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Regelwerk

Dezentrale Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. September 2011
(MBl. LSa Nr. 32 vom 26.09.2011 S. 440; 29.11.2018 S. 6 19)
Gl.-Nr.: 7536


RdErl. des MLU vom 01.09.2011 - 26.31/62045

Bezug:
a) RdErl. des MLU vom 24.11.2005 - 24.1.21-62045 (n. v.)
b) RdErl. des MLU vom 15.02.2010 - 26.31-62193/58 (n. v.)

1. Anforderungen an Direkteinleitungen aus Kleinkläranlagen

1.1 Rechtsgrundlage

Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen in Gewässer müssen den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) entsprechen, das heißt die Behandlung des Abwassers hat mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik zu erfolgen. In Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), in der jeweils geltenden Fassung sind unter anderem Mindestanforderungen für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 festgelegt, die auch für Kleinkläranlagen gelten. Aus Gewässerschutzgründen können strengere Anforderungen erforderlich sein (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG).

1.2 Anforderungen an Dauerlösungen 19

1.2.1 Sollen Kleinkläranlagen als Dauerlösung betrieben werden, so sind die Anforderungen nach Nummer 1.1 zu erfüllen. Dies betrifft Kleinkläranlagen in Einzugsgebieten, bei denen nach den Festlegungen des genehmigten Abwasserbeseitigungskonzeptes der Gemeinde nach § 79 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( WG LSA) der Anschluss des Grundstückes an eine öffentliche Abwasseranlage nicht innerhalb von zehn Jahren vorgesehen ist.

1.2.2 Entsprechen vorhandene Einleitungen von Kleinkläranlagen in Gewässer, die als Dauerlösung weiter betrieben werden sollen, nicht den Anforderungen der AbwV, so haben die Wasserbehörden durchzusetzen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der bestehenden Anlagen an die Anforderungen der Nummer 1.1 unter Festlegung angemessener,. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Fristen, durchgeführt werden.

Kleinkläranlagen, die bereits unter die Anpassungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 151 Abs. 7 Satz 2 WG LSa in der am 31.3.2011 geltenden Fassung fielen, sind unverzüglich an die Anforderungen der AbwV anzupassen. War ein Grundstückseigentümer ohne eigenes Verschulden gehindert, seine bestehende Kleinkläranlage anzupassen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Für die Fälle, die durch Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes neu entstehen, ist die Frist von einem Jahr angemessen.

1.3 Anforderungen an Übergangslösungen 19

1.3.1 Für neue Einleitungen aus Kleinkläranlagen können gemäß Anhang 1 Teil C Abs. 5 der AbwV abweichenden Anforderungen festgelegt werden, wenn

  1. der im genehmigten. Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde für die voraussichtliche Fertigstellung und Inbetriebnahme des Grundstücksanschlusses an eine öffentliche Abwasseranlage festgelegte Zeitpunkt in einem Zeitraum von etwa fünf. Jahren liegt und
  2. mindestens eine anaerobe biologische Behandlung des Abwassers in einer Mehrkammerausfaulgrube gemäß DIN 4261 Teil 1 1erfolgt.

Dies gilt nicht für Grundstücke in neuen Baugebieten. In neuen Baugebieten sind auch für einen Übergangszeitraum die Anforderungen nach Nummer 1.1 einzuhalten.

1.3.2 Ist nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept der Anschluss eines Grundstückes mit einer bestehenden Abwassereinleitung in ein Gewässer an eine öffentliche Abwasseranlage in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vorgesehen, so können dann Maßnahmen erforderlich werden, wenn die bestehenden Anlagen zur Abwasserbehandlung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen oder durch die Einleitung erhebliche Auswirkungen auf Gewässer entstehen. Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen und Fristen richten sich nach den Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer, dem Zeitpunkt des vorgesehenen Kanalanschlusses und dem Zustand der Anlage. Bei der Festlegung von Maßnahmen sind die Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot zu beachten.

1.3.3 Soll eine nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept bestehende Frist für einen Anschluss durch Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 79 Abs. 3 Satz 3 WG LSa verschoben werden, so ist bei der Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Wasserbehörde zu prüfen, ob die aufgeführten Gründe für eine Verlängerung des Zeitraumes bis zu einem Grundstücksanschluss nachvollziehbar sind.

1.4 Wird das Abwasser aus Kleinkläranlagen aus einem sogenannten Bürgermeisterkanal ohne weitere Behandlung in ein Gewässer eingeleitet, sind bei der Festlegung von Sanierungsfristen grundsätzlich die unter den Nummern 1.2 bis 1.3.3 festgeschriebenen Regelungen heranzuziehen.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.10.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. zu a außer Kraft. Der Bezugs-RdErl. zu b ist am 1.4.2011 außer Kraft getreten.

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