Änderungstext:Einfügungen ,Streichungen

Haushaltsbegleitgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 30. März 1999
(GVBl. LSa S. 120)



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Artikel 5
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186). geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 1998 (GVBl. LSa S. 491), wird wie folgt geändert:

1. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummern 2 und 6 werden aufgehoben.

2.Dünge- und Pflanzenschutzmittel auszubringen,

6.eine intensive Beweidung ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen.

bb) Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist, hat die Wasserbehörde anzuordnen, daß Gewässerschonstreifen mit geeigneten standortgerechten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, und die Art der Bepflanzung sowie die Pflege der Gewässerschonstreifen zu regeln. "(4) Soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde
  1. anordnen, dass Gewässerschonstreifen mit geeigneten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden;
  2. die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerschonstreifen regeln;
  3. die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerschonstreifen untersagen; unabhängig davon bleiben die Regelungen nach § 99 Abs. 3 unberührt;
  4. anordnen, dass eine intensive Beweidung im Gewässerschonstreifen des Einvernehmens der Naturschutzbehörde bedarf."

2. § 95 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 95 Verfahren, Entschädigung, Ausgleich

(1) Anordnungen der Wasserbehörde nach § 94 können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. Für Verordnungen gilt § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Verbote nach § 94 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 6 sowie Anordnungen nach § 94 Abs. 4 sind nach Maßgabe des Entschädigungsrechts zu entschädigen oder in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4 auszugleichen. Die §§ 51, 52 Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 5 und die §§ 58 bis 61 gelten entsprechend. Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. Eine Entschädigung oder eine Zahlung ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 94 Abs. 4 die Wiederherstellung eines Zustandes aufgegeben wird, der am 1. September 1991 bestanden hat.

" § 95 Verfahren, Entschädigung, Ausgleich

(1) Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 94 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 4 können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. Für Verordnungen gilt § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.

(2) Vor einer Entscheidung nach § 94 Abs. 4 hat die Wasserbehörde eine einvernehmliche Regelung mit den von der Entscheidung betroffenen Grundstückseigentümern oder -nutzern anzustreben.

(3) Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 94 Abs. 4 sind nach Maßgabe des Entschädigungsrechts zu entschädigen oder in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4 auszugleichen. Die §§ 51, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und die §§ 58 bis 61 gelten entsprechend. Eine Entschädigung oder ein Ausgleich entfällt, soweit mit der Entscheidung nach § 94 Abs. 4 die Wiederherstellung eines Zustandes aufgegeben wird, der am 1. September 1991 bestanden hat."


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