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Regelwerk, Wasser

Vollzug der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. November 2013
(MBl. Nr. 40 vom 09.12.2013 S. 724; 13.02.2023 S. 63aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7536



Zur aktuellen Fassung

1. Grundsätzliches

1.1 Nach § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.03.2013 (GVBl. LSa S. 116), sind die Gemeinden die Abwasserbeseitigungspflichtigen, denen unter anderem auch die Aufgabe der Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen obliegt. Die Verbandsgemeinde in Sachsen-Anhalt erfüllt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Verbandsgemeindegesetzes vom 14.02.2008 (GVBl. LSa S. 40, 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2011 (GVBl. LSa S. 870, 871), anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden die Aufgaben nach dem WG LSA. Ist die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wirksam auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, nimmt diese Person (Zweckverband, Anstalt des öffentlichen Rechts) die Aufgabe der Überwachung wahr.

1.2 Die Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung ( KKAÜVO) vom 19.10.2012 (GVBl. LSa S. 52) gilt für alle Kleinkläranlagen (Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser mit einem Bemessungszufluss von weniger als acht Kubikmeter Abwasser pro Tag) unabhängig vom Behandlungsverfahren und davon wohin das behandelte Abwasser abgeleitet wird. Sie gilt sowohl für Kleinkläranlagen mit biologischer Behandlungsstufe als auch für Anlagen, in denen lediglich eine mechanische oder teilbiologische Behandlung des Abwassers erfolgt.

1.3 Die KKAÜVO regelt ausschließlich die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen und die damit in Verbindung stehenden Pflichten der Kleinkläranlagenbetreiber. Anforderungen an die Selbstüberwachung und die Wartung der Kleinkläranlagen sind in der Eigenüberwachungsverordnung ( EigÜVO) vom 25.10.2010 (GVBl. LSa S. 526), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22.10.2013 (GVBl. LSa S. 499), geregelt.

1.4 Sonstige Kleinkläranlagen gemäß § 2 Abs. 4 der KKAÜVO sind Kleinkläranlagen, die nicht vom Geltungsbereich der Anlage 3 der EigÜVO erfasst sind. Dies sind Kleinkläranlagen, in denen das Abwasser nur mechanisch gereinigt wird, in der Regel Mehrkammerabsetz- oder Mehrkammerausfaulgruben.

2. Mangel- und Schadensbeseitigung

2.1 Stellt die Gemeinde im Rahmen ihrer Überwachung fest, dass an einer Kleinkläranlage Mängel oder Schäden bestehen oder die Selbstüberwachung und die Wartung Mängel aufweisen, teilt die Gemeinde dem Kleinkläranlagenbetreiber die Mängel oder Schäden mit.

2.2 Die Gemeinde setzt dem Kleinkläranlagenbetreiber eine angemessene Frist, in der die Mängel oder Schäden zu beheben sind.

2.2.1 Eine Frist ist angemessen, wenn sie unter Beachtung von

  1. möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie beispielsweise Einsturzgefahr,
  2. möglichen Gewässergefährdungen oder Gewässerverschmutzungen und
  3. der erforderlichen Zeit zur Mangel- oder Schadensbeseitigung

verhältnismäßig ist.

2.2.2 Die Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hat unverzüglich zu erfolgen.

2.2.3 Für die Beseitigung von technischen Mängeln oder Schäden an einer Anlage und von Mängeln bei der Selbstüberwachung und Wartung ist eine, Frist von bis zu einem Monat angemessen.

2.2.4 Für die Beseitigung von erheblichen technischen Mängeln oder Schäden an einer Anlage ist eine Frist von bis zu drei Monaten angemessen. Erheblich sind technische Mängel und Schäden dann, wenn ein Ersatzneubau oder ein erheblicher Umbau der Anlage erforderlich ist.

2.3 Hat der Betreiber einer Kleinkläranlage mit einer direkten Einleitung in ein Gewässer die Mängel oder Schäden nicht fristgemäß beseitigt, informiert die Gemeinde die Wasserbehörde umgehend. Nur die Wasserbehörde kann in diesen Fällen die Beseitigung der Mängel oder Schäden über eine Anordnung durchsetzen. Bei Kleinkläranlagen mit einer Einleitung in einen sogenannten Bürgermeisterkanal setzt die Gemeinde die Mangel- und Schadensbeseitigung durch.

2.4 Für Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung gelten die in Anhang 1 der Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973), festgelegten Überwachungswerte als eingehalten, solange der Bau, der Betrieb und die Wartung der Kleinkläranlage den Anforderungen der Zulassung entsprechen (Einhaltefiktion nach Anhang 1 Abschn. C Abs. 4 der AbwV). Die Abwasseruntersuchungen im Rahmen der Wartung sind in der Zulassung vorgeschrieben und für die Dokumentation eines ordnungsgemäßen Betriebs erforderlich. Messwerte für die Parameter CSB 1 oder BSB5 2, die über den Mindestanforderungen von Anhang 1 der AbwV liegen, stellen für sich allein noch keinen Mangel dar. Die Messwerte sind aber ein wichtiger Hinweis zur Beurteilung der Funktionstüchtigkeit der Anlage durch den Fachkundigen. Kommt der Fachkundige zu dem Ergebnis, dass die Anlage entsprechend der Zulassung eingebaut und betrieben wurde, und sind die in der bauaufsichtlichen Zulassung vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten worden, hat die Wasserbehörde grundsätzlich keinen Anlass, die Einhaltung der Mindestanforderungen nach Anhang 1 der AbwV in Frage zu stellen.

Werden wiederholt erhöhte Messwerte in Bezug auf die Überwachungswerte der wasserrechtlichen Erlaubnisfestgestellt, ohne dass durch den Fachkundigen eine Ursache dafür ermittelt werden konnte, ist dies der Wasserbehörde im Rahmen der Berichterstattung nach § 2 Abs. 5 der KKAÜVO als Anmerkung mitzuteilen.

2.5 Wie oft eine Wartung für Kleinkläranlagen durchzuführen ist, ist in der wasserrechtlichen Erlaubnis, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und in der EigÜVO festgelegt. Im Zweifel ist immer die größte Häufigkeit für die Wartung maßgebend. Wird die Anlage nicht in der vorgeschriebenen Häufigkeit gewartet, ist dies ein Mangel. Festlegungen zur Häufigkeit der Wartung aus der wasserrechtlichen Erlaubnis und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung teilt die Wasserbehörde der Gemeinde im Rahmen der Datenbereitstellung nach § 5 Abs. 2 der KKAÜVO mit.

2.6 Der Kleinkläranlagenbetreiber übersendet der Gemeinde nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der KKAÜVO den Nachweis, dass die die Wartung durchführende Person über die Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen (RdErl. des MLU über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen vom 16.06.2010, MBI. LSa S.492) verfügt. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, stellt dies einen Mangel dar.

3. Datenaustausch und Datenverwaltung

3.1 Datenaustausch zwischen Wasserbehörde und Gemeinde

3.1.1 Die nach § 5 Abs. 2 der KKAÜVO von der Wasserbehörde an die Gemeinde zu übermittelnden Daten zu den vorhandenen Kleinkläranlagen sowie die Berichtspflicht der Gemeinde an die Wasserbehörde zu den Ergebnissen der Überwachung beschränken sich auf die Kleinkläranlagen, die sich im direkten Zuständigkeitsbereich der Wasserbehörde befinden. Dies sind die Kleinkläranlagen, aus denen direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.

3.1.2 Für den Datenaustausch ist das Programm ProWa in der aktuellen Version im Umweltinformationssystem des Landes Sachsen-Anhalt (UIS) als zentrale Datenaustauschplattform zu verwenden.

3.1.3 Die Wasserbehörden tragen die Primärdaten zu den Kleinkläranlagen in das Programm ProWa ein oder lesen diese über eine Schnittstelle ein. Dafür müssen die Daten in einem standardisierten Datenaustauschformat vorliegen. Der Im- und Export von Daten in das und aus dem Programm ProWa ist mit dem Landesamt für Umweltschutz abzustimmen. Die Zugangsdaten zu dem Programm ProWa werden den Wasserbehörden auf Antrag vom Landesamt für Umweltschutz zugewiesen.

3.1.4 Die Gemeinden können auf die Daten des Programms ProWa über das Landesdatennetz oder ein spezifisches Anwendungsprogramm zugreifen. Der Zugriff auf das Landesdatennetz oder die Bereitstellung des spezifischen Anwendungsprogramms ist in Abstimmung mit dem Landesamt für Umweltschutz möglich.

3.2 Berichterstattung der Gemeinden

3.2.1 Nach § 2 Abs. 5 der KKAÜVO übersenden die Gemeinden regelmäßig einen Bericht, in dem die Ergebnisse der Überwachung zusammengefasst sind, an die zuständige Wasserbehörde. Für den Bericht ist das Formblatt gemäß der Anlage zu verwenden.

3.2.2 Die Daten des Berichtes werden von der Gemeinde in das Programm ProWa eingetragen oder über das spezifische Anwendungsprogramm eingelesen.

3.3 Das Landesamt für Umweltschutz veröffentlicht auf seiner Internetseite 3 die technischen Voraussetzungen für den Datenaustausch, einschließlich der Angaben zum standardisierten Datenaustauschformat sowie eine Schnittstellenbeschreibung.

4. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

5. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Der RdErL des MLU vom 28.06.2011 - 26.31/62193 (n. v.) ist am 31.12.2011 außer Kraft getreten.

.

  Anlage
(zu Nummer 3.2.1)


Aufgabenträger:


Betreiber der Anlage:
Bericht über die Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von
Kleinkläranlagen nach § 2 Abs. 5 der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung

für den Zeitraum __________ bis __________

Zuständige Wasserbehörde: Einleitungsmessstellennummer: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Ist die Anlage aktiv?: [ ] Ja / [ ] Nein

Örtliche Lage der Anlage: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Gemeinde/OT: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Straße/Hausnr.: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Gemarkung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Flur/Flurstück: _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Anlagendaten:

Ablauf-Klasse:

Anzahl der Wartungen pro Jahr:

Mechanische Reinigungsstufe:

Biologisches Verfahren:

Art der Gewässerbenutzung:

Liegt eine allg. bauaufsichtliche Zulassung vor?

Zulassung Deutsches Institut für Bautechnik

Nummer/Datum:

_ _ _

_ _ _

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

[ ] Ja / [ ] Nein [ ] Entfällt 

_ _ _ _ _ _ _ / _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Ergebnis der Kontrolle: Ja Nein Entfällt
Die Wartung wurde in den erforderlichen Zeitabständen durchgeführt [ ] [ ]
Die Wartung der Kleinkläranlage erfolgte durch einen Fachkundigen. [ ] [ ]
Der Umfang der Wartung entsprach den Anforderungen.


der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage [ ] [ ] [ ]
wasserrechtlichen Gestattung. [ ] [ ] [ ]
Anlage 3 Nr. 2 Abs. 4 der Eigenüberwachungsverordnung. [ ] [ ]
Die durchgeführten Wartungsarbeiten und die getroffenen Feststellungen sind im Wartungsprotokoll enthalten.


Die Schlammentnahme erfolgte ordnungsgemäß [ ] [ ]
Es wurden keine Mängel oder Schäden bei der Wartung festgestellt oder diese wurden in angemessener Zeit behoben. [ ] [ ] [ ]
Anmerkungen zu den bei der Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung festgestellten Mängel oder Schäden:

Die Anlage entspricht den Angaben der Wasserbehörde. [ ] [ ]
Folgende Angaben der Wasserbehörde stimmen nicht mit der vorhandenen Anlage überein:

Der nächste Bericht wird der Wasserbehörde in __ Jahren, spätestens am _ _ . _ _ . _ _ _ _ übergeben.
________________________, _ _ . _ _ . _ _ _ _
Ort, Datum
________________________,
Bearbeiter,
________________________
Unterschrift



1) Chemischer Sauerstoffbedarf

2) Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen

3) www.lau.sachsenanhalt.de (Bereich Abwasser, Fachbereich Kommunalabwasser, Stichwort Kleinkläranlagen)

ENDE

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