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Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 9. November 2022
(HmbGVBl. Nr. 57 vom 11.11.2022 S. 582)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 625), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
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"Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 222382
ENDE |
(Stand: 21.11.2022)
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