umwelt-online: Vollzug der VAwS HH (4)

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23. Überprüfung von Anlagen23)

Die Rahmenvorschrift des § 19i Absatz 2 WHG zur Prüfung von Anlagen durch Sachverständige legt Art, Anlass und Häufigkeit fest; sie wird in der Anlagenverordnung konkretisiert, ohne dass der Wortlaut des WHG wiederholt wird.

Tabelle: Übersicht über die Prüfpflicht durch Sachverständige nach § 23 Absatz 1

 

vor Inbetriebnahme § 19i Absatz 2 Nummer 1 wiederkehrend
§ 19i Absatz 2 Nummer 2
nach wesentlicher
§ 19i Absatz 2 Nummer 3
vor Stilllegung
§ 19i Absatz 2 Nummer 4
unterirdisch/unabhängig vom Gefährdungspotenzial ja ja (alle 5 Jahre) ja ja
unterirdisch im Wasserschutzgebiet (WSG) ja ja (alle 2,5 Jahre) ja ja
oberirdisch Gefährdungsstufe A nein nein nein nein
dito A; im WSG nein nein nein nein
oberirdisch Gefährdungsstufe B ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe nein nein nein
dito B; im WSG ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe
oberirdisch Gefährdungsstufe C ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe
dito C; im WSG ja gilt für flüssige, gasförmige und feste Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe
oberirdisch Gefährdungsstufe D ja gilt für flüssige, gasförmige und feste Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe
dito D; im WSG ja gilt für flüssige, gasförmige und feste Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe

23.1 Prüfung durch Sachverständige

Die Vorschrift nach § 23 Absatz 1 vorletzter Satz zur einmaligen Prüfung oberirdischer Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B sowie für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Wasserschutzgebieten der Gefährdungsstufen C und D vor Inbetriebnahme gilt nicht für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten der Verordnung bereits bestanden.

23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage sowie von Anlagen, die der Prüfpflicht durch den Sachverständigen auf Grund der Bestimmungen der VAwS neu unterfallen

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Erweiterungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, die Einfluss auf den Gewässerschutz haben, z.B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen, Umbelegung.

Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch das Gefährdungspotenzial der Anlage steigt und sich nach § 6 Absatz 3 eine höhere Gefährdungsstufe ergibt.

Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

23.1.2 Wiederkehrende Prüfungen

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