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Regelwerk

AG AbwAG - Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Juni 1992
(GVBl. LSa S. 580; 18.08.1993 S. 412; 23.06.1994 S. 710; 2001 S. 540, 551; 19.03.2002 S. 130, 169; 11.11.2004 S. 770 04; 18.11.2005 S. 698 05; 20.12.2005 S. 769 05a; 16.12.2009 S. 708 09; 16.03.2011 S. 492 11; 21.03.2013 S. 116 13)
Gl.-Nr.: 753.3



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Zuständigkeiten

§ 1 Zuständige Behörde

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes des Bundes ( AbwAG) und dieses Gesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Zweiter Teil
Bewertungsgrundlagen

§ 2 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen 05a
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem von der zuständigen Wasserbehörde ermittelten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

§ 3 Vorbelastung 05a 13
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

Der gewässerkundliche Landesdienst kann für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen festlegen, die nach § 4 Abs. 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zulegen sind. Diese Werte sind auf der Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der zwei Jahre nicht überschreiten soll.

Dritter Teil
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 4 Abgabe für Niederschlagswasser 13
(zu § 7 AbwAG)

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation bleibt abgabefrei, soweit es nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist.

(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist abgabefrei, soweit die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2a) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation, in der Niederschlagswasser gemeinsam mit behandeltem Schmutzwasser abgeleitet wird, ist abgabefrei, soweit die Menge und die Schädlichkeit des Schmutzwassers vor Einleitung in die Kanalisation so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

§ 5 Abgabe für Kleineinleitung   05a 13
(zu § 8 AbwAG)

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Vierter Teil
Abgabepflicht

§ 6 Abgabepflicht für Dritte 09 13
(zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Sie sind für diese Direkteinleiter auch dann abgabepflichtig, wenn dafür eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung vorliegt.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat.

§ 7 Abwälzbarkeit 04 13
(zu § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG)

(1) Die Gemeinden wälzen die gegen sie für eigene Einleitungen nach § 5 des Kommunalabgabengesetzes anzusetzende oder von Verbänden auf sie umgelegte Abwasserabgabe im Rahmen der Erhebung von Gebühren ab.

(2) Die Gemeinden wälzen die gegen sie nach § 6 Abs. 1 an Stelle von Abwassereinleitern festzusetzende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. Für die hierzu zu erlassende Satzung gilt das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Bei der Abwälzung ist von der berechneten oder geschätzten Zahl der Einwohner gemäß § 5 auszugehen.

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