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Regelwerk

Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer *
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 27.12.2007 S. 439)
Gl.-Nr.: 2120.7


Aufgrund von

§ 32 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2007 (GVBl. LSa S. 306), und

§ 67 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA. S. 248) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSa S. 723),

wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die unteren Gesundheitsbehörden mit einer großen Zahl von Badenden rechnen und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen haben oder nicht auf Dauer vom Baden abraten. Die unteren Gesundheitsbehörden können diese Verordnung auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnen, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich halten. Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken;
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen entsprechend:

  1. "Oberflächengewässer", "Grundwasser" und "Binnengewässer" nach Artikel 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1),
  2. "Einzugsgebiet" nach § 1 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), sowie
  3. "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft" oder "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
  2. "Große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die die unteren Gesundheitsbehörden unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachten;
  3. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfällen, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
  4. "Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die unteren Gesundheitsbehörden unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmen;
  5. "Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans;
    3. Überwachung der Badegewässer;
    4. Bewertung der Badegewässerqualität;
    5. Einstufung der Badegewässer;
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
    7. Information der Öffentlichkeit;
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
  6. "Kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die unteren Gesundheitsbehörden, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt haben;
  7. "Ausnahmesituation": ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;

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