Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU, Bund, Hamburg |
GruwaG - Grundwassergebührengesetz
Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für Grundwasserentnahmen
- Hamburg -
Vom 26. Juni 1989
(HmbGVBl. 1989 S. 115; 14.02.1994 S. 34, 19.12.2000 S. 413; 18.07.2001 S. 251, 256; 14.12.2005 S. 519 05; 21.12.2010 S. 707 10; 19.06.2013 S. 305; 29.12.2014 S. 551 14; 20.12.2016 S. 573 16; 17.12.2018 S. 410 18; 02.12.2020 S. 625 20; 09.11.2022 S. 582 22)
Gl.-Nr.: 753-8
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gebühr für Grundwasserentnahme (Grundwassergebühr) 10 14 16 18 20 22
(1) Für die Einräumung der Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Grundwasserförderung) wird, soweit die Grundwasserförderung der Wasserversorgung dient, eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
(3) Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
Der Gebührensatz nach Satz 1 Nummer 1 ermäßigt sich um 0,055 Euro für den Kubikmeter, wenn der Gebührenpflichtige jährlich bis zum 31. Dezember des Festsetzungszeitraumes durch das Gutachten eines zugelassenen Labors nachweist, dass die Chloridkonzentration im Grundwasser bei oberflächennaher Grundwasserförderung höher als 150 Milligramm je Liter ist, soweit das Grundwasser durch Uferfiltration mit tidebeeinflussten oberirdischen Gewässern in Verbindung steht.
(4) Ist kein die Grundwasserförderung zulassender Bescheid vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jahresfördermenge überschritten, so ist bei der Gebührenfestsetzung die tatsächlich geförderte Menge zugrunde zu legen, die von der zuständigen Behörde ermittelt wird nach den Angaben des Gebührenpflichtigen, durch sonstige Nachweise oder durch Schätzung. Der Gebührenpflichtige hat die Mengen des entnommenen, zutage geförderten, zutage geleiteten oder abgeleiteten Grundwassers durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Er hat in einer Erklärung die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und sie mit den dazu gehörenden Unterlagen bei der für die Gebührenfestsetzung zuständigen Behörde auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. Kommt der Gebührenpflichtige seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Behörde die Gebühr im Wege der Schätzung festsetzen.
(5) (aufgehoben)
(6) Die nach Absatz 3 festzusetzende Gebühr wird ermäßigt um
75 vom Hundert (v. H.) bei einer Fördermenge von weniger als 12.500 Kubikmetern,
50 v.H. bei einer Fördermenge von 12.500 bis 15.000 Kubikmetern,
25 v.H. bei einer Fördermenge von 15.001 bis 17.500 Kubikmetern,
12,5 v.H. bei einer Fördermenge von 17.501 bis 20.000 Kubikmetern.
§ 2 Gebührenpflicht, Veranlagungszeitraum und Erklärungspflicht
(1) Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Befugnis zur Grundwasserförderung. Besteht eine solche Befugnis nicht, so ist gebührenpflichtig, wer Grundwasser zu Zwecken der Wasserversorgung entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(Stand: 21.02.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion