nach § 10 Absatz 1 der Gefährdungsstufen C und D.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummern 2, 3 und 5 WHG entfällt für oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C außerhalb von Gebieten nach § 10 Absatz 1, wenn der Betreiber einer solchen Anlage gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er für die Anlage einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 191 WHG abgeschlossen hat, der die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann.

(4) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden.

(5) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt auch, wenn die Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
  2. in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

(6) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

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