umwelt-online: Verordnung über die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL - VO LSA) (1)

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WRRL - VO LSa - Verordnung über die Wasserrahmenrichtlinie
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24. August 2005
(GVBl. Nr. 52 vom 29.08.2005 S. 564)
Gl.-Nr.: 753.20


Aufgrund des § 67 Nrn. 1 bis 6 und 8 und des § 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. April 2005 (GVBl. LSa S. 208), in Verbindung mit Abschnitt II Nr.8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. Januar 2005 (MBl. LSa S. 31), wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23: Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. EG Nr. L 331 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

  1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
  3. die Bestimmung der Bewirtschaftungsziele (Umweltziele) nach § 25d und § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I 3245, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), in der jeweils geltenden Fassung für Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper,
  4. die Überwachung des Zustands der Gewässer sowie
  5. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Oberflächengewässer:
    ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
  2. Oberflächenwasserkörper:
    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, wie ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder. ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals;
  3. Grundwasserkörper:
    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  4. Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
    Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
  5. Umweltqualitätsnorm:
    die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
  6. Verschmutzung:
    die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

(2) Die Bewirtschaftungsziele nach dem Wasserhaushaltsgesetz entsprechen den Umweltzielen nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG.

Zweiter Teil
Oberflächengewässer

§ 4 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Anlage 1 Nr. 1. in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 2.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anlage 1 Nrn. 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial nach Anlage 1 Nr. 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Bestimmung der Bewirtschaftungsziele ,(Umweltziele) erfolgt nach § 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4

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