Zweites Gesetz
zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 7. April 2000.
(GVBl. 2000 S. 203)
§ 1
Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSa S. 120, 121), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 157 folgende Angaben eingefügt:
" § 157a Pflichtverband
§ 157b Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden".
2. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Gemeinden sollen sich zur Erfüllung ihrer Trinkwasserversorgungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1) zusammenschließen, wenn die Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Trinkwasserversorgungspflicht auf diese über, soweit sie die Trinkwasserversorgung übernimmt. | "(1) Gemeinden sollen sich zur Erfüllung ihrer Trinkwasserversorgungspflicht zu einem Zweckverband zusammenschließen, wenn die Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird (Freiverband). Sie können gemäß § 157a zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Die Trinkwasserversorgungspflicht geht auf den Zweckverband über. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist." |
b) Absatz 3
(3) Die obere Wasserbehörde kann Trinkwasserversorgungspflichtigen die Beteiligung an oder die Bildung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeben, wenn andernfalls die Trinkwasserversorgung gefährdet, technologisch nicht sicher, uneffektiv oder unwirtschaftlich wäre.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4, 5 und 6 werden Absätze 3, 4 und 5.
d) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 151 Abs. 1 Satz 1) gelten die Absätze 1 bis 3 und § 151 Abs. 2 bis 7 sinngemäß. | "(4) Für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 151 Abs. 1 Satz 1) gelten die Absätze 1 und 2, § 151 Abs. 2 bis 7, §§ 157a und 157 b sinngemäß." |
3. Nach § 157 werden § § 157a und 157b eingefügt
§ 2
(Stand: 08.09.2023)
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