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Merkblatt zur Zulassung von Messstellen im Wasser- und Abwasserbereich im Bundesland Hamburg
- Hamburg -
Vom 30.03.2017
(Amtl.Anz. vom 07.04.2017 Nr. 28 S. 580)
Siehe Fn 1
1. Geltungsbereich und Grundlagen
Dieses Merkblatt soll denjenigen Untersuchungsstellen zur Information dienen, die als Messstellen im Bereich der Wasser- und Abwasseranalytik arbeiten. Anlass für die Information ist die " Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung" vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. Nr. 31 S. 174). Dieses Merkblatt gibt Auskunft über
Die Verordnung gilt für alle Untersuchungsstellen im Sinne von § 16c HWaG und 17a Absatz 2 HmbAbwG. Sie kommt nicht zur Anwendung im Rahmen der Vor-Ort-Analytik, d. h. für Untersuchungen, die am Ort der Probenahme mit Hilfe von Schnelltests durchgeführt werden. Mit dem Erlass der Verordnung soll ein einheitlicher Standard bei der Überwachung von Gewässern, Gewässernutzungen und der Eigenüberwachung von Abwassereinleitungen sichergestellt werden.
Das auf den oben angeführten Gesetzen beruhende Zulassungsverfahren orientiert sich zudem an der zwischen den Bundesländern geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich" sowie an dem "Fachmodul Wasser" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) in der Fassung vom 13. November 2015. Zuständige Behörde für die Antragstellung und Zulassung ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.
2. Antragstellung
Die Antragsunterlagen 1 für die Zulassung sind mit genauer Bezeichnung der Untersuchungsbereiche (siehe Anhang) einzureichen bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Institut für Hygiene und Umwelt, Marckmannstraße 129b, 20539 Hamburg.
Bei den Unterlagen handelt es sich um (1) das Antragsformular sowie (2) der Verpflichtungs- und Einverständniserklärung. Der Fragebogen zur Laborbegutachtung im Rahmen der Kompetenzfeststellung (nach LAWA-AQS-Merkblatt A-12) ist nur einzureichen, falls auch die Kompetenzfeststellung durch die Behörde erfolgen soll. Dem Antragsformular liegt eine Auflistung der einzureichenden Anlagen bei.
3. Untersuchungsbereiche
Eine Tabelle mit den bereichsspezifischen Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im wasserrechtlich geregelten Umweltbereich findet sich im Anhang zu diesem Merkblatt. Es werden grundsätzlich drei Untersuchungsmedien unterschieden: Abwasser (Abw), Oberflächenwasser (Ofw) und Grund- und Rohwasser (Grw). Der Gesamtuntersuchungsbereich ist jeweils in die folgenden Teilbereiche untergliedert:
Teilbereich 1: | Probenahme und allgemeine Kenngrößen |
Teilbereich 2: | Fotometrie, Ionenchromatografie, Maßanalyse |
Teilbereich 3: | Elementanalytik |
Teilbereich 4/5: | Gruppen- und Summenparameter |
Teilbereich 6: | Gaschromatografische Verfahren |
Teilbereich 7: | HPLC-Verfahren |
Teilbereich 8: | Mikrobiologische Verfahren |
Teilbereich 9: | Biologische Verfahren, Biotests: 9.1 Teil 1 und 9.2 Teil 2 |
Für die Zulassung für einen Untersuchungsbereich muss die Kompetenz für zwei Drittel der aufgeführten Parameter des jeweiligen Teilbereichs nachgewiesen sein 2. Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren aufgeführt, so muss die Kompetenz nur für mindestens eines dieser Verfahren nachgewiesen werden.
Die Untersuchungsverfahren des Fachmoduls werden regelmäßig aktualisiert.
Wichtiger Hinweis für Abwasseruntersuchungsstellen: Bei Abwasseruntersuchungen sind die im jeweiligen Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden. Diese sind üblicherweise die in der Abwasserverordnung ( AbwV) vorgeschriebenen Verfahren. Gleichwertige Verfahren, z.B. nach LAWA-AQS-Merkblatt A-11, dürfen nur angewandt werden, wenn der jeweilige Genehmigungsbescheid dies zulässt. Für Abwasseruntersuchungsstellen ist daher dringend zu empfehlen, sich die Kompetenz für die Verfahren der AbwV bescheinigen zu lassen.
Stellen, die Untersuchungen nach dem Abwasserabgabengesetz durchführen wollen, müssen in jedem Fall die Kompetenz für die dort geforderten Untersuchungsverfahren nachweisen.
4. Voraussetzungen für die Zulassung
Die Zulassung erfolgt, wenn
4.1 Kompetenznachweis
(Stand: 07.09.2023)
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