Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt(5)
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Kapitel II
Heilquellenschutz
§ 140 Heilquellen
Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- und Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
§ 141 Staatlich anerkannte Heilquellen
(1) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag des Eigentümers des Quellengrundstücks staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Für die Anerkennung und den Widerruf ist die Wasserbehörde zuständig. Vor der Entscheidung sind die zuständige Gesundheitsbehörde und die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.
§ 142 Besondere Pflichten
(1) Die Wasserbehörde kann dem Eigentümer und dem Unternehmer besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegen, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.
(2) Weitere Auflagen können vorbehalten werden.
§ 143 Heilquellenschutzgebiete
(1) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. Die §§ 49 bis 52 gelten entsprechend.
(2) Für das Verfahren gilt § 48 Abs. 2 und 3; § 48 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.
(3) Auch außerhalb eines festgesetzten Heilquellenschutzgebietes können durch Verfügung Handlungen untersagt werden, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. § 51 gilt entsprechend.
§ 144 Bisheriger Heilquellenschutz
Die aufgrund bisherigen Rechts geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass einer Verordnung nach § 143 gelten die bisherigen Schutzbestimmungen; § 48 Abs. 2 Satz 6 gilt insoweit nicht.
§ 145 Bergrechtliche Bestimmungen
Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.
Vierter Teil
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung
Kapitel I
Wasserversorgung
§ 146 Trinkwasserversorgung
(1) Die Gemeinden versorgen im Rahmen der Daseinsvorsorge die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser. Die Aufgaben, welche die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.
(2) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufgabe nach Absatz 1 befreien, wenn
Der Antrag kann von der Gemeinde oder vom Verbraucher gestellt werden.
(3) Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
§ 146a Übertragung der Trinkwasserversorgung
(1) Soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde die Aufgabe der Trinkwasserversorgung nach § 146 Abs. 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, die die Anlagen und Versorgungsleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreiben oder erbringen können. Mit der Übertragung geht die Verantwortung für die Trinkwasserversorgung in dem vereinbarten Umfang auf den Dritten über. Die Übertragung darf nur befristet und nur erfolgen, wenn die Anforderungen einer Verordnung nach Absatz 3 erfüllt sind.
(2) Das zwischen der Gemeinde und dem Dritten bestehende Vertragsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder zu dem Zeitpunkt, in dem eine Vertragsaufhebung, eine Rückabwicklungsvereinbarung oder eine Kündigung wirksam wird. Damit erlischt zugleich das Recht und die Pflicht des Dritten zur Trinkwasserversorgung. Mit dem Erlöschen der Übertragung fällt die Aufgabe der Daseinsvorsorge an die Gemeinde zurück.
(3) Das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung alle rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Voraussetzungen, Modalitäten und Folgen einer Übertragung der Trinkwasserversorgung sowie das von der Gemeinde bei der Auswahl des Dritten einzuhaltende Auswahlverfahren zu regeln. Dabei sind insbesondere nähere Bestimmungen zu treffen über
§ 147 Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung
Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Betriebswasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten }und zu betreiben. Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
§ 148 Sparsamer Umgang mit Wasser
Die Wasserversorger sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken:
§ 149 Verpflichtung zur Eigenüberwachung
(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch die zuständige Behörde des gewässerkundlichen Landesdienstes oder eine von der Wasserbehörde bestimmte Stelle untersuchen zu lassen. Die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt.
(2) Die Wasserbehörde kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen.
(2a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben; § 65 Abs. 2 gilt zugunsten der Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung entsprechend. Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den Besitzer oder den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. § 56 Abs. 1 Satz.2 und 3 sowie § 56 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.
Kapitel II
Abwasserbeseitigung
§ 150 Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und das sonst in die Kanalisation gelangende Wasser. Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(3) Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(4) Niederschlagswasser ist in geeigneten Fällen zu versickern.
(5) Die §§ 151 bis 156 gelten nicht für Jauche, Gülle und Silagesickersaft sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Düngemittelrechts über die Anwendung von Düngemitteln und des Abfallrechts bleiben unberührt.
§ 151 Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Die Gemeinden haben das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen angefallenen Schlamms und des in sslosen Gruben gesammelten Abwassers. Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Soweit die Gemeinden ur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Einhaltung des von ihnen erlassenen Satzungsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts überwachen oder ihre darauf beruhenden Entscheidungen ausführen, bestehen ihnen gegenüber die Verpflichtungen nach § 63 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden bestimmen oder vereinbaren, dass das Abwasser
in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf.
(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet
soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, weil ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.
(4) Die Gemeinden stellen für ihr gesamtes Gebiet, erstmals bis zum 31. Dezember 2006 schriftlich dar, wie das im Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben über
Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept gegen Rechtsvorschriften oder gegen Festlegungen des für das Gemeindegebiet geltenden Abwasserbeseitigungsplans verstößt. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Abwasserbeseitigungskonzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.
(5) Die Gemeinde kann auf der Grundlage ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzepts durch Satzung Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise ausschließen, wenn
und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. Die Übernahme und Beseitigung des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers darf die Gemeinde nicht ausschließen; das Gleiche gilt für Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben. Die Gemeinde überlässt der Wasserbehörde ein Exemplar der Satzung.
(6) Hat die Gemeinde Abwasser wirksam aus ihrer Beseitigungspflicht ausgeschlossen, ist im Umfange des Ausschlusses derjenige zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, bei dem es anfällt. In der Satzung nach Absatz 5 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Abwässer, das bis zum In-Kraft-Treten einer Satzung nach Absatz 5 auf einem nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten Grundstück anfällt, ist von dem zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten zu beseitigen. Soll vor In-Kraft-Treten einer Satzung nach Absatz 5 ein nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück so bebaut werden, dass dort künftig Abwasser anfällt, entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag des Bauherrn und im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht; das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Wasserbehörde verweigert wird. Zur Übernahme und Beseitigung des in Absetz- und Ausfaulgruben angefallenen Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers bleibt die Gemeinde verpflichtet.
(7) Die Gemeinde kann, soweit nachfolgend nicht anders geregelt, durch Satzung den Ausschluss des Abwassers aus ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aufheben. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, für das das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht vorsieht, so ist die Gemeinde gehindert, vor Ablauf von 15 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzepts, den Anschluss des Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorzuschreiben.
( 8) Ist einem Dritten das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer gestattet worden, so ist er anstelle der Gemeinde zur Beseitigung dieses Abwassers verpflichtet, sofern die Wasserbehörde dies mit Zustimmung der Gemeinde und aufgrund eines entsprechenden Antrags des Dritten in der Gestattung bestimmt hat. Der Antrag kann auch noch nach Erteilung der Gestattung gestellt werden. Die Beseitigungspflicht des Dritten endet für Abwasser, das einer öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen ist, mit Beginn der Übernahme des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage.Anm. d. Red.Weiterhin gültig bei: siehe § 78 Abs. 11 aktuelle Fassung
(9) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.
(10) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.
§ 151a Übertragung der Abwasserbeseitigung
(1) Soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. § 146a gilt entsprechend.
(2) Für abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass alle Mitgliedsgemeinden der Einschaltung des Dritten zustimmen müssen.
§ 152 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer zu bestimmen, dass Abwasser, für dessen Einleitung in einer Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf, und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Genehmigung als erteilt gilt. Die Genehmigungspflicht kann durch die Verordnung auch auf Grundwasser erstreckt werden, das mit gefährlichen Stoffen verunreinigt ist und in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden soll. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde. Die Genehmigung kann widerrufen und befristet werden. Für die Genehmigung gelten die §§ 6, 8, 9 und 13 entsprechend.
(2) Abwasseranlagen in privater Hand gelten als öffentliche Abwasseranlagen, wenn Dritte Zugang zu ihnen haben.
§ 152a Zusätzliche Regelungen bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen für Einleitungen in Abwasseranlagen 09b
Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG eine Einleitung nach § 152 oder eine wesentliche Änderung dieser Einleitung verbunden, darf eine Genehmigung für die Einleitung nur erteilt werden, wenn neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Genehmigung die Vorschriften des Ersten Teils Kapitel I Abschnitt 2a entsprechend eingehalten werden. § 31a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 153 Abwasserbeseitigungspläne 09b
(1) Die Wasserbehörden können für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten aufstellen (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen können insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festgelegt werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(2) Bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne sollen neben dem gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Mit den nach § 151 und § 157 zur Abwasserbeseitigung verpflichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist das Benehmen herzustellen. Sonstige nach § 151 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete, bei denen mehr als 750 Kubikmeter Schmutzwasser an einem Tag anfallen, sind zu hören. Die Abwasserbeseitigungspläne sind in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landesverwaltungsamtes bekannt zu machen.
(3) Die für die Aufstellung zuständige Wasserbehörde wird ermächtigt, einzelne oder sämtliche Festlegungen eines Abwasserbeseitigungsplans durch Verordnung für allgemeinverbindlich zu erklären. Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 154 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, insbesondere nach § 13, eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal fachgerecht betrieben und gewartet werden.
§ 155 Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen 09b
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Planfeststellung, sofern für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Die §§ 19 und 120 Abs. 1 Satz 5 gelten entsprechend. § 128 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 74 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet.
§ 156 Eigenüberwachung
(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat ihren Zustand und Betrieb zu überwachen. Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Wasserbehörde kann die Einrichtungen, die Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der Zustand und die Wirkung der Abwasseranlagen sowie die Beschaffenheit und Menge des Abwassers festzustellen sind.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Regelungen zu treffen über
Die Verordnung nach Satz 1 kann bestimmen, dass die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen ganz oder teilweise durch Sach- oder Fachkundige durchgeführt wird; die Anforderungen an die Sach- und Fachkunde sowie an den Nachweis darüber können in der Verordnung festgelegt werden. Die vergleichbaren Maßnahmen und Ergebnisse eines Umweltmanagementsystems sind zu berücksichtigen.
Kapitel III
Zusammenschlüsse
§ 157 Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern
(1) Die Gemeinden sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Zweckverbände bilden, wenn eine Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird (Freiverband). Sie können gemäß § 157a zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung geht auf den Zweckverband über. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG-LSa gilt für den Vertreter nicht, soweit er in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit ein Landkreis die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung verpflichtet.
(3) Die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sollen von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gemeinsam erfüllt werden, wenn damit Vorteile verbunden sind.
(1) Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde Gemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu einem Zweckverband zusammenschließen oder einem bestehenden Zweckverband anschließen, wenn für den Zusammenschluss oder Anschluss ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht.
(2) Die obere Wasserbehörde unterrichtet die Beteiligten über ihr Vorhaben und gibt ihnen auf, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zu einigen. Einigen sich die Beteiligten innerhalb der Frist nicht, kann die obere Wasserbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Zweckverband oder den Anschluss an einen bestehenden Zweckverband verfügen. Sie erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Falle des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung. Vor ihrer Entscheidung hat die obere Wasserbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.
(3) Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls hat die Verbandssatzung eines Pflichtverbandes dessen Ausstattung mit Dienstkräften und Verwaltungseinrichtungen zu regeln.
(4) Für einen Pflichtverband kann die obere Wasserbehörde den Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben, regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betreffenden Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.
§ 157b Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden und Eingliederung von Zweckverbänden 09b
(1) Zweckverbände, denen die Aufgabe der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung oder eine der beiden Aufgaben obliegt, können sich zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen, wenn die Verbandsversammlungen übereinstimmende Beschlüsse hierzu gefasst haben. Verbandsversammlungen, die mit dem Tagesordnungspunkt des Zusammenschlusses einberufen werden, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung anwesend sind. Für den Zusammenschluss ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder erforderlich. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 kann die Eingliederung von einem oder mehreren Zweckverbänden in einen anderen Zweckverband beschlossen werden; Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt nicht.
(2) Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde Zweckverbände zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen oder einen Zweckverband in einen anderen eingliedern, wenn es aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten ist und die Aufgabe ohne den Zusammenschluss oder die Eingliederung nicht oder nur unwirtschaftlich wirksam erfüllt werden kann; § 157a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) In den Beschlüssen nach Absatz 1 ist festzulegen, wer die Rechte des Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie des Verbandsgeschäftsführers des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl oder Bestellung wahrnimmt. Zugleich ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen. § 157 gilt entsprechend.
(4) Der aus dem Zusammenschluss hervorgehende neue Zweckverband und der aufnehmende Zweckverband sind Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt der Entstehung des neuen Zweckverbandes oder mit der Eingliederung in den aufnehmenden Zweckverband als aufgelöst. Eine Abwicklung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 GKGLSa in Verbindung mit den jeweiligen Satzungsregelungen findet nicht statt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Gemeinden, die dem Zusammenschluss oder der Eingliederung nicht zugestimmt haben, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zum Zusammenschluss oder der Eingliederung die Möglichkeit, aus dem neu gegründeten oder aufnehmenden Zweckverband auszutreten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für eingegliederte Zweckverbände sinngemäß. § 8a Abs. 3 GKGLSa gilt entsprechend. Über den Austritt entscheidet die obere Wasserbehörde.
Fuenfter Teil
Anlagen für wassergefährdende Stoffe
Kapitel I
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
§ 158 Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe 09b
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht; § 24 gilt für das Genehmigungsverfahren entsprechend. Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt wurde, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 159 und 160 entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der Wasserbehörde den Übergang anzuzeigen.
§ 159 Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereiches des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.
§ 160 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 158 kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereiches des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 159 Abs. 1 Satz 3.
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 158 Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 158 Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Anzeige nach dem bisherigen Wasserrecht erforderlich war und soweit eine wasserbehördliche Entscheidung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 158 Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.
(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 158 Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 158 Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 158 Abs. 3 und § 63 anzuwenden. § 159 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Untersagung des Betriebes solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 160 zulässig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 160 Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlagen nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt werden können.
§ 162 Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 158 Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.
Kapitel II
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 163 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 09b
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silägesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen an diese Anlagen dienen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt machen.
(4) Weitergehende Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.
(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 163 bis 168 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
(6) Die Vorschriften der §§ 163 bis 168 gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit
Absatz 1 und die §§ 164 bis 167 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
§ 164 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(1) Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der Wasserbehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht
(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird vom Landesamt für Umweltschutz erteilt, sofern sich der Herstellungsort oder der Sitz des Einfuhrunternehmens in Sachsen-Anhalt befindet und gilt nach Maßgabe von § 19h Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE-Zeichen tragen und dieses Zeichen die in der Bauregelliste B nach § 20 Abs. 7 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt festgelegten Klassen oder Leistungsstufen ausweist,
§ 165 Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 167 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 167 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 163 Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 167 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der aufgrund des § 169 erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
(3) Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 41 bis 45 gelten entsprechend.
§ 166 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§ 167 Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 163 Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 165 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
§ 168 Zuständigkeit der Bergbehörde
Soweit Anlagen im Sinne des § 163 im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 164 Abs. 1 Satz 1 und § 165 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 die Bergbehörde zuständig. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen.
§ 169 Verordnungsermächtigung
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer Vorschriften zu erlassen
Sechster Teil
Behörden, Zuständigkeit, Gefahrenabwehr
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
§ 170 Behörden
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Untere Wasserbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Wasserbehörde und unterstützt die obere und die unteren Wasserbehörden auf Anforderung in schwierigen technischen Fragen. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes wahr.
§ 171 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Für die Abwehr von Gefahren, die durch Hochwasser, Eisgang und andere Ereignisse Anlagen oder Einrichtungen des Hochwasserschutzes oder Überschwemmungsgebieten drohen (Wassergefahr), sind die Wasserbehörden zuständig. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Bei den unteren Wasserbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.
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(Stand: 06.09.2023)
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