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Regelwerk Wasser, Abwasser, LSA

Vollzug des Abwasserabgabengesetzes - Festsetzung der Abwasserabgabe ohne Abgabeschuld (Nullbescheid)
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. Juni 2013
(MBl. LSa Nr. 25 vom 09.08.2013 S. 372)
Gl.-Nr.: 7586



Erl. des MLU vom 24.06.2013 - 23/62553/10-16

Bezug:

Erl. des MLU vom 18.04.2012 - 23/62553/10-16 (n. v.)

1. Allgemeines

Zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes kann gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) in Verbindung mit § 156 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Festsetzung der Abwasserabgabe abgesehen werden. Dieser Erl. regelt die Festsetzung der Abwasserabgabefreiheit mittels Verwaltungsakt (sogenannter Nullbescheid). Die Abgabepflichtigen erhalten in den nachfolgend beschriebenen Fällen einmalig einen Festsetzungsbescheid mit einer Abgabeschuld von Null Euro mit dem Hinweis, dass bei unveränderten Verhältnissen in den Folgejahren keine Festsetzung erfolgt und eine Erklärungspflicht gegenüber der Festsetzungsbehörde nur besteht, wenn sich die Einleitverhältnisse derart ändern, dass wieder eine Abgabepflicht entsteht.

2. Industrielle und gewerbliche Einleitungen in geringem Umfang

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) entfällt die Bewertung der Schädlichkeit, wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten (SE) zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die Schwellenwerte der Anlage zu § 3 AbwAG nicht überschreitet. Dies setzt voraus, dass entweder mit den in einem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zur Ermittlung der Schmutzfracht festgelegten Angaben (für die Einleitung relevante Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermenge) oder mit den als Schätzgrundlage, wegen fehlender Festlegung in einem Bescheid, fehlender Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG und fehlender Ergebnisse der behördlichen Überwachung, ermittelten Angaben die Schwellenwerte unterschritten werden.

Bei Änderungen der Festlegungen nach § 4 Abs. 1 AbwAG in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid oder bei Änderungen der Schätzgrundlagen ist erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auch weiterhin vorliegen.

Die Ergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Prüfung einzubeziehen.

3. Kleineinleiter (§ 8 AbwAG in Verbindung mit § 5 AG AbwAG)

Es wird keine Kleineinleiterabgabe festgesetzt, wenn der Abgabepflichtige (Gemeinde oder Verband) der Behörde erklärt, dass das Abwasser sämtlicher Einwohner einer Gemeinde oder eines Teils des Gemeindegebietes in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, über abflusslose Gruben vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in Abwasserbehandlungsanlagen, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und deren Schlamm, einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird, behandelt wird.

4. Einleitung von Niederschlagswasser

§ 7 Abs. 1 AbwAG sieht eine Abgabepflicht nur für das Einleiten von Niederschlagswasser über eine Kanalisation vor.

§ 4 Abs. 1 und 2 AG AbwAG in seiner bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung regelt, in welchen Fällen das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei bleibt. Dieser Erl. gilt nicht für die Abgabefreiheit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG (sogenanntes Bauphasenprivileg).

a) Fall 1

Wird das gesamte Niederschlagswasser dezentral beseitigt und wird dies entsprechend nachgewiesen, besteht keine Abgabepflicht.

b) Fall 2

Erklärt der Abgabepflichtige, dass die Einwohner oder die zu entwässernde gewerbliche Fläche vollständig an eine Trenn- oder Mischkanalisation angeschlossen sind, welche die Voraussetzung für eine Abgabefreiheit erfüllt, ist keine Abgabe zu entrichten.

Die zuständige Wasserbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Abgabefreiheit vorliegen. Dazu kann sie in schwierigen technischen Einzelfällen das Landesamt für Umweltschutz einbeziehen.

Die Festsetzungsbehörde prüft stichprobenartig, ob die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit vorliegen.

Ein sogenannter Bürgermeisterkanal ist keine Mischkanalisation im Sinne von § 4 Abs. 2 AG AbwAG. Damit entsteht nach dem AG AbwAG in seiner bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung keine Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser aus sogenannten Bürgermeisterkanälen. Das AG AbwAG wurde diesbezüglich ergänzt. In § 4 Abs. 2a AG AbwAG in der ab dem 1.1.2014 geltenden Fassung ist das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem sogenannten Bürgermeisterkanal abgabefrei, wenn die Menge und die Schädlichkeit des zusammen mit dem Niederschlagswasser abgeleiteten Schmutzwassers vor Einleitung in die Kanalisation so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Diese Neuregelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2014.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-Erl. außer Kraft.

ENDE

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