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Umsetzung der Abwasser-Abfallverbrennungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 3. Februar 2011
(MBl. Nr. 7 vom 07.03.2011 S. 132)
Gl.-Nr.: 7536
Bezug:
RdErl. des MLU vom 02.07.2003 - 24.5/62545 - (n. v.), wieder in Kraft gesetzt durch RdErl. vom 09.03.2007 - 26.1.21/62545 - (n. v.)
1. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Abwasser-Abfallverbrennungsverordnung ( AbwVerbrVO) vom 08.05.2003 (GVBl. LSa S. 106), in der jeweils geltenden Fassung, ist identisch mit dem der Bundesregelung in Anhang 33 der Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), in der jeweils geltenden Fassung.
2. Abgrenzung zur Eigenüberwachungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Mindestanforderungen an die Untersuchungshäufigkeiten nach der Eigenüberwachungsverordnung ( EigÜVO) vom 25.10.2010 (GVBl. LSa S. 526), in der jeweils geltenden Fassung, und der AbwVerbrVO weichen voneinander ab. Im Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass sowohl die Anforderungen der EigÜVO, wie auch die Anforderungen der AbwVerbrVO eingehalten werden. Die Messergebnisse nach § 4 der AbwVerbrVO können als Daten für die Eigenüberwachung im Betriebstagebuch nach § 3 der EigÜVO festgehalten werden. Dabei ist aber zu beachten, dass nach der EigÜVO der Einsatz von Betriebsmethoden möglich ist, nach der AbwVerbrVO nur die nach der AbwV festgelegten Analyseverfahren zu verwenden sind.
3. Berechnung der Frachten bei Vermischung (zu § 2 AbwVerbrVO)
Bei gemeinsamer Behandlung von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A Abs. 1 AbwV mit Abwasser anderer Herkunft (z.B. Kühlwasser) hat der Betreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D AbwV aufgeführten Schwermetalle, Dioxine und Furane sowie die abfiltrierbaren Stoffe zu berechnen (Mischungsrechnung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 1 AbwV). Es ist dabei zulässig, den Volumenstrom der übrigen Abwasserteilströme als Differenz des kontinuierlich erfassten Volumenstroms im Zulauf der gemeinsamen Behandlungsanlage und des Volumenstroms des Abwassers aus der Rauchgaswäsche zu erfassen.
4. Berichtspflichten und Information der Öffentlichkeit
Der Bericht wird von dem Betreiber der Abfallverbrennungsanlage in eigener Verantwortung erarbeitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Eine Festlegung, wie dies zu erfolgen hat, ist nicht erforderlich. Die Behörde muss dem Bericht nicht zustimmen, sondern nimmt ihn lediglich zur Kenntnis. Dabei bleibt es ihr unbenommen, bei Unstimmigkeiten entsprechend tätig zu werden. Die Einhaltung des Termins zur Vorlage gemäß § 5 Satz 3 AbwVerbrVO (31.3. des Folgejahres) wird von der Behörde überwacht.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 01.07.2022)
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