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Änderungstext
Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung; Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird; Änderung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24. Februar 2022
(MBl. LSa Nr. 12 vom 12.04.2022 S. 131)
RdErl. des MWU vom 24. Februar 2022 - 23.22-62551
Bezug: RdErl. des MLU vom 8. Januar 2015 (MBl. LSa S. 103)
Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Eigenüberwachungsverordnung" durch das Wort "Selbstüberwachungsverordnung" und wird das Wort "Kläranlagen" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlagen" ersetzt.
2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Kläranlagenbetrieb" durch die Wörter "Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Kläranlage" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies kann sowohl ordnungsrechtliche Konsequenzen haben als auch zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe führen. | "Dies kann sowohl zu ordnungsrechtlichen als auch zu abwasserabgaberechtlichen Konsequenzen führen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO) in Verbindung mit dem RdErl. über die Zusammenfassung der Eigenüberwachungsergebnisse vom 11.11.2010 (MBl. LSa S. 641), geändert durch RdErl. vom 15.11.2011 (MBl. LSa S. 515), haben die Betreiberinnen und Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen die Jahresschmutzwassermenge (JSM) und, sofern kommunales Abwasser behandelt oder mitbehandelt wird, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der JSM (FWA) zu bestimmen, auszuwerten und im Rahmen ihrer jährlichen Berichte der Wasserbehörde zu melden. | "Nach § 5 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 der Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) haben die Betreiberinnen und die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen die Jahresschmutzwassermenge (JSM) und, sofern kommunales Abwasser behandelt oder mitbehandelt wird, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der JSM (FWA) zu bestimmen, auszuwerten und der Wasserbehörde im Rahmen ihrer jährlichen Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse zu melden. |
bb) Satz 3 wird
Abhängig von der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage ist der Abwasserdurchfluss nach der Eigenüberwachungsverordnung kontinuierlich, werktägig oder wöchentlich zu bestimmen.
aufgehoben.
3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "jährlich gereinigte" durch das Wort "jährliche" ersetzt.
b) In Absatz 3 erhalten die Fußnoten 1 und 2 folgende Fassung:
alt | neu |
1) Die Merk- und Arbeitsblätter werden von der DWa Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee, 53773 Hennef, herausgegeben.
2) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig niedergelegt. |
"1 DWA-Arbeits- und Merkblätter, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
2DIN-Normen, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Nr. 4 EigÜVO" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 Nr. 7 SÜVO" ersetzt.
4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird
Soweit Messwerte vorliegen, sind diese zur Ermittlung der JSM und des FWa zu nutzen.
aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"Nach der SÜVO ist bei Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren erfolgt, der Abwasserdurchfluss abhängig von der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage zu bestimmen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab 1.000 Einwohnerwerten ist der Abwasserdurchfluss kontinuierlich zu bestimmen, bei Abwasserbehandlungsanlagen unter 1.000 Einwohnerwerten wöchentlich. Da die Häufigkeiten der SÜVO Mindestanforderungen darstellen, wird in der Praxis bei Abwasserbehandlungsanlagen unter 1.000 Einwohnerwerten der Abwasserdurchfluss im Einzelfall auch täglich oder werktäglich gemessen. Soweit Messwerte vorliegen, sind diese zur Ermittlung der JSM und des FWa zu nutzen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 3 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 22.04.2022)
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