umwelt-online: Vollzug der VAwS HH (2)
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5.4.2 Behälter und Rohrleitungen
5.4.2.1 Allgemeines
Behälter und Rohrleitungen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die wassergefährdenden Stoffe sicher einschließen.
5.4.2.2 Standsicherheit
Behälter und Rohrleitungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein.
Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, dass Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können, ausgeschlossen sind.
Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
Die Behälter und Rohrleitungen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, z.B. durch Anfahren, geschützt sein.
5.4.2.3 Brandschutz
Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen bei Brandereignissen aus der Anlage wassergefährdende Stoffe nicht austreten. Möglichkeiten hierzu bieten Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen, die einer Brandeinwirkung solange standhalten, bis Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet oder die gefährdeten Behälter und Rohrleitungen entleert worden sind. Ein Zeitraum von mindestens 30 Minuten bis zur Einleitung der vorgenannten Maßnahmen ist anzunehmen.
Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.
5.4.2.4 Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz
Die Korrosionsbeständigkeit ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.
Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist nach Maßgabe der DIN 6601 zu beurteilen.
Reicht dieser Nachweis nicht aus oder handelt es sich um andere Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:
Es ist nachzuweisen, dass die Abtragsrate durch Flächenkorrosion innerhalb der Prüfintervalle zu keiner statisch unzulässigen Schwächung tragender Teile, insbesondere der Behälter und Rohrleitungen führt und insbesondere punktförmige Korrosionen ausgeschlossen sind.
Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Werkstoffe und wassergefährdende Stoffe gemäß DIN 18 820, Teil 3, oder der Richtlinie 22 05, Teil 1, des Deutschen Verbands für Schweißtechnik (DVS) aufeinander abgestimmt werden.
Behälter und Rohrleitungen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender chemischer Widerstandsfähigkeit gegenüber den zu lagernden Medien bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.
Für Innenbeschichtungen und Auskleidungen gelten folgende Anforderungen:
Sie müssen mit der Behälter- und Rohrleitungsinnenwand festhaftend verbunden sein.
Ihre Oberflächen müssen glatt, homogen und gut zu reinigen sein. Sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren, Lücken, Risse, herausragende Glasfasern, Verunreinigungen oder sonstige Fehlstellen aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können.
Durch Beanspruchung durch das jeweilige Lagergut dürfen sie sich nicht auflösen oder ablösen, nicht unzulässig erweichen, verspröden oder klebrig werden; sie dürfen keine Blasen oder Risse bilden oder Unterrosten zulassen.
Bei den bei sachgemäßer Behandlung vorkommenden Beanspruchungen dürfen keine Risse, Blasen, kein Abplatzen und keine Ablösungen vom Untergrund auftreten.
Sie müssen mindestens gegen je ein vom Hersteller beschriebenes Reinigungs- und Entgasungsverfahren beständig sein.
Für Innenbeschichtungen gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:
Risse im Untergrund, z.B. bei Beton, müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.
Die Beschichtung muss nach Ablauf der angegebenen Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen soweit gehärtet sein, dass sie mit dem Lagergut beansprucht werden kann.
Bei mehrschichtig aufgebauten Beschichtungssystemen müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).
5.4.2.5 Besichtigungsöffnung
Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen grundsätzlich eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.
5.4.2.6 Doppelwandige Behälter und doppelwandige Rohrleitungen
(Stand: 27.06.2018)
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