Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt(3)
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Kapitel VI
Haftung
§ 66 Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 17 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 16 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.
Kapitel VII
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
§ 67 Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
Zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände des Wasserrechts betreffen, wird das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen, bewirtschaften und entwickeln zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktionen unterbleibt, insbesondere über
Zweiter Teil
Bestimmungen für oberirdische Gewässer
Kapitel I
Einteilung, Eigentum
§ 68 Einteilung der oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in zwei Ordnungen eingeteilt (§§ 69 und 70).
(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage zu § 69 Abs. 1 Nr. 2 etwas anderes ergibt.
§ 69 Gewässer erster. Ordnung
(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die fertig gestellten und aus der Bergaufsicht entlassenen Tagebaurestseen
§ 70 Gewässer zweiter Ordnung
Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer.
§ 71 Eigentum an oberirdischen Gewässern
(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.
(3) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, bleibt unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.
§ 72 Eigentumsgrenzen am und im Gewässer
(1) Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes. Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.
(2) Mittlerer Wasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzfeststellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.
(3) Ist ein Gewässer zweiter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet
§ 73 Anlandungen
(1) Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist. Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. § 72 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 74 Abs. 2.
(2) Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der -bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfange erforderlich ist.
(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.
§ 74 Abschwemmung, Überflutung
(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand (§ 72 Abs. 2) überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erloschen ist.
(2) Zur Wiederherstellung des früheren Zustandes sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.
(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. § 122 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kapitel II
Erlaubnisfreie Nutzung und Benutzung, Nutzung zu verkehrlichen Zwecken
Abschnitt 1
Gemeingebrauch
§ 75 Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs 09b
(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer zum Baden, zum Tränken an Tränkstellen, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport, zum Tauchsport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht, die eingeleitete Wassermenge nicht zu Beeinträchtigungen der ökologischen Funktion des Gewässers führt und das eingeleitete Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
(2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, gestatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.
(4) An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeübt worden ist.
(5) Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere aus Gründen der Ordnung des Wasserhaushalts, den Gemeingebrauch nach Art oder Umfang durch Verordnung oder Verwaltungsakt zeitlich oder örtlich beschränken oder verbieten.
§ 76 Duldungspflicht der Anlieger
Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Eigenantrieb um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde ausgenommen sind.
Abschnitt 1a
Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht
§ 77 Schiffbare Gewässer
(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt nutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium durch Verordnung. Auf anderen Gewässern kann die für den Wasserverkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen.
(2) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wasserfahrzeuge, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 77a Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden
(1) Die Anlieger der zur Schifffahrt genutzten Gewässer haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
(2) Dem Anlieger entstandene Schäden nach Absatz 1 hat neben dem Verursacher auch der Schiffseigner als Gesamtschuldner zu ersetzen.
§ 77b Schifffahrtsanlagen und Fähren 09a
(1) Das Einrichten und Betreiben sowie die wesentliche Änderung der Anlagen und des Betriebes von
bedürfen der Genehmigung durch die für den Wasserverkehr zuständige Behörde; § 120 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. § 23 gilt entsprechend.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder die Sicherheit des Betriebes entgegenstehen oder wenn der Unternehmer unzuverlässig ist.
(3) Die Unternehmer von Häfen, Umschlagstellen oder Fähren sind verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen. Das für Verkehr zuständige Ministerium kann den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn ihm die Fortführung des Betriebes nicht zumutbar ist.
(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach § 3 Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt rechtmäßig betriebenen Häfen, Umschlagstellen und Fähren gelten als genehmigt im Sinne des Absatzes 1.
(5) Soweit Vorhaben nach Absatz 1 und 3 Satz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) fallen, findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist bei Vorhaben nach Absatz 1 sechs Monate beträgt. Das Verfahren bei Vorhaben nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 77c Verordnungen und Verwaltungsakte
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs unter Beachtung insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes, der Belange der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Fischerei Verordnungen oder Verwaltungsakte zu erlassen
Die Verordnungen und Verwaltungsakte nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium zu erlassen. Zu den Verordnungen und Verwaltungsakten nach Satz 1 Nrn. 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium herzustellen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde, insbesondere der Erteilung von Genehmigungen oder sonstigen Zulassungen, der Abnahme von Prüfungen und der Erteilung von Fahrerlaubnissen können natürliche oder juristische Personen beauftragt oder beliehen werden.
Abschnitt 2
Eigentümergebrauch, Benutzung zu Zwecken des Fischfangs
§ 78 Eigentümergebrauch
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
§ 79 Benutzung zu Zwecken des Fischfangs
Zu Zwecken des Fischfangs dürfen Fischköder, Fischfanggeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn keine Nachteile für die Beschaffenheit des Gewässers oder den Wasserabfluss entstehen und andere Gewässernutzer nicht behindert werden.
Kapitel III
Stauanlagen
§ 80 Stauanlagen
Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 81 bis 92.
§ 80a Ökologische Durchgängigkeit
Bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stauanlage ist die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Fischereibehörde zulassen.
§ 81 Staumarken
(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.
(2) Stauanlagen ohne Staumarken, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgrund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 32) bestehen, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch (§ 35) mit Staumarken zu versehen.
(3) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.
(4) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Betreiber der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
§ 82 Erhaltung der Staumarken
(1) Der Betreiber der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 81 Abs. 4 sinngemäß.
§ 83 Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Betreiber.
§ 83a Altanlagen
(1) Für Stauanlagen, die vor dem 8. September 1993 errichtet worden sind und deren wasserrechtliche Zulassung nicht nachgewiesen werden kann, haben die Eigentümer oder Nutznießer bis zum 31. Dezember 1999 die erforderliche Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis) bei der Wasserbehörde zu beantragen. Stauanlagen, für die der Antrag nach Satz 1 fristgerecht gestellt wird, dürfen bis zur Entscheidung der Wasserbehörde weiterbetrieben werden.
(2) Will der Eigentümer oder Nutznießer die Stauanlage nicht mehr nutzen, so hat er bis zu der in Absatz 1 genannten Frist bei der Wasserbehörde die Außerbetriebsetzung oder die Beseitigung der Stauanlage nach § 84 zu beantragen.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist führt die Wasserbehörde das Verfahren nach § 84 von Amts wegen durch.
§ 84 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen
(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Betreiber nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.
(3) Auf Antrag des Betreibers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Betreiber.
§ 85 Ablassen aufgestauten Wassers
(1) Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen oder die Fischerei beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird. Die Vorschriften des Fischereigesetzes bleiben unberührt.
(2) Stauanlagen müssen einen Mindestabfluss gewährleisten.
§ 86 Höchst- und Mindeststau
(1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Betreiber aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.
(2) Muss das Oberwasser auf einer bestimmten Höhe bleiben, so darf das aufgestaute Wasser nicht darunter gesenkt werden.
§ 87 Ausnahmen
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann allgemein durch Verordnung, die Wasserbehörde kann im Einzelfall durch Verwaltungsakt Ausnahmen von den §§ 81 bis 86 zulassen.
§ 88 Talsperren, Wasserspeicher
Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Gründungssohle des Absperrbauwerks bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken bei Höchststau mehr als 100.000 Kubikmeter fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die mehr als 100.000 Kubikmeter fassen oder bei gleicher Größenordnung in Verbindung mit einer Talsperre stehen (Pumpspeicherwerke), gelten die §§ 89 bis 91.
§ 89 Planfeststellung
(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 88 bedarf der Planfeststellung. Das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, muss den Anforderungen, die in den jeweiligen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für eine Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt werden, entsprechen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 19, 121, 123 bis 130 entsprechend. Zuständig ist die Wasserbehörde.
(2) Der Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.
§ 90 Plan
Anlagen nach § 88 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.
§ 91 Aufsicht
Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Betreiber auch nach Ausführung des Planes Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutze gegen Gefahren notwendig sind.
§ 92 Andere Stauanlagen und Wasserspeicher
(1) Die §§ 89 bis 91 gelten auch für andere als die im § 88 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. Die Feststellung ist dem Betreiber mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die §§ 89 bis 91 gelten auch entsprechend für andere als die in § 88 und in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist.
Kapitel IV
Regelung des Wasserabflusses und Reinhaltung
Abschnitt 1
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
§ 93 Erfordernis der Genehmigung
(1) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen, in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer gestattungsbedürftigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Maßnahme das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere auch den Wasserabfluss oder die Schifffahrt, beeinträchtigt. Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3) § 30 gilt sinngemäß.
(4) Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
Abschnitt 2
Gewässerschonstreifen
§ 94 Gewässerschonstreifen
(1) Für die an die Gewässer angrenzenden Geländestreifen (Gewässerschonstreifen) in einer Breite von zehn Metern bei Gewässern erster Ordnung und fünf Metern bei Gewässern zweiter Ordnung gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Die Breite ist ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers zu messen. Die Wasserbehörde kann bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte von dieser Regelung ausnehmen oder die Gewässerschonstreifen schmaler festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2 vereinbar ist. Sie kann für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerschonstreifen festsetzen, soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist.
(2) Im Gewässerschonstreifen ist es verboten,
Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich ist.
(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 2 zulassen, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachhaltige negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind.
(4) Soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde
§ 95 Verfahren, Entschädigung, Ausgleich
(1) Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 94 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 4 können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen., Für Verordnungen gilt § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) Vor einer Entscheidung nach § 94 Abs. 4 hat die Wasserbehörde eine einvernehmliche Regelung mit den von der Entscheidung betroffenen Grundstückseigentümern oder -nutzern anzustreben.
(3) Entscheidungen der Wasserbehörde nach § 94 Abs. 4 sind nach Maßgabe des Entschädigungsrechts zu entschädigen oder in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4 auszugleichen. Die §§ 51, 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und die §§ 58 bis 61 gelten entsprechend. Eine Entschädigung oder ein Ausgleich entfällt, soweit mit der Entscheidung nach § 94 Abs. 4 die Wiederherstellung eines Zustandes aufgegeben wird, der am 1. September 1991 bestanden hat.
Abschnitt 3
Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete, Hochwasserschutzpläne, Kooperation in den Flussgebietseinheiten
§ 95a Bestimmung der Schäden verursachenden Gewässer und Gewässerabschnitte 09b
(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind; bei den zu erwartenden nicht nur geringfügigen Schäden sollen auch mögliche zukünftige Bebauungen berücksichtigt werden. Die Bestimmung der Gewässer und Gewässerabschnitte ist an neue Erkenntnisse anzupassen.
(2) Die bestimmten Gewässer und Gewässerabschnitte und die Anpassungen sind in Text- und Kartenform entsprechend § 184 Abs. 5 zu veröffentlichen.
§ 96 Überschwemmungsgebiete 09b
(1) Die Wasserbehörden setzen durch Verordnung für die nach § 95a Abs. 1 bestimmten Gewässer und Gewässerabschnitte die Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 31b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes fest, soweit die Überschwemmungsgebiete nicht nach Absatz 2 als festgesetzt gelten; in der Verordnung erlassen sie die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es
erforderlich ist.
(1a) Spätestens bis zum 10. Mai 2012 werden nach Absatz 1 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Festsetzung erfolgt für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotenzial bei Überschwemmungen besteht, insbesondere Siedlungsgebiete, bis zum 10. Mai 2010. Vor der Festsetzung ist der Entwurf der Verordnung bei der Wasserbehörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Der Hinweis auf die Auslegung und darauf, sich zum Entwurf der Verordnung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde äußern zu können, ist im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Wasserbehörde bekannt zu machen. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(2) Die nach bisherigem Recht bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts. Gleiches gilt für die dem Hochwasserabfluss oder der Hochwasserrückhaltung dienenden Gebiete zwischen der Uferlinie und dem Hauptdeich oder dem Hochufer sowie für Flutungspolder.
(3) Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzusetzen.
(4) Die Verordnung nach Absatz 1 kann Anlagen, die den Abfluss des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 97 Abs. 2 freistellen.
(5) Bis zur Festsetzung nach Absatz 1, längstens bis zum 10. Mai 2012, gelten auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, die auf der Grundlage der Ermittlungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erstellt wurden, dargestellt sind. Die Karten sind auszulegen, soweit es zur Sicherung eines Überschwemmungsgebietes erforderlich ist. Sie werden von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Mit dem Ablauf der Auslegungsfrist gelten die Überschwemmungsgebiete als vorläufig festgesetzt im Sinne dieses Abschnitts. Auf die Auslegung, den Ablauf der Auslegungsfrist und die Rechtswirkungen ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 72 Abs.2 Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.
(6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einrichtung eines Überschwemmungsgebietsregisters anzuordnen und Bestimmungen zum Inhalt, zur Führung, zur zuständigen Stelle und zur Veröffentlichung zu treffen.
§ 97 Freihaltung der Überschwemmungsgebiete
(1) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Früher bei Hochwasser überschwemmte oder durchflossene Gebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen soweit wie möglich als Rückhalteflächen wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Ein Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern ist in den Teilen der Überschwemmungsgebiete, die dem Hochwasserabfluss dienen, im notwendigen Umfang frühzeitig zu beseitigen.
(1a) Die Errichtung von neuen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und neuen, nicht standortgebundenen gewerblichen Anlagen ist in Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 96 Abs. 1 und 2 verboten. Eine zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt zulässige bauliche Nutzung bleibt unberührt. Die zulässige bauliche Nutzung und Änderungen bestehender Gebäude und Anlagen nach Satz 1 unterliegen der Genehmigungspflicht nach Absatz 2.
(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 96 Abs. 1, 2 und 5 dürfen, nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde, unbeschadet anderer Vorschriften, wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, sonstige bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), gelagert oder abgelagert werden. Für die Errichtung von neuen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden in Überschwemmungsgebieten nach § 96 Abs. 5 gilt der Genehmigungsvorbehalt nach Satz 1 entsprechend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn anders, insbesondere durch die Aufnahme von Bedingungen und Auflagen, der Hochwasserschutz (§ 96 Abs. 1) nicht sichergestellt werden kann.
(3) In Überschwemmungsgebieten darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Im Interesse des Erosionsschutzes ist eine Umwandlung bestehender Ackerflächen in Grünland anzustreben.
(4) § 30 gilt sinngemäß.
(5) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße Land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 entsprechend.
§ 98 Weitere Anordnungen
(1) Die Wasserbehörde kann durch Verordnung oder durch Verwaltungsakt anordnen, dass in einem Überschwemmungsgebiet
(2) Die Wasserbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 auch für ein Überschwemmungsgebiet oder Teile des Gebietes in der Verordnung nach § 96 treffen.
(3) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 eine Enteignung dar, so ist Entschädigung zu leisten.
§ 98a Überschwemmungsgefährdete Gebiete 09b
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind
(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind in den Festsetzungen nach § 96 Abs. 1 sowie in Raumordnungs- und Bauleitplänen und in einem Register nach § 96 Abs. 6 darzustellen. In der Zulassung von Anlagen oder Benutzungen in diesen Gebieten ist die Überschwemmungs sowie die Qualm- und Drängewassergefährdung zu vermerken.
§ 98b Hochwasserschutzpläne 09b
(1) Für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen sind Hochwasserschutzpläne aufzustellen, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.
(2) Für Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierung ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, sofern nicht die Durchführung entsprechend § 14d Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt. Die für die Aufstellung der Hochwasserschutzpläne zuständige Behörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht, beteiligt die betroffenen Behörden und führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Die §§ 14a und 14f bis 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend. Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Umweltbericht zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung bei der Aufstellung der Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierung zu berücksichtigen sowie die bei der Durchführung der Hochwasserschutzpläne sich ergebenden erheblichen Umweltauswirkungen zu überwachen; die §§ 14k und 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.
(3) Die Annahme der Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann die Informationen entsprechend § 14l Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt werden.
(4) Die Hochwasserschutzpläne sind aufzustellen und anschließend regelmäßig, spätestens nach Auftreten von Hochwasserlagen, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen; für die Überprüfung und Aktualisierung bestehender Pläne gelten Satz 1 und Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 98c Kooperation in den Flussgebietseinheiten 09b
Der Hochwasserschutz in den Flussgebietseinheiten, insbesondere die Abstimmung der Hochwasserschutzpläne und der Maßnahmen, wird von dem für die. Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder von der von ihm bestimmten Stelle mit den betroffenen Ländern und Mitgliedsstaaten der Europäischen Union koordiniert; § 98b Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden. § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Reinhaltung
§ 99 Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel dürfen unmittelbar an einem Gewässer nicht angewandt werden. Der einzuhaltende Abstand vom Gewässer richtet sich nach der örtlichen Situation, insbesondere nach der Oberflächenneigung, der Bodenstruktur, den Witterungsverhältnissen und der Aufbringungsform.
§ 100 (weggefallen)
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(Stand: 06.09.2023)
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