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Vollzugshinweise VAwS -
Hinweise zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Hamburg -
Fassung vom Juli 2002
(Amtl. Anz. vom 07.08.2002 Nr. 90 S. 3073;aufgehoben)
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Nach Erlass der Änderungsverordnung zur Anlagenverordnung vom 2. April 2002 (HmbGVBl. S. 31) ist auf Grund der eingeführten Änderungen, aber auch wegen der Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit eine Überarbeitung und Neufassung der Vollzugshinweise vom Juli 1998 (Amtl. Anz. Nr. 113 vom 30. September 1998) zur Verwendung durch die zuständige Wasserbehörde, durch Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, Sachverständige, Planerinnen und Planer notwendig geworden.
Die vorliegenden Vollzugshinweise waren außerdem an zwischenzeitlich stattgefundene technische und rechtliche Fortentwicklungen auf dem Gebiet benachbarter Rechtsbereiche, z.B. der VbF (jetzt BetrSichV) / TRbF, anzupassen.
Die Angabe von Paragraphen ohne nähere Angabe bezieht sich stets auf die Anlagenverordnung - VAwS -.
Die fortlaufende Nummerierung in den Hauptüberschriften der Vollzugshinweise entspricht der Paragrafenfolge der Anlagenverordnung. (Diese Vorgehensweise konnte jedoch bei der Nummerierung der Unterüberschriften nicht mehr berücksichtigt werden.)
Zu einzelnen Paragrafen enthalten diese Vollzugshinweise keine Regelungen; sie werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Um die Systematik der Hauptnummerierung nicht zu durchbrechen, bleiben diese Nummern, abgesehen von der Überschrift, vorerst leer.
Der Anwendungsbereich der Anlagenverordnung ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich, von den nachstehenden Ausnahmen abgesehen, auf alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g WHG.
Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Festmist ( JGS Anlagen) ist die Anlagenverordnung nicht anwendbar. Hierfür gilt in Hamburg die JGS-Anlagenverordnung vom 8. Juni 1999 (HmbGVBl. S. 107).
Auf Anlagen für Lebens- und Futtermittel ist die Anlagenverordnung nicht anwendbar, weil sie nach Nummer 1.2 Buchstaben d) und e) der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe - VwVwS- vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger 98a vom 29. Mai 1999) als grundsätzlich nicht wassergefährdend im Sinne von § 19g Absatz 5 WHG bestimmt sind.
Im Wasserhaushaltsgesetz und in der Anlagenverordnung ist nicht geregelt, ab wann für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Anlage erforderlich ist, anderseits sind die Tätigkeiten Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden ohne das Vorhandensein von Anlagen praktisch kaum denkbar. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, außerhalb des Regelungsbereiches der § § 19g bis l WHG, sind im Fall der Besorgnis einer Gewässerverunreinigung § § 1a, 26 und 34 WHG anzuwenden und in Verbindung mit § 64 HWaG entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.
Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gerätesicherheitsrechts ( Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht), des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.
2. Begriffsbestimmungen ( § 2)
2.1 Anlage und Betriebseinheit
Im Folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.
Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie z.B. Baustellentankstellen oder Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG. Sie werden von der Anlagenverordnung nicht erfasst. Sie unterliegen jedoch den allgemeinen wasserrechtlichen Sorgfaltsgrundsätzen (siehe unter Nummer 1).
Anlagen werden im Hinblick auf ihre Art und ihren Umfang jeweils von der Betreiberin oder dem Betreiber in eigener Verantwortlichkeit, insbesondere auf der Grundlage der Anlagenverordnung und dieser Vollzugshinweise, abgegrenzt. Entscheidend ist dabei, ob die Anlage als selbstständige Funktionseinheit anzusehen ist.
Eine Funktionseinheit nach § 2
(Stand: 07.09.2023)
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