Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
EigÜVO - Eigenüberwachungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Oktober 2010
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 29.10.2010 S. 526; 22.10.2013 S. 499 13; 05.08.2021 S. 457aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753.28
Aufgrund des § 156 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl.. LSa S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (GVBl. LSa S. 69), in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Eigenüberwachung verpflichtet (Eigenüberwachungspflichtiger), unabhängig davon, ob das in der Abwasseranlage befindliche Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.
§ 2 Art und Umfang der Eigenüberwachung
(1) Die Eigenüberwachung umfasst
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung sind Mindestanforderungen.
(3) Art und Umfang der Eigenüberwachung gemäß Absatz 1 richten sich nach den in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Festlegungen. Der Eigenüberwachungspflichtige hat darüber hinaus Art und Umfang der Eigenüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass
(4) Die Proben zur Kontrolle der Überwachungswerte des wasserrechtlichen Bescheides oder der öffentlich- rechtlichen Entscheidung sind an den Stellen zu entnehmen, an denen die Proben für die behördliche Überwachung entnommen werden.
(5) Der Eigenüberwachungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. Im Betriebstagebuch ( § 3) ist festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.
§ 3 Betriebstagebuch
(1) Der Eigenüberwachungspflichtige hat ein Betriebstagebuch zu führen.
(2) In das Betriebstagebuch sind die Ergebnisse der Eigenüberwachung ( § 2 Abs. 1) einzutragen.
(3) Die Aufzeichnungen können per Hand oder durch gedruckte Protokolle automatisch arbeitender Datenerfassungsanlagen oder durch maschinenlesbare Datenträger vorgenommen werden.
(4) Für das Betriebstagebuch gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach der letzten Eintragung.
§ 4 Mitteilungspflicht
(1) Betreiber
haben die Ergebnisse der Eigenüberwachung jährlich in einem Bericht zusammenzufassen und diesen der zuständigen Wasserbehörde jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser aus Abwasseranlagen im Sinne der Nummern 2 oder 3 ist entsprechend zu berichten. Abweichend davon sind für folgende Abwasserbehandlungsanlagen vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats zusammengefasste Berichte vorzulegen:
(2) Der Bericht für Abwasserbehandlungsanlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Der Bericht für Abwasseranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(4) Dem Bericht nach Absatz 1 ist eine Zusammenfassung der Eigenüberwachungsergebnisse beizufügen.
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt hierfür Formblätter. Die Zusammenfassung ist in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
__________________
*) MBl. LSa 2010 S. 641
(1) In begründeten Fällen kann auf Antrag widerruflich vom Umfang der Eigenüberwachung und von Mess- und Analyseverfahren gemäß Anlage 2 Nr. 3 Abs. 2 abgewichen werden, wenn die erforderliche Überwachung auf andere Weise gewährleistet wird.
(2) Bei Betriebsstandorten, die in ein Standortverzeichnis nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/ 681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, kann die Auswertung und Berichterstattung ( § 4) auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder
§ 7 Übergangsvorschrift
Soweit für die Eigenüberwachung vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen erstmals Geräte oder Einrichtungen einzusetzen sind, hat der Eigenüberwachungspflichtige diese innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb zu nehmen.
§ 8 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eigenüberwachungsverordnung vom 1. Juli 1999 (GVBl. LSa S. 182), geändert durch die Verordnung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. LSa S. 276, 2004 S. 45), außer Kraft.
Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren erfolgt | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Anlage 2 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2) |
1. Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen die Inhaltsstoffe des Abwassers biologisch abgebaut werden.
(2) Diese Anlage gilt nicht für Abwasseranlagen zur Reinigung von häuslichem Abwasser bei denen der Abwasseranfall weniger als acht Kubikmeter pro Tag (Bemessungsgröße) beträgt (Kleinkläranlagen). Dies entspricht etwa 50 Einwohnerwerten.
2. Probenahme
(1) Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der Einleitungsbescheid zugrunde zu legen.
(2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind die Probenahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durchzuführen.
3. Mess- und Analysenverfahren
(1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysenverfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn
(2) Die Ermittlung von Messergebnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automatische) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
(3) Auf das DWA-Arbeitsblatt a 704 "Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik" wird hingewiesen.2
4. Art und Umfang der Überwachung
(1) Die Mindestanforderungen an Art und Umfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Ort der |
Kontrollparameter, sofern für die |
ungelüftete Abwasserteiche |
Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage |
|||
bis 999 EW | 1.000 bis 5.000 EW |
5.001 bis 10.000 EW |
größer als 10.000 EW |
|||
Abwasserdurchfluss | w | w | wt | k | k | |
Funktionskontrolle | Funktion wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Einrichtungen | w | w | wt | wt | t |
Sichtkontrolle im Bereich der Einleitungsstelle am Gewässer | m | w | w | w | w | |
Zulauf Kläranlage | Abwassertemperatur | w | w | wt | wt | t |
pH-Wert | w | w | wt | k | k | |
BSB5 | 2 x a | 2 x a | q | q | m | |
NH4-N | m | w | ||||
Pgcs | m | w | ||||
TNb | m | w | ||||
absetzbare Stoffe | m | w | w | w | ||
CSB4 | q | m | w | |||
Biologische Stufe (sofern zutreffend) |
Sauerstoffgehalt | w | wt | wt | k | |
Schlammvolumen | w | w | w | t | ||
TSBB, | m | m | w | t | ||
Schlammindex | m | m | w | wt | ||
mikroskopisches Bild | m | w | ||||
Ablauf Biologie | Abwassertemperatur | w | wt | wt | t | |
Fällung/Flockung | Chemikalienvorrat | wt | t | |||
Chemikalienverbrauch | w | wt | t | |||
Nachklärung | Sichttiefe | w | wt | wt | t | |
Trübungsmessung5 | wt | t | ||||
Ablauf Kläranlage | pH-Wert | w | w | w | w | wt |
CSB4 6 | q | q | m | 2 x m | w | |
BSB5 | q | q | m | 2 x m | w | |
NH4-N | q | q | m | w | 2 x w | |
NO2-N | q | m | m | w | ||
NO3-N | q | w | 2 x w | |||
Nges3 | q | m | m | w | ||
TNb7 | q | m | m | w | ||
Pges | q | q | m | 2 x m | 2 x w | |
Schwermetalle (außer Eisen)8 | m | w | w | w | ||
Chlor, Cyanid, Sulfid, Chrom VI8 | w | w | w | w | ||
AOX8 | 6 x a | 2 x m | 2 x m | 2 x m | ||
Kohlenwasserstoffe, gesamt8 | 4 x a | m | m | m | ||
sonstige Stoffe8 | m | m | m | m | ||
Schlammbehandlung | Schlammmenge Zugabe u. Entnahme | w | wt | wt | t | |
Trockensubstanz | m | m | w | |||
pH-Wert | wt | t | ||||
Schlammentwässerung | Schlammanfall (entwässert) | a | a | m | ||
Filtratbeschaffenheit (Menge, BSB5, N, P) | a | a | m | |||
a = jährlich; q = quartalsweise; m = monatlich; w = wöchentlich; wt = werktäglich (Mo. bis Fr.); t = täglich; k= kontinuierlich | ||||||
2) Die DWA- Arbeitsblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben. 3) Nges = NH4 - N + NO2 - N + NO3 - N 4) Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden. 5) Alternativ zur Sichttiefe 6) CSB-Bestimmung gemäß § 6 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändet durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung. 7) Für industriell-gewerbliche Abwasseranlagen nur zutreffend, sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind. 8) Sofern für diesen Parameter Anforderungen festgelegt sind. |
(2) Die Tätigkeiten zu und die Intervalle von Funktions- und Zustandskontrollen sowie zur Reinigung und Wartung der Anlagen und Anlagenteile sind unter Berücksichtigung der Betriebserfahrung in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.
5. Abwasserdurchflussmessung
(1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momentane Abwasserdurchfluss zu erfassen.
(2) Zur Durchflussmessung genügt bei Anlagen bis 5.000 Einwohnerwerten Ausbaugröße die Ausrüstung mit einem Messwehr (fest eingebaut oder als Stauschieber). Anlagen größer als 5.000 Einwohnerwerte sind mit selbst- schreibenden Messgeräten zur Durchflussmessung auszustatten.
(3) Für die Messgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559' oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
(4) Eine Durchflussmessung ist nicht erforderlich bei
Abwasserbehandlungsanlagen mit physikalischen oder chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren und von nicht behandlungsbedürftigen Abwasser |
Anlage 2 (z. § 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1) |
1. Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für
(2) Sie gilt nicht für die Behandlung des Abwassers nach physikalischen oder chemischen Verfahren, wenn solche Verfahren integrierter Bestandteil einer biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind. In diesen Fällen gilt Anlage 1.
(3) Die Untersuchung einzelner Parameter ist nicht erforderlich
2. Probenahme
(1) Die Art der Probenahme ist dem Zweck der Untersuchung anzupassen. Für Probenahmen am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der Einleitungsbescheid zugrunde zu legen.
(2) Um Tagesschwankungen und unterschiedliche Belastungen zu erfassen, sind die Probenahmen zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen durchzuführen.
(3) Fallen Abwasserinhaltsstoffe, auf die das Abwasser zu untersuchen ist, vorwiegend während bestimmter Betriebszustände an oder wird die Abwasserbehandlung chargenweise vorgenommen, sind die Proben so zu entnehmen, dass diese Betriebszustände oder diese Chargen erfasst werden.
(4) Bei der Überwachung von Teilströmen hat diese am Ort des Anfalls oder jeweils vor Vermischung mit anderem Abwasser (anderen Teilströmen, Kühlwasser, häuslichem Abwasser, Niederschlagswasser) zu erfolgen.
3. Mess- und Analysenverfahren
(1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysenverfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn
(2) Sind für einzelne Parameter noch keine geeigneten Betriebsmethoden verfügbar, sind Analysenverfahren nach DIN anzuwenden.
(3) Die Ermittlung von Messergebnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automatische) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
(4) Auf das DWA-Arbeitsblatt a 704 "Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik" wird hingewiesen. 2
4. Art und Umfang der Überwachung
(1) Die Mindestanforderungen an Art und Umfang sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Kontrollparameter sofern der genannte Inhaltsstoff produktionsbedingt im Abwasser erwartet werden kann |
Abwasseranfall | ||
unter 10 m3/d | 10 m3/d bis 100 m3/d | über 100 m3/d | |
Allgemeine Parameter | |||
Abwasserdurchfluss Direkteinleiter | t | t | k |
Abwasserdurchfluss Indirekteinleiter | w | t | t |
k (ab 500 m3/d) | |||
Abwassertemperatur | w | t | t |
pH-Wert | w | t | t |
Leitfähigkeit | m | w | |
abfiltrierbare Stoffe | w | t | |
CSB 3. 4 | 6 x a | 2 x m | |
BSB5 3 | 4 x a | m | |
Nährstoffe 3 | |||
NH4-N | m | w | t |
NO3-N | m | m | w |
Nges 5 | m | m | w |
Pges | m | m | w |
Schwermetalle (außer Eisen) | m | 2 x m | 2 x w |
Weitere Parameter | |||
Chlor, Cyanid, Sulfid, Chrom VI | m | w | w |
AOX | 2 x a | 6 x a | 2 x m |
Sonstige Stoffe | 4 x a | m | m |
Kohlenwasserstoffe gesamt | 2 x a | 4 x a | m |
Funktionskontrolle | |||
Funktion wesentlicher klärtechnischer und messtechnischer Einrichtungen | t | t | t |
Sichtkontrolle im Bereich der Einleitungsstelle am Gewässer 3 | m | w | w |
a = jährlich; m = monatlich; w = wöchentlich; t = täglich; k = kontinuierlich |
(2) Die Tätigkeiten zu und die Intervalle von Funktions- und Zustandskontrollen sowie zu Reinigung und Wartung der Anlagen und Anlagenteile sind unter Berücksichtigung der Betriebserfahrung in Kontroll- und Wartungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.
5. Abwasserdurchflussmessung
(1) Bei jeder Probenahme vom Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage ist der momentane Abwasserdurchfluss zu erfassen. Die Regelung gilt auch für Abwasserteilströme oder für Abwasservorbehandlungsanlagen. Bei mehr als 100 Kubikmeter täglichem Abwasseranfall bei Direkteinleitern und ab 500 Kubikmeter täglichem Abwasseranfall bei Indirekteinleitern ist die Durchflussmessung mit selbstschreibenden Messgeräten auszustatten. Liegt der Abwasseranfall jeweils unter der genannten Abwassermenge, kann der Abwasseranfall über die Messung des Frischwasserverbrauches ermittelt werden.
(2) Für die Messgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung nach DIN 19559 * oder soweit nach Art des Messgerätes die DIN 19559 nicht anwendbar ist, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
(3) Eine Durchf1ussmessung ist nicht erforderlich bei Chargenbetrieb; der Abwasseranfall kann über die Anzahl der Chargen ermittelt werden.
*) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chetnie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben und beim Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Kleinkläranlagen | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1) |
1. Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen häusliches Abwasser mit einem Bemessungszufluss von weniger als acht Kubikmeter pro Tag mechanisch und biologisch behandelt wird (vollbiologische Kleinkläranlagen). Dies entspricht einer Behandlungskapazität von etwa 50 Einwohnern.
2. Art und Umfang der Überwachung
(1) Die Eigenüberwachung umfasst die Kontrolle und die Wartung der Kleinkläranlage.
(2) Die Kontrolle umfasst im Wesentlichen die Zustands- und Funktionskontrolle der Anlage durch Sichtprüfung. Sie ist regelmäßig von einem Sachkundigen durchzuführen.
(3) Die Wartung ist entsprechend der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und den Herstellerangaben durch einen Fachkundigen durchzuführen. Der Umfang und die Häufigkeit der Wartung sind zwischen dem Kleinkläranlagenbetreiber und dem Fachkundigen zu regeln. Die Häufigkeit der Wartung richtet sich nach den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Anlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung sind mindestens halbjährlich zu warten.
(4) Die Anforderungen an die Wartung ergeben sich aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage. Liegt keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor, hat die Wartung mindestens Folgendes zu beinhalten:
3. Probenahme
(1) Im Rahmen der Wartung ist der Ablauf der Kleinkläranlage zu beproben.
(2) Der Untersuchungsumfang hat mindestens den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu entsprechen. Liegt keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vor, hat mindestens halbjährlich eine Probenahme am Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage und die Untersuchung der Probe auf die Parameter CSB, BSB5, absetzbare Stoffe und pH-Wert zu erfolgen.
4. Mess- und Analysenverfahren
Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Mess- und Analysenverfahren nach DIN-Vorschriften Betriebsmethoden verwendet werden, wenn
5. Anforderungen an die Durchführung der Überwachung
(1) Personen, die die regelmäßigen Kontrollen der Kleinkläranlage durchführen, müssen über die notwendige Sachkunde verfügen. Als sachkundig gelten Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Eigenkontrollen an Kleinkläranlagen sachgerecht durchführen.
(2) Personen, Firmen und Institutionen, die mit der Wartung von Kleinkläranlagen beauftragt werden, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Fachkundige sind die Inhaber von Nachweisen über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen. Der Nachweis der Fachkunde gilt als erbracht, wenn die Person an einem Fachkundelehrgang teilgenommen hat und im Besitz eines Fachkunde-Nachweises über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen ist. Die Regelungen dazu sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
(3) Ein gleichwertiger Nachweis über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum steht dem nach Absatz 2 gleich. Die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung kann verlangt werden.
*) Die DIN-Normen werden von der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und von der Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße) herausgegeben und beim Patent- und Markenamt München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Kanäle und Regenbecken | Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1) |
1. Anwendungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle mit den zugehörigen Regenbecken.
(2) Regenbecken im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die der Rückhaltung und Behandlung von Mischwasser dienen. Hierzu gehören z.B. Regenrückhalteanlagen, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle und Filteranlagen.
2. Art und Umfang der Überwachung
(1) Die Überwachung der Kanäle umfasst die regelmäßige Überprüfung der Funktion und des Zustandes dieser Anlagen. Sofern sich aufgrund von technischen Vorschriften oder Herstellerangaben nichts anderes ergibt, sind Kanäle, für die ein Dichtigkeitsnachweis vorliegt, erneut nach spätestens 15 Jahren, danach wie alle übrigen Kanäle nach spätestens zehn Jahren zu untersuchen.
(2) Die Überwachung der Regenbecken umfasst die Sichtkontrolle von Anlagen auf Ablagerungen und Verstopfungen, insbesondere am Einlauf, an Überläufen und am Ablauf und die Funktionskontrolle der technischen Ausrüstung, Messgeräte und Drosseleinrichtungen. Die Überwachung soll insbesondere nach Belastung der Anlagen durch Starkregenereignisse, mindestens jedoch vierteljährlich durchgeführt werden. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind vierteljährlich Sichtkontrollen auf Auffälligkeiten, wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch und Färbung, durchzuführen.
(3) Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zu reinigen und zu warten. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind aufgrund der Betriebserfahrung in Wartungs- oder Reinigungsplänen festzulegen. Diese Pläne sind zusammen mit dem Betriebstagebuch aufzubewahren.
(4) Auf das DWA-Arbeitsblatt a 149-3 "Zustandserfassung und -beurteilung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden; Teil 3: Zustandsklassifizierung und -bewertung" wird hingewiesen.
2) Die DWA-Arbeitsblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
3) Nur bei Direkteinleitung
4) Statt des CSB kann auch der TOC bestimmt werden.
5) Statt Nges = NH4- N + NO2 - N + NO3 -N kann auch der TNb bestimmt werden.
ENDE |
(Stand: 17.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion