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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 2. Dezember 2020
(HmbGVBl. Nr. 66 vom 04.12.2020 S. 625)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 410), erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2019 an 0,1599 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2020 an 0,1647 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2019 an 0,1722 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2020 an 0,1773 Euro je Kubikmeter.
"Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2021 an 0,1696 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2022 an 0,1747 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2021 an 0,1826 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2022 an 0,1881 Euro je Kubikmeter."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202342

ENDE

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