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Regelwerk Wasser/Abwasser EU Bund LSA

Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung
Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Abwasserbehandlungsanlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird

- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Januar 2015
(MBl. LSa Nr. 4 vom 16.02.2015 S. 103; 24.02.2022 S. 131 22)
Gl.-Nr.: 7536



Überschrift geändert 22

RdErl. des MLU vom 08.01.2015 - 23.31-62551

1. Grundsätze 22

Abwasseranlagen sind nach § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden und die Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Für die Beurteilung, ob diese Anforderungen eingehalten werden, sowie für die Überprüfung der Funktion und der Leistungsfähigkeit der Abwasseranlage durch die Betreiberin oder den Betreiber oder durch die Wasserbehörde sind Kenntnisse über die zu behandelnde Abwassermenge und über den Anteil des Fremdwassers erforderlich.

Ein höherer Fremdwasserabfluss wirkt sich in der Regel hydraulisch und stofflich negativ auf den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und auf die daraus resultierende Gewässerbelastung aus. Die Reinigungsleistung einer Abwasserbehandlungsanlage kann sich reduzieren, so dass die emittierten Frachten ansteigen. Auch wenn sich die Ablaufkonzentrationen nicht erhöhen, führt dies zu einer größeren Schadstofffracht und damit zu einer höheren Gewässerbelastung. Im Extremfall kann der Fremdwasseranteil so hoch sein, dass Ablaufkonzentrationen und damit die Einhaltung der Überwachungswerte entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. Dies kann sowohl zu ordnungsrechtlichen als auch zu abwasserabgaberechtlichen Konsequenzen führen.

Nach § 5 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 der Selbstüberwachungsverordnung ( SÜVO) haben die Betreiberinnen und die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen die Jahresschmutzwassermenge (JSM) und, sofern kommunales Abwasser behandelt oder mitbehandelt wird, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der JSM (FWA) zu bestimmen, auszuwerten und der Wasserbehörde im Rahmen ihrer jährlichen Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse zu melden. Eine Voraussetzung für die Ermittlung der JSM und des FWa ist die Messung des Abwasserdurchflusses der Abwasserbehandlungsanlagen.

2. Begriffsbestimmungen 22

Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.

Die JSM ist das jährliche Abwasservolumen ohne das Niederschlagswasser. Sie entspricht dem auf ein Kalenderjahr hoch gerechneten Trockenwetterabfluss.

Fremdwasser ist das in Abwasseranlagen abfließende Wasser, welches weder durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist, noch bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und bestimmungsgemäß eingeleitet wurde (DWa 1-Merkblatt 182 und sinngemäß DIN 2 4045).

Der nach dem § 5 Abs. 2 Nr. 7 SÜVO zu berichtende FWa bezieht sich auf die Jahresschmutzwassermenge. Das niederschlagsbedingte Fremdwasser im Schmutzwasserkanal eines Trennsystems ist nicht in dem zu berichtenden FWa enthalten.

3. Verfahren zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils in vom Hundert der Jahresschmutzwassermenge 22

In Abhängigkeit von den im Einzelfall vorliegenden örtlichen Verhältnissen, wie dem Jahresgang des Fremdwasserabflusses, der Größe des Entwässerungsgebietes, der Art und des Umfangs der gewerblichen oder industriellen Indirekteinleitungen und des zur Verfügung stehenden Datenmaterials (Messwerte) der Abwasserdurchflussermittlung eignen sich verschiedene Verfahren für die Ermittlung der JSM und des FWA.

Nach der SÜVO ist bei Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren erfolgt, der Abwasserdurchfluss abhängig von der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage zu bestimmen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab 1.000 Einwohnerwerten ist der Abwasserdurchfluss kontinuierlich zu bestimmen, bei Abwasserbehandlungsanlagen unter 1.000 Einwohnerwerten wöchentlich. Da die Häufigkeiten der SÜVO Mindestanforderungen darstellen, wird in der Praxis bei Abwasserbehandlungsanlagen unter 1.000 Einwohnerwerten der Abwasserdurchfluss im Einzelfall auch täglich oder werktäglich gemessen. Soweit Messwerte vorliegen, sind diese zur Ermittlung der JSM und des FWa zu nutzen.

Im Folgenden sind Verfahren aufgeführt, die für die Ermittlung der JSM und des FWa geeignet sind. Die JSM und der FWa sind keine Mess- sondern Rechenwerte. Auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter www.1au.sachsenanhalt.de sind in der Rubrik Abwasser/Selbstüberwachung Hinweise zur Anwendung der Verfahren und Beispiele zu den Verfahren gemäß Nummer 3.1.2 Buchst. a bis c eingestellt.

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